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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Mitteilungen, Angaben und Erhebungen
zu Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
Vom 31. Januar 2007
(BAnz. Nr. 25 vom 06.02.2007 S. 1294)
Nach Artikel 84 Abs. 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift konkretisiert
§ 2 Berichterstattung
(1) Die Pflicht zur Berichterstattung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 des Pflanzenschutzgesetzes bezieht sich für das jeweilige Land auf das erstmalige Auftreten, das Wiederauftreten nach Bekämpfungsmaßnahmen oder die Verbreitung von Schadorganismen, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen (meldepflichtige Schadorganismen) :
(2) Ein Auftreten von Schadorganismen liegt auch dann vor, wenn bei einer Untersuchung von Sendungen oder einer sonstigen Untersuchung Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse festgestellt werden.
§ 3 Art und Umfang der Mitteilungen
(1) Spätestens am zweiten Arbeitstag nach der Beanstandung unterrichten die zuständigen Behörden die Biologische Bundesanstalt über:
(2) Die zuständigen Behörden unterrichten die Biologische Bundesanstalt unverzüglich über:
(3) Mitteilungen nach Absatz 1 erfolgen anhand des Formblattes des Anhangs der Richtlinie 94/3/EG vom 21. Januar 1994 über ein Verfahren zur Meldung der Beanstandung einer Sendung oder eines Schadorganismus, die aus einem Drittland stammen und eine unmittelbare Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen (ABl. EG Nr. L 32 S. 37) in der jeweils geltenden Fassung. Die Mitteilungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 erfolgen, auch auf elektronischem Weg, unter Verwendung des in Anlage 2 festgelegten Formblattes. Mitteilungen nach Absatz 2 Nr. 3 erfolgen durch Übersendung einer Kopie der jeweiligen Genehmigung.
(4) Über die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 hinausgehende Informationen werden auf Anforderung der Biologischen Bundesanstalt bereit gestellt.
(5) Die Biologische Bundesanstalt informiert die zuständigen Behörden der Länder über Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2. Diese Information kann auch in zusammengefasster Form erfolgen.
§ 4 Untersuchung
(1) Besteht auf Grund von Meldungen nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, auf Grund wissenschaftlicher Veröffentlichungen oder auf Grund von Informationen über das Auftreten und die Verbreitung von Schadorganismen im Ausland Anlass zu der Vermutung, dass bestimmte meldepflichtige Schadorganismen im Sinne des § 2 Abs. 1 in Deutschland auftreten, sind von den zuständigen Behörden unter Mitwirkung der Biologischen Bundesanstalt Untersuchungen zum Auftreten solcher Schadorganismen durchzuführen.
(2) Die Mitwirkung der Biologischen Bundesanstalt nach § 1 Nr. 2 beinhaltet insbesondere die Bereitstellung von Fachinformationen zur Kontrolle und zu Erhebungen einschließlich Probenahme sowie zum Nachweis des Schadorganismus, einschließlich Information über Methoden, Zusammenarbeit der Labore und Sicherstellung von Referenzfunktionen.
§ 5 Inkrafttreten
Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Merkmale von Schadorganismen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 | Anlage 1 |
Schadorganismen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 sind:
(Stand: 28.08.2023)
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