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Regelwerk

Änderungstext

Änderung des
Sächsischen Naturschutzgesetzes

Vom 11.12.2002
(GVBl. Nr. 14 vom 30.12.2002 S. 312, 313)


Das Sächsische Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), zuletzt geändert durch Artikel l § l Nr. 18 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu " § 22" folgende Angaben eingefügt:

" § 22a Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000"'

§ 22b Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten und Plänen, Ausnahmen

§ 22c Grenzüberschreitende Verträglichkeitsprüfung".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Der Absatz 2 wird angefügt:

3. § 15 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Schutzgebiete im Sinne von Absatz 1 können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden. Für Nationalparke (einschließlich der Nationalparkregion Sächsische Schweiz), Biosphärenreservate und Naturparke können beratende Einrichtungen geschaffen werden, die mit den Verwaltungen oder Trägern der Schutzgebiete Planungen, Vorhaben und Maßnahmen mit Auswirkungen in diesen Gebieten erörtern. Die Leitung der beratenden Einrichtung kann den Verwaltungen oder Trägern der Schutzgebiete übertragen werden. Den Einrichtungen nach Satz 3 können Vertreter kommunaler Gebietskörperschaften, von Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, von vor Ort aktiven Vereinen und Verbänden und Sachverständige angehören. Das Nähere regelt die Schutzgebietserklärung."

4. § 17 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Worte "Die Nationalparkverwaltung Sächsische Schweiz" durch die Worte "Das Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Das Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz unterliegt, soweit es Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnimmt, der Fachaufsicht der obersten Naturschutzbehörde."

5. Nach § 22 werden die § § 22a bis 22c eingefügt:

6. In § 36 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "Das zuständige staatliche Liegenschaftsamt" durch die Angabe "Der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SImmBa)" ersetzt.

7. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 werden die neuen Nummern 3 und 4 eingefügt:

bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden zu den Nummern 5 bis 10.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb) Es werden die Nummern 5 bis 7 angefügt:

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:

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