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Regelwerk

FUL 2000 - Förderprogramm Umweltschonende Landbewirtschaftung 2000
Förderung von Maßnahmen zur Einführung und Beibehaltung extensiver Erzeugungspraktiken aus Gründen des Umweltschutzes und der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen

- Rheinland-Pfalz -

Vom 10. Juli 2006
(MBl. Nr. 10 vom 08.09.2006 S. 152)
Gl.-Nr.: 78.143


1 Zuwendungszweck, Reschtsgrundlagen

1.1 Mit dem "Förderprogramm Umweltschonende Landbewirtschaftung (FUL 2000)" wird die Einführung oder Beibehaltung umweltschonender landwirtschaftlicher Erzeugungspraktiken gefördert, um einen wirksamen Beitrag zum Umweltschutz und zur Marktentlastung zu leisten. Gleichzeitig wird denjenigen Interessen der Verbraucherinnen und Verbrauchern Rechnung getragen, die Wert auf umweltverträglich erzeugte Produkte legen. Zudem werden Voraussetzungen für eine stärkere kosten- und einkommensneutrale Beachtung von Umweltbelangen in der Landbewirtschaftung aufgestellt.

Über die dauerhafte Herausnahme von Ackerflächen aus der Produktion werden Biotope und Naturschutzflächen mit dem Ziel eines vernetzten Biotopsystems geschaffen.

Mit Hilfe des Biotopsicherungsprogramms "Weinbergsbrachen" werden ökologisch wertvolle, jedoch brachgefallene Rebflächen gepflegt und langfristig gesichert.

1.2 Die Förderung erfolgt durch Gewährung von Zuwendungen, die den durch Ertragseinbußen, Steigerung der Produktionskosten, Durchführung von Pflegemaßnahmen und arbeitswirtschaftliche Erschwernisse entstehenden Einkommensausfall ausgleichen oder weitgehend vermindern sollen.

1.3 Die Zuwendungen werden als Projektförderung in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt auf der Grundlage

in der jeweils geltenden Fassung.

1.4 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Bei begrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln werden Beihilfen aufgrund von Anträgen im Rahmen laufender Verpflichtungen zur Gewährung von Zuwendungen nach der bereits aufgehobenen Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 vom 30. Juni 1992 (ABl. EG Nr. L 215 S. 85, in der zuletzt geänderten Fassung) bevorzugt ausgezahlt.

Darüber hinaus erfolgt

1.4.1 im Bereich des Haushalts des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau für die Bewilligung von Neuanträgen für die Programmteile I bis IV, VII bis IX, XI, XII, XV und XVI eine Prioritätensetzung nach dessen Kriterien,

1.4.2 im Bereich des Haushalts des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz für die Bewilligung von Neuanträgen für die Programmteile V, VI, X, XIII und XIV eine Prioritätensetzung nach dessen naturschutzfachlichen Kriterien.

1.4.3 Bei gleichwertigen Flächen wird nach dem zeitlich früheren Eingang des Antrages entschieden.

2 Gegenstand der Förderung Förderfähig sind

2.1 bei Programmteil I (Nummer 4.1) die Einführung und Beibehaltung der umweltschonenden Wirtschaftsweise

2.1.1 im Ackerbau (Nummer 4.1.1)

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