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Landesverordnung über die Genehmigung und Überwachung von Tiergehegen und Zoos
Vom 16. März 2008
(GVBl. Nr. 6 vom 27.03.2008 S. 144)
Gl.-Nr.: 791-4-221
Aufgrund des § 38 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes ( LNatSchG) in der Fassung vom 6. März 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 136, ber. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 499), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
§ 1 Verfahren
(1) Die Genehmigung nach § 38 Abs. 2 LNatSchG darf nur unter den Voraussetzungen der §§ 2 oder 3 erteilt werden. Bei Tiergehegen oder Zoos, in denen besonders oder streng geschützte Arten gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gehalten werden sollen, ist das Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde herzustellen.
(2) Der Antrag auf Genehmigung muss alle erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere:
(3) Die Genehmigung nach § 38 Abs. 2 LNatSchG ist auch unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit zu prüfen. Zu den von einem Tiergehegeausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist die zuständige örtliche Ordnungsbehörde zu hören.
(4) Die unteren Naturschutzbehörden stellen der obersten und der oberen Naturschutzbehörde, der jeweils zuständigen Veterinär- und örtlichen Ordnungsbehörde und, soweit betroffen, der Bauaufsichtsbehörde Ausfertigungen der Genehmigungen nach § 38 Abs. 2 LNatSchG zur Verfügung. Für die Bauaufsichtsbehörde ist die Ausfertigung um einen Satz Bauvorlagen, versehen mit einem Genehmigungsvermerk, zu ergänzen.
§ 2 Allgemeine Anforderungen an Tiergehege
(1) Die Genehmigung wird für bestimmte Anlagen, bestimmte Betreibende und für Höchstzahlen von Tieren bestimmter Arten erteilt. Sie darf nur erteilt werden, wenn
(2) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Der Tierbestand und die Zu- und Abgänge sollen in einem Gehegebuch verzeichnet werden. Das Gehegebuch ist sorgfältig aufzubewahren und den Beauftragten der Naturschutz-, örtlichen Ordnungs- oder der Tierschutzbehörden auf Verlangen vorzulegen.
(3) Die Genehmigung ist nicht erforderlich für Tiergehege auf Flächen, die zum engeren Wohnbereich gehören und in denen ausschließlich für private Zwecke und in geringer Anzahl wild lebende Tiere der Arten gehalten werden, die verhaltensgerecht auch in Zimmerkäfigen, Aquarien, Terrarien oder vergleichbaren Behältnissen gehalten werden können.
§ 3 Anforderungen an Zoos
(1) Zoos sind dauerhafte Tiergehege, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten:
(2) Die Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Veränderung von Zoos darf nur erteilt werden, wenn in Ergänzung zu den Anforderungen des § 2 Abs. 1
(3) Liegt eine Genehmigung nicht vor oder werden die Voraussetzungen für eine solche nicht erfüllt, wird der Zoo oder Teile des Zoos für die Öffentlichkeit geschlossen oder zur Erfüllung der Voraussetzungen eine Frist von längstens zwei Jahren gesetzt. Werden die Voraussetzungen innerhalb dieser Frist nicht erfüllt, ändert die Behörde die Betriebserlaubnis oder hebt sie auf und schließt den Zoo oder einen Teil des Zoos.
(4) Die Betreiberin oder der Betreiber ist dazu verpflichtet, ein Gehegebuch zu führen, in dem der Tierbestand und die Zu- und Abgänge verzeichnet werden und dieses stets auf einem aktuellen Stand zu halten. § 2 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Im Fall der Schließung eines Zoos oder eines Teils davon, stellt die Behörde sicher, dass die betroffenen Tiere in einer Weise behandelt oder anderweitig untergebracht werden, die im Einklang mit den Vorschriften des Arten- und Tierschutzes stehen und angemessen sind.
§ 4 Überwachung
(1) Die naturschutzrechtliche Überwachung obliegt den unteren Naturschutzbehörden. Die Bauüberwachung ( § 87 LBO) und die Bauzustandsbesichtigung ( § 88 LBO) obliegen der Bauaufsichtsbehörde. Für den Vollzug von Maßnahmen, soweit bauliche An-lagen betroffen sind, ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig. Die Zuständigkeit anderer Behörden, insbesondere der Tierschutzbehörden, bleibt unberührt.
(2) Die unteren Naturschutzbehörden haben die Tiergehege, in denen besonders geschützte oder streng geschützte Arten sowie Wildschweine gehalten werden, jährlich zu überprüfen. Andere Tiergehege sind in einem Turnus von höchstens drei Jahren zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfungen ist der obersten Naturschutzbehörde bis zum 1. November eines jeden Jahres zu melden.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft, sie tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Genehmigung und Überwachung von Tiergehegen gemäß § 27 Landesnaturschutzgesetz vom 18. Januar 2001 (Amtsbl. Schl.-H. S. 34 )* außer Kraft.
*) Gl.-Nr. 7911.55
ENDE |