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Änderungstext
Gesetz
zur Änderung des Landesnaturschutzgesetzes*)
Vom 5. Dezember 2004
(GVBl. Nr. 16 vom 23.12.2004 S. 460)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 40 des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 339) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Grundstück für Zwecke des Naturschutzes benötigt wird."
2. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Grundstück für Zwecke des Naturschutzes benötigt wird. Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer das Grundstück an ihren oder seinen Ehegatten oder an eine Person veräußert, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum 3. Grade verwandt ist. Das Vorkaufsrecht darf auch nicht ausgeübt werden, wenn das Grundstück
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"(2) Das Vorkaufsrecht besteht nicht, wenn
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3. Absatz 4 erhält folgende Fassung:
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(4) Das Vorkaufsrecht wird durch die obere Naturschutzbehörde ausgeübt. | "(4) Das Vorkaufsrecht wird von der oberen Naturschutzbehörde durch Verwaltungsakt ausgeübt. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Abs. 2, §§ 1099 bis 1 102 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden." |
4. Absatz 5 erhält folgende Fassung:
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(5) Die beurkundende Notarin oder der beurkundende Notar hat den Inhalt des geschlossenen Vertrages der oberen Naturschutzbehörde unverzüglich mitzuteilen. § 28 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Abs. 2, 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden. | "(5) Die beurkundende Notarin oder der beurkundende Notar hat den Inhalt des geschlossenen Vertrages der oberen Naturschutzbehörde unverzüglich mitzuteilen. § 28 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Baugesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. Die obere Naturschutzbehörde kann die Verzichtserklärung nach Absatz 2 Nr. 2 jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Die Verzichtserklärung und ihr Widerruf sind im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu machen. Einer Mitteilung nach Satz 1 sowie eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des Vorkaufsrechtes bedarf es nicht in den Fällen des Absatz 2 Nr. 1 und 2." |
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(Stand: 24.03.2021)
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