Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Tierschutz

VwV - Befreiung gefährlicher Hunde vom Maulkorbzwang

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport
und des Ministeriums für Umwett und Forsten
-Rheinland-Pfalz -

Vom 10. Mai 2006
(MBl. Nr. 7 vom 14.06.2006 S. 96)



1 Allgemeines

Nach § 5 Abs. 5 des Landesgesetzes über gefährliche Hunde ( LHundG) vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 576, BS 2012-10), kann die zuständige Behörde Ausnahmen (Befreiungen) vom Maulkorbzwang zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Eine Befreiung vom Maulkorbzwang kann auch in der Form erfolgen, dass der Hundeführerin oder dem Hundeführer die Möglichkeit eingeräumt wird, dem Hund einen Kopfhalfter (z.B. Gentle-Leader oder Halti) anzulegen.

2 Verfahren

Die Befreiung kann nur auf Antrag der Hundeführerin oder des Hundeführers erteilt werden. Sofern die Hundehalterin oder der Hundehalter nicht selbst Antragstellerin oder Antragsteller ist, bedarf der Antrag deren Zustimmung.

Eine nach Nummer 3 abgelegte Prüfung gilt für die Hundeführerin oder den Hundeführer nur in Verbindung mit dem Hund, mit dem die Prüfung abgelegt worden ist.

Die Befreiung vom Maulkorbzwang erfolgt durch schriftlichen Bescheid, den die Hundeführerin oder der Hundeführer mitzuführen hat. Der Bescheid ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen. Die Befreiung soll auf fünf Jahre befristet werden. Verlängerungen sind möglich, soweit die Voraussetzungen nach Nummer 3 oder 4 vorliegen.

3 Befreiung aufgrund einer Begleithundprüfung oder erweitertem Sachkundenachweis

3.1 Es kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die Befreiung vom Maulkorbzwang nicht zu befürchten ist, wenn die in den Nummern 3.1.1 bis 3.1.3 genannten Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind und die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nach Nummer 3.2 oder 3.3 nachgewiesen wird.

3.1.1 Es dürfen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Hundeführerin oder der Hundeführer die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LHundG erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Eine diesbezüglich bereits bei der Erteilung der Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes durchgeführte Prüfung kann berücksichtigt werden, wenn sie nicht länger als sechs Monate zurückliegt.

3.1.2 Der gefährliche Hund darf sich noch nie als bissig erwiesen haben. Davon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sich die von dem Hund ausgehenden Gefahren seit dem Beißvorfall deutlich verringert haben. Dies kommt dann in Betracht, wenn der Beißvorfall aufgrund besonderer Umstände (z.B. Halterwechsel, Vernachlässigung, nicht artgemäße Unterbringung) zustande gekommen Ist und sich der Hund aufgrund geänderter Bedingungen über einen längeren Zeitraum hinweg einwandfrei verhalten hat (z.B. infolge eines neuen Halters oder einer verbesserten Unterbringung). Zur Beurteilung der Frage, ob eine nachhaltige Verhaltensänderung des Hundes eingetreten ist, kann die Behörde eine Stellungnahme der amtlichen Tierärztin oder des amtlichen Tierarztes des Veterinäramtes der Kreisverwaltung oder der Polizeidiensthundestaffel einholen.

3.1.3 Die Antragstellerin oder der Antragsteiler muss eine Empfehlung der Tierärztin oder des Tierarztes, die oder der die Sachkundeprüfung abgenommen hat, vorlegen, wonach aufgrund der Ergebnisse der Sachkundeprüfung eine Befreiung vom Maulkorbzwang empfohlen wird. Soweit bei länger zurückliegender Prüfung oder einer Prüfung In einem anderen Bundesland hierzu eine Aussage nicht mehr möglich ist, kommt die Wiederholung des praktischen Teils der Sachkundeprüfung als Grundlage für die in Satz 1 genannte Empfehlung in Betracht.

3.2 Für die Befreiung vom Maulkorbzwang ist neben den in den Nummern 3.1.1 bis 3.1.3 genannten Voraussetzungen der Nachweis einer vor nicht mehr als drei Jahren erfolgreich abgelegten Prüfung zu führen, die vollinhaltlich den Anforderungen einer Begleithundprüfung mit Verhaltenstest und Sachkundeprüfung nach den Statuten des Deutschen Hundesportverbandes e. V. entsprechen muss. Für die Ablegung der Prüfung ist eine Befreiung von der Maulkorbpflicht zu gewähren, da nach der Prüfungsordnung keine Hilfsmittel zugelassen sind.

Wird die Prüfung nicht vom Deutschen Hundesportverband e. V. abgenommen, bedarf sie einer Anerkennung durch das für den Tierschutz zuständige Ministerium.

3.3 Für die Befreiung vom Maulkorbzwang in der Form, dass der Hundeführerin oder dem Hundeführer die Möglichkeit eingeräumt wird, dem Hund anstelle des Maulkorbes einen Kopfhalfter (z.B. Gentle-Leader oder Haiti) anzulegen, ist neben den in den Nummern 3.1.1 bis 3.1.3 genannten Voraussetzungen der Nachweis einer vor nicht mehr als drei Jahren erfolgreich abgelegten Prüfung des praktischen Teils des erweiterten Sachkundenachweises nach den Prüfungsstandards der Landestierärztekammer zu führen. Die Prüfung ist mit einem Kopfhalfter abzulegen.

4 Befreiung wegen körperlicher Gebrechen des gefährlichen Hundes

Eine Befreiung vom Maulkorbzwang wegen körperlicher Gebrechen ist möglich, wenn der Hund aufgrund der Art der Erkrankung objektiv daran gehindert ist, eine Gefahr für seine Umwelt darzustellen. Es muss sich um einen kranken Hund handeln, bei dem durch das Tragen eines Maulkorbes eine ernste Gefahr für die Gesundheit des Hundes entsteht. Die in Nummer 3.1.1 genannten persönlichen Voraussetzungen müssen vorliegen.

Abweichend von Nummer 2

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 24.06.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion