Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Erstes Gesetz
zur Änderung des Thüringer Tierseuchengesetzes

Vom 22. März 2005
(GVBl. Nr. 4 vom 31.03.2005 S. 109)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer Tierseuchengesetz in der Fassung vom 8. Mai 2001 (GVBl. S. 43), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. März 2002 (GVBl. S. 161), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe "11. April 2001 (BGBl. I S. 506)" durch die Angabe "22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260)" ersetzt.

2. § 3 a Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Betreiber von Schlachtbetrieben können durch das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz zur Schlachtung von Vieh verpflichtet werden, sofern die Tötung der Tiere aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften angeordnet ist. "Das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz kann als zuständige Behörde im Sinne des § 24 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 TierSG
  1. den Betreiber einer Schlachtstätte zur Tötung von Vieh verpflichten, sofern die Tötung der Tiere aufgrund tierseuchenrechtlicher Vorschriften einschließlich unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich des Tierseuchengesetzes behördlich angeordnet ist, und
  2. ein Transportunternehmen verpflichten, zum Zwecke der angeordneten Tötung Transporte zu einer Schlachtstätte durchzuführen." 

3. § 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 6 Errichtung

(1) Für das Land wird die Tierseuchenkasse als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Landes mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung und Sitz in Weimar errichtet.

(2) Die bei der Tierseuchenkasse tätigen Beamten und Angestellten sind Bedienstete des Landes. Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium übt die Dienst- und Fachaufsicht aus.

 " § 6 Errichtung

(1) Für das Land wird eine Tierseuchenkasse als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Weimar errichtet. Sie führt die Bezeichnung 'Thüringer Tierseuchenkasse'.

(2) Die Tierseuchenkasse verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Rechtsvorschriften in eigener Verantwortung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Sie führt ein Dienstsiegel.

(3) Die Anstalt entsteht mit dem Übergang des nicht rechtsfähigen Sondervermögens des Landes nach § 33 Abs. 2."

4. Nach § 6 wird der § 6a eingefügt.

5. Dem § 7 wird der Absatz 4 angefügt.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort "Vorstandes" durch das Wort "Verwaltungsrats" und die Zahl "drei" durch die Zahl "fünf" ersetzt.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Die erste Amtsperiode des Vorstandes beginnt am 1. April 1993.  "(4) Scheiden Mitglieder des Verwaltungsrats oder deren Stellvertreter im Laufe der Amtsperiode aus, werden für den Rest der Amtsperiode neue Mitglieder oder Stellvertreter nach Maßgabe des Absatzes 2 berufen."

c) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

alt neu
(7) Der Vorstand kann für seine Sitzungen Vertreter aus berufsständischen Organisationen und Verbänden einladen. "(7) Der Verwaltungsrat hat zu seinen Sitzungen das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium rechtzeitig einzuladen. Darüber hinaus können Vertreter aus berufsständischen Organisationen und Verbänden eingeladen werden. Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium kann verlangen, dass der Verwaltungsrat zur Behandlung bestimmter Angelegenheiten einberufen wird." 

d) Der Absatz 8 wird angefügt.

7. § 12 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 12 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt über

  1. die Satzungen der Tierseuchenkasse,
  2. den Haushaltsplan und
  3. alle sonstigen grundsätzlichen Angelegenheiten der Tierseuchenkasse.

(2) Die Beschlüsse des Vorstandes nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums.

 " § 12 Aufgaben des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat beschließt über

  1. die Satzungen der Tierseuchenkasse,
  2. den Haushaltsplan,
  3. die Rechnungslegung und die Annahme des Geschäftsberichts,
  4. die Aufwandsentschädigung und das Sitzungsgeld ( § 10 Abs. 6 Satz 3 und 4),
  5. die Bestellung des Wirtschaftsprüfers ( § 15 Abs. 2 Satz 2),
  6. die Entlastung des Geschäftsführers,
  7. die Erhebung einer Umlage oder die vorübergehende Verwendung von Beiträgen oder Rücklagen anderer Tierarten zur Deckung von Fehlbeträgen bei einzelnen Tierarten ( § 17 Abs. 4),
  8. die Richtlinien für die Tätigkeit der Tiergesundheitsdienste ( § 26 Abs. 3) und
  9. alle sonstigen grundsätzlichen Angelegenheiten der Tierseuchenkasse.

Die Beschlüsse nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 bis 7 bedürfen der Genehmigung des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums."

8.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion