Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Landesgesetz zur Änderung fischereirechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -
Vom 11. Februar 2026
(GVBl. Nr. 2 vom 19.02.2026 S. 44)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landesfischereigesetz vom 9. Dezember 1974 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch § 127 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127), BS 793-1, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Als stehende Gewässer im Sinne dieses Gesetzes gelten Wasseransammlungen ohne ständigen, natürlichen und oberirdischen Abfluss sowie Talsperren. Alle anderen Gewässer gelten als fließende Gewässer.
wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und in Nummer 2 werden nach dem Wort "Fischzuchtanlagen" die Worte "und sonstige Aquakulturanlagen" eingefügt.
2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Neunaugen" durch das Wort "Rundmäuler" ersetzt und werden nach dem Wort "heimischen" die Worte "und gewässertypischen" eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "heimischen" die Worte "und gewässertypischen" eingefügt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Folgender neue Absatz 1 wird eingefügt:
"(1) Selbstständige Fischereirechte sind Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen. Formen selbstständiger Fischereirechte sind:
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen (selbständige Fischereirechte), bleiben in ihrem bei In-Kraft-Treten des Gesetzes bestehenden Umfang aufrechterhalten. | "(2) Vorbehaltlich des § 7 Abs. 2 bleiben selbstständige Fischereirechte in ihrem bei In-Kraft-Treten des Gesetzes am 1. Januar 1975 bestehenden Umfang aufrechterhalten." |
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "ein" wird das Wort "selbstständiges" eingefügt.
bb) Die Worte "die im § 10 bezeichneten" werden durch die Worte "beschränkte selbstständige" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden die Worte "In-Kraft-Treten dieses Gesetzes" durch das Datum "1. Januar 1975" ersetzt.
e) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
(2) Selbständige Fischereirechte, die nicht im Grundbuch oder Wasserbuch eingetragen sind, erlöschen mit Ablauf von zehn Jahren
wenn die Eintragung in das Fischereibuch nicht vorher beantragt wird. |
"(2) Selbstständige Fischereirechte, die nicht im Grundbuch oder Wasserbuch eingetragen sind, sind zum 1. Januar 1985 erloschen, wenn nicht zuvor ihre Eintragung in das Fischereibuch beantragt wurde. In den Fällen des § 8 erlöschen sie mit Ablauf von zehn Jahren nach ihrem Entstehen in ihrer veränderten Form, wenn nicht zuvor ihre Eintragung in das Fischereibuch beantragt wird." |
b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort "Grundbuches" die Worte "und liegt kein sonstiger Nachweis des selbstständigen Fischereirechts vor" eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "geführt" durch die Worte "schriftlich oder elektronisch geführt; in der Rechtsverordnung nach Satz 2 kann die Führung des Fischereibuchs für das gesamte Land einer oberen Fischereibehörde übertragen werden" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "die" die Worte "Form und die" eingefügt.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "übertragenden" durch das Wort "übertragenen" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Übertragung" die Worte "eines selbstständigen Fischereirechts" eingefügt.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Ein beschränktes selbstständiges Fischereirecht kann durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks oder auf den Inhaber eines nicht beschränkten Fischereirechts auf mindestens einem gemeinsam belasteten Gewässergrundstück und nur ungeteilt übertragen werden."
§ 10 Übertragung beschränkter Fischereirechte
(Stand: 03.03.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion