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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Saarländischen Naturschutzgesetzes
- Saarland -

Vom 12. Mai 2021
(Amtsbl. I Nr. 44 vom 27.05.2021 S. 1491)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

§ 22 Absatz 1 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

2. Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. artenreiches Grünland mesophiler Standorte, die dem FFH-Lebensraumtyp 6510 gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 368) geändert worden ist, angehören, wenn sie entweder

a) dem Erhaltungsgrad a zugeordnet werden können oder

b) dem Erhaltungsgrad B mit sechs oder mehr lebensraumtypischen B-Arten zugeordnet werden können."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 211091

ENDE

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(Stand: 10.06.2021)

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