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Regelwerk

ThJG - Thüringer Jagdgesetz

Fassung vom 26. Februar 2004
(GVBl. S. 298; 13.04.2006 S. 161)


I. Grundsätze

§ 1 Grundsätze von Hege, Jagd und Jagdausübung in Thüringen

(1) Wesentlicher Bestandteil der Natur Thüringens ist ihre heimische Tierwelt. Sie ist als Teil der natürlichen Umwelt in ihrer Vielfalt zu bewahren.

(2) Dieses Gesetz soll im Rahmen des Bundesjagdgesetzes ( BJG) in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) in der jeweils geltenden Fassung unter Wahrung der Besonderheiten Thüringens dazu dienen:

  1. einen artenreichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten,
  2. Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild möglichst zu vermeiden,
  3. die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern und zu verbessern,
  4. die jagdlichen Interessen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit den Belangen der Landeskultur, des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Schutzes vor Tierseuchen, auszugleichen.

(3) Mit der Hege, die jeder Jagdausübungsberechtigte durchzuführen hat, ist die Nachhaltigkeit der in Thüringen vorkommenden Wildtierarten zu gewährleisten. Hege und Jagd sind so auszuüben, dass

  1. das Wild mit anerkannten und gesetzlich zugelassenen Jagdmethoden unter Beachtung tierschutzrechtlicher Vorschriften und allgemein anerkannter Grundsätze der Weidgerechtigkeit erlegt wird,
  2. die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden und
  3. die Belange einer naturverträglichen Erholung in der freien Landschaft weitgehend unberührt bleiben.

§ 2 Staatliche Aufsicht und Förderung

(1) Das Land ordnet und beaufsichtigt das Jagdwesen in Thüringen und schützt die Jagd als Kulturgut.

(2) Das Jagdwesen wird aus dem Aufkommen der Jagdabgabe nach Maßgabe der §§ 27 und 28 gefördert. Die Förderung nach anderen Vorschriften oder Programmen bleibt unberührt.

II. Jagdbezirke und Hegegemeinschaften

§ 3 Festlegung der Jagdbezirke

Die unteren Jagdbehörden stellen Umfang und Grenzen der Jagdbezirke unter Beachtung der §§ 5, 7 und 8 BJG fest.

§ 4 Gestaltung der Jagdbezirke

(1) Wenn die Jagdbewirtschaftung dies erfordert, sind die Jagdbezirke durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abzurunden. Dabei soll die Gesamtgröße der Jagdbezirke möglichst wenig verändert werden, ein Flächenausgleich ist anzustreben. Durch Abrundung darf ein Jagdbezirk die Mindestgröße (§§ 8, 10) nicht verlieren. In begründeten Ausnahmefällen ist durch Abrundung eine Unterschreitung der Mindestflächengröße gemäß § 10 Abs. 1 bis zu 20 Prozent möglich. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gestaltung der Jagdbezirke zu regeln.

(2) Die Beteiligten (Jagdgenossenschaft, Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirkes) können die Abrundung benachbarter Jagdbezirke vereinbaren; die Vereinbarung bedarf der Schriftform und der Zustimmung der unteren Jagdbehörde. Die Abrundung kann auch auf Antrag eines Beteiligten durch die untere Jagdbehörde vorgenommen werden.

§ 5 Pachtpreisregelung und Entschädigung bei Flächenangliederung

(1) Wird eine Grundfläche während der Laufzeit eines Jagdpachtvertrages einem anderen Jagdbezirk angegliedert oder von diesem abgetrennt, so erhöht oder ermäßigt sich der Pachtpreis entsprechend der Größe der angegliederten oder abgetrennten Fläche, falls nicht die Beteiligten etwas anderes vereinbaren. Die Abtrennung von Grundflächen gegen den Willen des Pächters der betreffenden Flächen wird erst nach Ablauf der Pachtzeit wirksam.

(2) Wird eine Grundfläche einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so hat der Eigentümer der Grundfläche gegen den Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirkes einen Anspruch auf Entschädigung. Diese bemisst sich, wenn der Eigenjagdbezirk verpachtet ist, nach Absatz 1. Ist der Eigenjagdbezirk nicht verpachtet, so setzt, wenn sich die Beteiligten über die Höhe der Entschädigung nicht einigen, die untere Jagdbehörde die angemessene Entschädigung fest. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer der Grundflächen und dem Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirkes finden im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Pacht sinngemäß Anwendung

§ 6 Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd

(1) Befriedete Bezirke (§ 6 BJG) sind:

  1. Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen;
  2. Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung im Sinne der Nummer 1 anschließen und durch eine Umfriedung begrenzt sind;
  3. sonstige überbaute Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile;
  4. Friedhöfe;
  5. Tiergärten, Schaugehege, Wildfarmen, Pelztierfarmen.

(2) Darüber hinaus kann die untere Jagdbehörde für befriedet erklären:

  1. sonstige Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes mit Ausnahme der in § 9 Abs. 1 Nr. 18 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141; 1998 I S. 137) in der jeweils geltenden Fassung genannten Flächen,

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