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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Übertragung von Aufgaben auf die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein und zur Änderung des Dauergrünlanderhaltungsgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 8. Juni 2021
(GVOBl. Schl.-H. S. Nr. 11 vom 12.08.2021 S. 858)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben auf die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

Das Gesetz zur Übertragung von Aufgaben auf die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein vom 11. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 496), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 741), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 3 durch folgende Fassung ersetzt:

alt neu
"Die für die Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, Aufgaben in den Bereichen Pflanzenschutz, Pflanzengesundheit und Saatgutverkehr zur Erfüllung nach Weisung auf die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein durch Verordnung weiter zu übertragen."

b) In Absatz 1 werden die Sätze 1 bis 2 durch folgenden Satz ersetzt:

alt neu
"Der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein werden Aufgaben nach dem Pflanzenschutzrecht übertragen."

c) In Absatz 1 wird der bisherige Satz 3 zu Satz 2.

d) Absatz 2 enthält folgende Fassung:

alt neu
"(2) Soweit der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein Aufgaben nach Absatz 1 übertragen wurden, kann sie natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts sowie nichtrechtsfähigen Vereinigungen Aufgaben übertragen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und der oder die Beliehene die Gewähr für eine rechtmäßige und sachgerechte Erfüllung der ihm oder ihr übertragenen Aufgaben bietet."

2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe " § 1" die Wörter "in der am 1. Januar 2008 geltenden Fassung" eingefügt.

3. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Aufgabenübergang" die Wörter "nach § 1 in der am 1. Januar 2008 geltenden Fassung" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Erhaltung von Dauergrünland

§ 7 Absatz 1 Nummer 2 des Dauergrünlanderhaltungsgesetzes vom 7. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 387), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2019, (GVOBl. Schl.-H. S. 26), wird wie folgt geändert:

Die Angabe " § 3 Absatz 3 Satz 3 ohne Befreiung nach Satz 4" wird durch die Angabe " § 3 Absatz 4 Satz 1 ohne Befreiung nach Satz 2" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und Artikel 2 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am 13. Oktober 2021 in Kraft.

ID: 211781

ENDE

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