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Regelwerk

Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der ordnungsbehördlichen
Verordnung zur Abwehr von Gefahren durch Zucht, Ausbildung, Abrichten und Halten gefährlicher Hunde

- Thüringen -

Vom 30. September 2003
(StAnz. Nr. 47 vom 24.11.2003 S. 2341; 21.03.2005 S. 748 05)


Einleitung 05

Mit der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Abwehr von Gefahren durch Zucht, Ausbildung, Abrichten und Halten gefährlicher Hunde (Thüringer Gefahren-Hundeverordnung - ThürGefHuVO) soll der Schutz der Bürger vor Gefahren, die von gefährlichen Hunden ausgehen, verbessert werden.

Die Verordnung begründet für die Halter und Führer gefährlicher Hunde eine Reihe von Verpflichtungen, deren Nichtbeachtung von den zuständigen Ordnungsbehörden als Ordnungswidrigkeiten verfolgt und geahndet werden kann. Die Definition des gefährlichen Hundes orientiert sich an bestimmten konfliktträchtigen Eigenschaften des Hundes.

Zum Vollzug der einzelnen Bestimmungen der Verordnung werden die nachfolgenden Hinweise gegeben:

Teil 1
Erläuterungen zum Vollzug der einzelnen Bestimmungen der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung

Zu § 1 Gefährliche Hunde: 05

Durch § 1 wird bestimmt, welche Hunde als gefährlich im Sinne der Verordnung gelten.

Zu Nr. 1:

Zuchten, die nachweislich (Vorlage der Dokumente des Verbandes für das Deutsche Hundewesen - VDH) gemäß den Zuchtstandards bzw. der Zuchtordnung des VDH und vergleichbaren Verbänden durchgeführt werden, stellen keine Zuchten auf Merkmale gemäß § 1 Nr. 1 dar.

Ausbildung von Hunden bedeutet die Einwirkung des Menschen auf Hunde, um erwünschte arttypische Reaktionen auszulösen und zu nutzen.

Ausbildungen zum Schutzhund, die keine vom Hund zu erlernenden Übungen und Verhaltensweisen enthalten, von denen eine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht, stellen keine Ausbildung von Eigenschaften gemäß § 1 Nr. 1 dar. Die Ausbildung, wie sie für viele Rassehunde von Hundezuchtvereinen oder Hundesportvereinen durchgeführt wird (so genannter "Schutzdienst"), wird in der Regel von § 1 Nr. 1 nicht erfasst.

Abrichten auf Eigenschaften im Sinne des § 1 Nr. 1 ist keine Ausbildung, sondern eine zweckgerichtete Beeinflussung mit dem Ziel, auf Veranlassung des Hundeführers auf Menschen gerichtete aggressive Verhaltensweisen des Hundes herbeiführen zu können. Hierbei ist es das von der Verordnung missbilligte Ziel des Abrichtens, dass der Hund lernt, auf vom Abrichter gegebene Hör- oder Sichtzeichen Menschen oder Tiere anzugreifen.

Ein Hund hat grundsätzlich dann eine konfliktträchtige Eigenschaft wie Kampfbereitschaft oder Angriffslust über das natürliche Maß hinausgehend entwickelt, wenn bei ihm ein gefährliches Verhalten (Beißen, Hetzen o. Ä.) eher ausgelöst wird als bei anderen Hunden. Üblicherweise verhält sich ein Hund erst bei einem Angriff oder einer in sonstiger Weise bedrohlichen Situation gefährlich und reagiert auf die alltäglichen Belastungen wie Menschenansammlungen, Kraftfahrzeuge, Fahrräder, technische Geräte oder Verkehrslärm sozial verträglich.

Dagegen verhält sich ein besonders kampfbereiter oder angriffslustiger Hund ohne erkennbaren äußeren Anlass oder bei einem alltäglichen äußeren Anlass gefährlich.

Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Hund von einem Privatgelände auf den öffentlichen Verkehrsraum läuft und sich dort auf einen anderen Hund stürzt, der gerade spazieren geführt wird und keinerlei tatsächliche oder vermeintliche Bedrohung darstellt. Auch in denjenigen Fällen, in denen sich ein Hund nur deshalb auffällig aggressiv verhält (z.B. wild an der Leine zerrt), weil ihn ein Fußgänger dicht überholt oder dicht an ihm vorbeigeht oder weil ein Radfahrer schnell an ihm vorbeifährt, kann es sich um einen Hund im Sinne der Nr. 1 handeln.

Zu Nr. 2:

Ein Hund gilt als bissig, wenn er Menschen durch einen Biss geschädigt hat, ohne dazu durch Schläge oder Ähnliches provoziert worden zu sein oder wenn er ein Tier durch einen Biss geschädigt hat, ohne von diesem selbst angegriffen worden zu sein.

Für die Feststellung, ob ein Hund als bissig im Sinne von § 1 Nr. 2 zu gelten hat, ist eine Ermittlung des Gesamtgeschehens, das zu dem Beißvorfall geführt hat, erforderlich. Dabei ist bedeutsam, dass das Beißen Bestandteil des artgemäßen typischen Verhaltensrepertoires des Hundes ist. Hinsichtlich der Feststellung der Bissigkeit des Hundes soll die zuständige Ordnungsbehörde das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt um eine Stellungnahme ersuchen.

Sofern ein Beißvorfall zwischen Hunden vorliegt, sind an das Vorliegen der Voraussetzungen der Bissigkeit besondere Anforderungen zu stellen. Spielen, Raufen und andere artgerechte Verhaltensweisen von Hunden erfüllen den Tatbestand regelmäßig nicht, sondern nur in Verbindung mit anderen Begleitumständen, z.B. dann, wenn er einen anderen Hund gebissen und verletzt hat, ohne selbst von diesem angegriffen worden zu sein, oder wenn er einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen hat (OVG Münster, Beschluss vom 06.03.1997 in NVwZ 1997, 806). Ein einzelner Hundebiss gegenüber einem Menschen führt ohne weitere Begleitumstände nicht zwangsläufig zur Annahme dieses Tatbestandes.

Ein Hund gilt nicht als bissig, wenn er zur Verteidigung seiner Aufsichtsperson oder zu seiner eigenen Verteidigung gebissen hat.

Zu Nr. 3:

Diese Bestimmung bezweckt insbesondere den Schutz von Kindern und älteren Menschen vor Körperverletzungen, die durch das Anspringen entstehen können.

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