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Gesetz über den Fischereiverband Saar
- Saarland -
Vom 5. April 2006
(Amtsbl. Nr. 22 vom 01.06.2006 S. 726; 21.11.2007 S. 2393 07)
Abschnitt 1
Formwechsel
§ 1 Errichtung durch Formwechsel
(1) Der Fischereiverband Saar, eingetragener Verein (formwechselnder Rechtsträger), wird in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts umgewandelt (Formwechsel). Voraussetzung für den Formwechsel ist ein satzungsgemäßer Umwandlungsbeschluss der Mitgliederversammlung des formwechselnden Rechtsträgers.
(2) Der Formwechsel ist zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Er wird mit der Eintragung wirksam.
§ 2 Wirkungen des Formwechsels
Der Formwechsel hat folgende Wirkungen:
Abschnitt 2
Organisation und Aufgaben
(1) Der Fischereiverband Saar ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Dillingen.
(2) Bei der Wahrnehmung von staatlichen Auftragsangelegenheiten unterliegt der Fischereiverband der Fachaufsicht der Fischereibehörde.
(1) Der Fischereiverband Saar hat die Aufgabe, im Einklang mit den Interessen der Allgemeinheit die natur- und waidgerechte Fischerei im Saarland und die in ihr Tätigen zu fördern und ihre fachlichen Belange zu vertreten (Selbstverwaltungsangelegenheiten). Er ist der Fischereibehörde zur laufenden Beratung und Unterrichtung in allen Angelegenheiten der Fischerei verpflichtet. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Der Fischereiverband Saar wirkt ferner bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben im Fischereiwesen nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Vorschriften mit (Auftragsangelegenheiten). Er nimmt die ihm durch das Saarländische Fischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1999 (Amtsbl. S. 1282), geändert durch Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), in der jeweils geltenden Fassung und durch die Landesfischereiordnung vom 2. August 1999 (Amtsbl. S. 1462), geändert durch Artikel 10 Abs. 97 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158, 2207), in der jeweils geltenden Fassung übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheiten wahr. Die Fischereibehörde kann dem Fischereiverband Saar durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben des Fischereiwesens als Auftragsangelegenheiten übertragen.
§ 5 Mitgliederkreis
Mitglied im Fischereiverband Saar können natürliche und juristische Personen werden, die dessen Zwecke und die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 unterstützen. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Näheres regelt die Satzung gemäß § 9.
§ 6 Organe des Fischereiverbands Saar
Organe des Fischereiverbands Saar sind
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitglieder des Fischereiverbands Saar bilden die Mitgliederversammlung.
(2) Die Angelegenheiten des Fischereiverbands Saar werden, soweit sie nicht durch dieses Gesetz oder die Satzung gemäß § 9 dem Vorstand zugewiesen sind, von der Mitgliederversammlung durch Beschlussfassung wahrgenommen. Sie überwacht die Durchführung ihrer Beschlüsse und erteilt dem Vorstand die erforderlichen Weisungen.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin sowie der Vizepräsidentin (Stellvertreterin) oder dem Vizepräsidenten (Stellvertreter) sowie einer in der Satzung gemäß § 9 zu bestimmende weiteren Anzahl von Mitgliedern.
(Stand: 06.07.2018)
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