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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Gesetz
zur Änderung jagd-, wald-, Fischerei- und naturschutzrechtlicher Vorschriften

Vom 10. Februar 2004
(GVBl. Nr. 3 vom 19.02.2004 S. 69)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

. . .

Artikel 2
Änderung des Thüringer Waldgesetzes

Das Thüringer Waldgesetz in der Fassung vom 25. August 1999 (GVBl. S. 485), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Januar 2003 (GVBl. S. 17) und Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Januar 2003 (GVBl. S. 19), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 werden nach dem Wort "gehören: " die Worte "Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigplantagen außerhalb des Waldes," eingefügt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort "Waldfunktionenkartierung" angefügt.

b) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird nach dem Wort "ist" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Nummer 4 wird angefügt:

3. § 6 Abs. 9 Satz 1

Das Nähere regelt die oberste Forstbehörde durch Rechtsverordnung.

wird aufgehoben.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Die forstliche Rahmenplanung ist Aufgabe der Forstbehörden. Als Teil der regionalen Raumordnung und Landesplanung ist der forstliche Rahmenplan im Benehmen mit den Trägern der Regionalplanung aufzustellen.  "(2) Die forstliche Rahmenplanung ist Aufgabe der Forstbehörden. Sie umfasst das Landeswaldprogramm für die Ebene des Landes und die forstlichen Rahmenpläne für die Ebene der Planungsregionen. Das Landeswaldprogramm ist von der obersten Forstbehörde im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde aufzustellen. Die forstlichen Rahmenpläne werden von der obersten Forstbehörde im Benehmen mit den Trägern der Regionalplanung erarbeitet."

b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Landschaftsrahmenplan" durch das Wort "Landschaftsplanung" ersetzt.

c) Die Absätze 5 und 6

(5) Von der forstlichen Rahmenplanung können folgende Waldfunktionen ausgeschieden werden:
  1. Schutzwälder und
  2. Erholungswälder,

(6) Die Zuordnung von Waldflächen zu den Waldfunktionsgruppen Schutzwald sowie Erholungswald erfolgt nach § 9 dieses Gesetzes. Entsprechende Anträge von Behörden des Landes und Anstalten des Öffentlichen Rechts sowie der Waldbesitzer sind unter Abwägung der Interessen der Eigentümer und der Allgemeinheit zu berücksichtigen.

werden aufgehoben.

d) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätze 5 und 6.

5. § 9 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 9 Geschützte Waldgebiete

(1) Die oberste Forstbehörde kann im Einvernehmen mit dem für ihren Bereich gebildeten Forstausschuss und nach Anhörung des Waldbesitzers Wälder zu geschützten Waldgebieten durch Rechtsverordnung, erklären. Für Anträge zur Erklärung des Schutzes gilt § 7 Abs. 6. Geschützte Waldgebiete sind:

  1. Schutzwälder und
  2. Erholungswähler.

Die Rechtsverordnung zu geschützten Waldgebieten mit Zweckbestimmung Naturschutz erfolgt im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.

(2) Im Schutzwald hat die zu bezeichnende, bestimmte Schutzfunktion absoluten Vorrang. Die Rohstoffproduktion ist der jeweiligen Zielstellung unterzuordnen. Soweit es die Sicherstellung der jeweiligen Schutzfunktionen erforderlich macht, sind Nutzungseingriffe und Walderneuerungsmaßnahmen zulässig. Notwendige Forstschutzmaßnahmen bedürfen der Genehmigung der unteren Forstbehörde. In Gebieten mit Zweckbestimmung Naturschutz erfolgt die Genehmigung in Abstimmung mit der oberen Naturschutzbehörde. Zur Erhaltung. Entwicklung und Erforschung von natürlichen Waldvegetationsgesellschaften können Naturwaldreservate, in denen entsprechend der jeweiligen Zielstellung eine Bewirtschaftung erfolgt und Naturwaldparzellen. die ihrer natürlichen Entwicklung überlassen bleiben und in denen Eingriffe jeglicher Art verboten sind, ausgewiesen werden. Zum Schutzwald zählen:

  1. Bodenschutzwald an erosionsgefährdeten Steil- und Geröllhängen sowie auf Karststandorten,
  2. Wald zum unmittelbaren Flussufer- und Wasserschutz.
  3. Waldschutzstreifen zum Schutz von Siedlungsgebieten vor Immissionen,
  4. Wälder mit besonderen Schutzfunktionen gegen Brand, Sturm und Schnee.
  5. Wälder für die Sicherung gegen Erosionen sowie andere Landschaftsschäden,
  6. Wälder als wichtige Landschaftsbestandteile in ausgeräumt den Gebieten,
  7. Naturwaldparzellen und Naturwaldreservate mit forstlicher Zielsetzung und
  8. Wälder zur Sicherung und Gewinnung genetisch wertvollen Saatgutes.

(3) Erholungswald ist Wald in der Nähe von Verdichtungsgebieten, größeren Gemeinden. Heilbädern und staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten. der nach Absatz 1 für Zwecke der Erholung der Bevölkerung zu Erholungswald erklärt wurde.

(4) Wirtschaftsmaßnahmen in geschützten Waldgebieten sind in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des jeweiligen Schutzgebietes durchzuführen. Zur Sicherung des Schutzstatus können von der unteren Forstbehörde Maßnahmen angeordnet werden. Die betroffenen Waldbesitzer sind rechtzeitig vorher zu hören. Zuständig für die Bewirtschaftung im Sinne des § 19 bleibt der Waldbesitzer.

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