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AGTierNebG - Landesgesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 19. August 2014
(GVBl. Nr. 13 vom 22.08.2014)
Gl-Nr.: 7831-1
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Beseitigungspflichtige
(1) Beseitigungspflichtige im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise und kreisfreien Städte (Beseitigungspflichtige). Die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden tierischen Nebenprodukte, die nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten oder zu beseitigen sind, obliegt ihnen ebenso wie die Vorhaltung einer Seuchenreserve als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Mindestumfang der Seuchenreserve festzulegen.
(2) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 bilden die Beseitigungspflichtigen zum 1. Januar 2015 eine gemeinsame Einrichtung; diese kann sich eines Dritten bedienen. Die Wahl der Rechtsform der gemeinsamen Einrichtung muss durch die Beseitigungspflichtigen innerhalb von vier Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes erfolgen. Jeder Beseitigungspflichtige . hat bei dieser Wahl eine Stimme; es gilt die einfache Mehrheit.
(3) Wird die gemeinsame Einrichtung privatrechtlich gebildet oder bedient sich die gemeinsame Einrichtung eines Dritten, so können diese beliehen werden. Wird die gemeinsame Einrichtung öffentlich-rechtlich gebildet, sind Anstaltslast und Gewährträgerhaftung ausgeschlossen. An der gemeinsamen Einrichtung können sich Beseitigungspflichtige im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG anderer Länder und Staaten beteiligen. Die Beseitigungspflichtigen haben in Rheinland-Pfalz eine Tierkörperbeseitigungsanlage vorzuhalten und der gemeinsamen Einrichtung oder dem von dieser beauftragten Dritten zur Nutzung zur Verfügung zu stellen.
(4) Das in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichnete Material, das in Rheinland-Pfalz angefallen ist, ist der gemeinsamen Einrichtung oder dem von dieser beauftragten Dritten anzudienen und in der nach Absatz 3 Satz 4 vorzuhaltenden Tierkörperbeseitigungsanlage zu entsorgen. Andienungspflichtig sind die Besitzerinnen und Besitzer des in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichneten Materials.
§ 2 Einzugsbereich
(1) Der Einzugsbereich ( § 6 Abs. 1 TierNebG) der gemeinsamen Einrichtung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 ist das Gebiet der an ihr beteiligten Beseitigungspflichtigen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG.
(2) Das in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichnete Material darf mit Erlaubnis des fachlich zuständigen Ministeriums auch in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen außerhalb des nach Absatz 1 bestimmten Einzugsbereichs oder der Tierkörperbeseitigungsanlage nach § 1 Abs. 3 Satz 4 behandelt, verarbeitet oder beseitigt werden.
§ 3 Verursachergerechte Gebühren und Entgelte
(1) Die gemeinsame Einrichtung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 erhebt zur Deckung des Aufwands, der durch die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung sowie die Vorhaltung einer Seuchenreserve entstellt und durch die Erlöse für die gewonnenen Produkte nicht gedeckt ist, Gebühren nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes oder Entgelte. Entgelte sind nach den §§ 5 und 6 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. 1953 Nr. 244), zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864), und den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953) vom 21. November 1953 (BAnz. 1953 Nr. 244) unter Zugrundelegung eines kalkulatorischen Gewinnes von zwei vom Hundert auf die Selbstkosten zu ermitteln. Bei der Erhebung von Gebühren ist das Kommunalabgabengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass nicht beitreibbare Gebühren in die Kostenrechnung einbezogen werden können. Satz 3 gilt im Falle der Erhebung von Entgelten für nicht beitreibbare Entgelte entsprechend. Die gemeinsame Einrichtung kann die Erhebung der Gebühren oder Entgelte nach Satz 1 auf den von ihr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 beauftragten und nach § 1 Abs. 3 Satz 1 beliehenen Dritten übertragen.
(2) Die Gebühren oder Entgelte werden durch die gemeinsame Einrichtung oder den von dieser nach Absatz 1 Satz 2 beauftragten Dritten durch Satzung oder Entgeltliste einheitlich bestimmt; die Entgeltliste ist durch die zuständige Behörde zu genehmigen. Bei der Festsetzung der Gebühr oder des Entgeltes nach Satz 1 ist der Wert der gewonnenen Produkte angemessen zu berücksichtigen. Die Genehmigung der Entgeltliste ist zu erteilen, wenn
(Stand: 25.01.2021)
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