Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Thüringer Verordnung über Ausnahmen von den Verboten des § 42 des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Übertragung einer Ermächtigung
- Thüringen -

Vom 9. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 13 vom 29.12.2008 S. 446aufgehoben 13)



Aufgrund des § 43 Abs. 8 Satz 4 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes ( BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 686), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Abschuss von Kormoranen

(1) Kormorane dürfen zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden sowie zum Schutz der heimischen Tierwelt getötet werden

  1. durch
    1. die Betreiber von bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht,
    2. die zur Ausübung des Fischereirechts nach dem Thüringer Fischereigesetz vom 18. September 2008 (GVBl. S. 315) in der jeweils geltenden Fassung berechtigten Personen und
    3. die von den Betreibern nach Buchstabe a oder den Berechtigten nach Buchstabe b beauftragten Personen, wenn sie jagdausübungsberechtigt oder Inhaber von Jagderlaubnisscheinen und im Besitz eines Jagdscheins sind;
  2. mit einer für die Jagd zugelassenen Schusswaffe unter Verwendung nicht bleihaltiger Munition,
  3. in der Zeit von 1,5 Stunden vor Sonnenaufgang bis 1,5 Stunden nach Sonnenuntergang und
  4. in einem Gebiet von 250 Metern um die von den Personen nach Nummer 1 fischereiwirtschaftlich genutzten Gewässer und um Fließgewässer, nicht jedoch an Brutplätzen.

(2) Für den Abschuss nach Absatz 1 gilt § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Thüringer Jagdgesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2006 (GVBl. S. 313) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Um krank geschossene Kormorane vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren, sind diese unverzüglich zu töten. Falls erforderlich, ist sofort eine Nachsuche zu veranlassen. Die geschossenen Tiere sind in Besitz zu nehmen, um sie ordnungsgemäß zu entsorgen.

§ 2 Erlaubnisvorbehalt

(1) Im Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August bedarf der Abschuss der Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, sofern öffentliche Belange, insbesondere solche des Naturschutzes, einschließlich des Artenschutzes und des Tierschutzes, nicht entgegenstehen.

§ 3 Nachweis- und Meldepflichten

(1) Die Zahl der geschossenen Tiere, der Abschussort unter Angabe des Gewässers und des Gewässerteils oder Gewässerabschnitts, der Abschusstag sowie die Ringnummern von beringten Tieren sind von den nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b Berechtigten halbjährlich schriftlich der unteren Fischereibehörde mitzuteilen. Bei der ersten Mitteilung ist außerdem eine Kopie des auf den Namen des Berechtigten oder der von diesem nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c beauftragten Person lautenden gültigen Jagdscheins vorzulegen.

(2) Die untere Fischereibehörde leitet die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich an die untere und an die obere Naturschutzbehörde weiter.

§ 4 Verhinderung von Brutkolonien

(1) Die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Berechtigten dürfen bei Zustimmung des Grundstückseigentümers die Entstehung von Brutkolonien des Kormorans auch außerhalb der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Bereiche verhindern. Dies gilt nicht im Zeitraum vom Beginn der Eiablage bis zum Verlassen der Brutkolonie durch die Jungvögel.

(2) Nach Absatz 1 getroffene Maßnahmen sind von den nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Berechtigten unter Angabe der Art, des Umfangs und des Ortes einschließlich des Gewässers und des Gewässerteils oder Gewässerabschnitts innerhalb eines Monats schriftlich der unteren Fischereibehörde mitzuteilen. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 5 Einschränkungen

(1) Die obere Naturschutzbehörde kann die Tötung von Kormoranen nach § 1 Abs. 1 und die Verhinderung von Brutkolonien nach § 4 Abs. 1 an bestimmten Gewässern, Gewässerteilen oder Gewässerstrecken durch Allgemeinverfügung ganz oder teilweise verbieten.

(2) Die untere Naturschutzbehörde kann einzelnen Personen die Tötung von Kormoranen nach § 1 Abs. 1 und die Verhinderung von Brutkolonien nach § 4 Abs. 1 verbieten.

§ 6 Bestandsüberwachung

Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie beobachtet durch geeignete Maßnahmen die Bestandsentwicklung des Kormorans in Thüringen. Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie und die Landesanstalt für Wald, Jagd und Fischerei bewerten abgestimmt unter Einbeziehung des Landesnaturschutzbeirats und des Landesfischereibeirats jährlich die Auswirkungen dieser Regelungen auf den Kormoranbestand, die fischereiwirtschaftlichen Schäden und Artenschutzbelange.

§ 7 Übertragung der Verordnungsermächtigung

Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 43 Abs. 8 Satz 4 BNatSchG wird auf das für Naturschutz zuständige Ministerium übertragen.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Thüringer Kormoranverordnung vom 6. Oktober 1998 (GVBl. S. 305), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Februar 2004 (GVBl. S. 69), außer Kraft.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.03.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion