| Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 26. Mai 2026
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 48 vom 02.06.2026)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 16. November 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 444), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Februar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 266, 269), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 49 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 525), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 4 wird der folgende § 5 eingefügt:
" § 5 Verjährungsfrist
(1) Rückforderungen von geleisteten Abschlagszahlungen aufgrund von Feststellungen der in einem Kalenderjahr entstandenen und nicht gedeckten Kosten der Tierkörperbeseitigung nach § 7 Absatz 3 des Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz in seiner nach Maßgabe des § 6 des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes vom 16. November 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 444) in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 10. Dezember 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 650, ber. 2004 S. 46) bis einschließlich 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, können nur binnen einer Frist von 30 Jahren (Verjährungsfrist) festgesetzt werden. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids über die Gewährung der jeweiligen Abschlagszahlungen.
(2) Zeiträume, während denen nicht bestandskräftige Verwaltungsakte über die Feststellung der in einem Kalenderjahr entstandenen und nicht gedeckten Kosten der Tierkörperbeseitigung nach § 7 Absatz 3 des Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz vorlagen, werden in die Verjährungsfrist nach Absatz 1 nicht eingerechnet. Dies gilt auch für weitere sechs Monate nach der anderweitigen Erledigung des Verwaltungsakts."
2. Der bisherige § 5 wird § 6 und wie folgt geändert:
Die Angabe "vom 10. Dezember 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 650, ber. 2004 S. 46)," wird gestrichen.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (03.06.2026) in Kraft.
ID: 261459
| ENDE |
(Stand: 05.06.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion