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Schl.-H.BHV1-VO - Landesverordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1
- Schleswig-Holstein -
Vom 13. Mai 2014
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 5 vom 28.05.2014 S. 83)
Gl.-Nr. B 7831-1-45
Aufgrund des § 38 Absatz 9 in Verbindung mit
des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Treiben und Halten von Rindern
(1) Rinder aus nicht BHV1-freien Beständen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 der BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520) dürfen nicht auf öffentlichen Wegen getrieben oder auf Weiden gehalten werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Rinder eines Bestandes, der mindestens zu 30 % aus Kühen besteht und
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen für
diese Regelung gilt nicht für Mastbestände nach Nummer 2.
§ 2 Entfernung der Reagenten
(1) Reagenten im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 3 der BHV1-Verordnung sind vor dem 1. Juli 2015 aus dem Rinderbestand zu entfernen. Werden ab dem 1. Juli 2015 Reagenten in einem Rinderbestand festgestellt, hat die Tierhalterin oder der Tierhalter sie unverzüglich zu entfernen. Zu entfernende Reagenten dürfen nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht oder unmittelbar oder über eine Sammelstelle ausgeführt oder nach einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, soweit sichergestellt ist, dass alle auf der Sammelstelle aufgetriebenen Rinder ausgeführt oder nach einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von Absatz 1 zulassen für Bestände, in denen sich mehr als 25 % BHV1-Reagenten bezogen auf den Kuhanteil des Bestandes befinden, wenn
Eine Zulassung nach Satz 1 ist bis längstens zum 31. Dezember 2016 zu befristen. Sie ist zu widerrufen, wenn das Sanierungskonzept nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht durchgeführt wird, gegen Vorschriften der BHV1-Verordnung verstoßen wurde oder sich nachträglich Gründe ergeben, die der Tierseuchenbekämpfung entgegenstehen. §§ 116 und 117 Landesverwaltungsgesetz bleiben unberührt.
(Stand: 24.06.2022)
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