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Regelwerk

Landesverordnung über die Genehmigung und Überwachung von Tiergehegen und Zoos

Vom 16. März 2008
(GVBl. Nr. 6 vom 27.03.2008 S. 144)
Gl.-Nr.: 791-4-221



Aufgrund des § 38 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes ( LNatSchG) in der Fassung vom 6. März 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 136, ber. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 499), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1 Verfahren

(1) Die Genehmigung nach § 38 Abs. 2 LNatSchG darf nur unter den Voraussetzungen der §§ 2 oder 3 erteilt werden. Bei Tiergehegen oder Zoos, in denen besonders oder streng geschützte Arten gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gehalten werden sollen, ist das Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde herzustellen.

(2) Der Antrag auf Genehmigung muss alle erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere:

  1. Personalien der Antrag stellenden Person,
  2. Art und Anzahl der betroffenen Tiere,
  3. geplanter Standort der Anlage,
  4. Art der Unterbringung,
  5. Nachweis der Sachkunde,
  6. Benennung der betreuenden Tierärztin oder des betreuenden Tierarztes.

(3) Die Genehmigung nach § 38 Abs. 2 LNatSchG ist auch unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit zu prüfen. Zu den von einem Tiergehegeausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist die zuständige örtliche Ordnungsbehörde zu hören.

(4) Die unteren Naturschutzbehörden stellen der obersten und der oberen Naturschutzbehörde, der jeweils zuständigen Veterinär- und örtlichen Ordnungsbehörde und, soweit betroffen, der Bauaufsichtsbehörde Ausfertigungen der Genehmigungen nach § 38 Abs. 2 LNatSchG zur Verfügung. Für die Bauaufsichtsbehörde ist die Ausfertigung um einen Satz Bauvorlagen, versehen mit einem Genehmigungsvermerk, zu ergänzen.

§ 2 Allgemeine Anforderungen an Tiergehege

(1) Die Genehmigung wird für bestimmte Anlagen, bestimmte Betreibende und für Höchstzahlen von Tieren bestimmter Arten erteilt. Sie darf nur erteilt werden, wenn

  1. die Lage, Größe, Gestaltung und die inneren Einrichtungen des Tiergeheges den Anforderungen an eine artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere genügen,
  2. gewährleistet ist, dass die Tiere den Anforderungen des Tierschutzes und der Tierseuchenhygiene entsprechend untergebracht, ernährt, gepflegt und fachkundig betreut werden,
  3. nicht anzunehmen ist, dass beim Betrieb des Tiergeheges Vorschriften des Arten- oder Tierschutzes verletzt werden,
  4. durch die Anlage und den Betrieb der Naturhaushalt, das Landschaftsbild, die frei lebende Tier- und Pflanzenwelt und die Zugänglichkeit der freien Landschaft nicht beeinträchtigt werden,
  5. von dem Tiergehege keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen,
  6. das Tiergehege mit dem öffentlichen Baurecht im Einklang steht und
  7. die für das Tiergehege verantwortliche Person die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.

(2) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Der Tierbestand und die Zu- und Abgänge sollen in einem Gehegebuch verzeichnet werden. Das Gehegebuch ist sorgfältig aufzubewahren und den Beauftragten der Naturschutz-, örtlichen Ordnungs- oder der Tierschutzbehörden auf Verlangen vorzulegen.

(3) Die Genehmigung ist nicht erforderlich für Tiergehege auf Flächen, die zum engeren Wohnbereich gehören und in denen ausschließlich für private Zwecke und in geringer Anzahl wild lebende Tiere der Arten gehalten werden, die verhaltensgerecht auch in Zimmerkäfigen, Aquarien, Terrarien oder vergleichbaren Behältnissen gehalten werden können.

§ 3 Anforderungen an Zoos

(1) Zoos sind dauerhafte Tiergehege, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten:

  1. Zirkusse, auch dann, wenn sie feste Winterquartiere beziehen,
  2. Tierhandlungen und
  3. Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten des im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), heimischen Schalenwildes oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als fünf Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Veränderung von Zoos darf nur erteilt werden, wenn in Ergänzung zu den Anforderungen des § 2 Abs. 1

  1. ein Programm zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie der artgemäßen Ernährung vorliegt,
  2. dem Entweichen von Tieren vorgebeugt wird, ebenso wie dem Eindringen von Schadorganismen von außen,
  3. die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume gefördert werden, und
  4. der Zoo sich mindestens an einer der nachfolgend genannten Aufgaben beteiligt:
    1. an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich dem Aus-tausch von Informationen über die Arterhaltung,
    2. an der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiedereinbürgerung von Arten in ihrem natürlichen Lebensraum oder
    3. an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten.

(3) Liegt eine Genehmigung nicht vor oder werden die Voraussetzungen für eine solche nicht erfüllt, wird der Zoo oder Teile des Zoos für die Öffentlichkeit geschlossen oder zur Erfüllung der Voraussetzungen eine Frist von längstens zwei Jahren gesetzt. Werden die Voraussetzungen innerhalb dieser Frist nicht erfüllt, ändert die Behörde die Betriebserlaubnis oder hebt sie auf und schließt den Zoo oder einen Teil des Zoos.

(4) Die Betreiberin oder der Betreiber ist dazu verpflichtet, ein Gehegebuch zu führen, in dem der Tierbestand und die Zu- und Abgänge verzeichnet werden und dieses stets auf einem aktuellen Stand zu halten. § 2 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Im Fall der Schließung eines Zoos oder eines Teils davon, stellt die Behörde sicher, dass die betroffenen Tiere in einer Weise behandelt oder anderweitig untergebracht werden, die im Einklang mit den Vorschriften des Arten- und Tierschutzes stehen und angemessen sind.

§ 4 Überwachung

(1) Die naturschutzrechtliche Überwachung obliegt den unteren Naturschutzbehörden. Die Bauüberwachung ( § 87 LBO) und die Bauzustandsbesichtigung ( § 88 LBO) obliegen der Bauaufsichtsbehörde. Für den Vollzug von Maßnahmen, soweit bauliche An-lagen betroffen sind, ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig. Die Zuständigkeit anderer Behörden, insbesondere der Tierschutzbehörden, bleibt unberührt.

(2) Die unteren Naturschutzbehörden haben die Tiergehege, in denen besonders geschützte oder streng geschützte Arten sowie Wildschweine gehalten werden, jährlich zu überprüfen. Andere Tiergehege sind in einem Turnus von höchstens drei Jahren zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfungen ist der obersten Naturschutzbehörde bis zum 1. November eines jeden Jahres zu melden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft, sie tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Genehmigung und Überwachung von Tiergehegen gemäß § 27 Landesnaturschutzgesetz vom 18. Januar 2001 (Amtsbl. Schl.-H. S. 34 )* außer Kraft.

*) Gl.-Nr. 7911.55

ENDE