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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Landesfischereigesetzes
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 22. Juni 2026
(GV. NRW Nr. 17 vom 30.06.2026 S. 383)


Artikel 1

Das Landesfischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NRW. S. 516, ber. S. 864), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 18 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 31 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 31a Fischereiregister

§ 31b Verarbeitung und Abruf im automatisierten Verfahren".

b) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 32 Jugendfischereischein " § 32 Fischereischein mit Begleitung".

c) Die Angabe " § 32a Sonderfischereischein" wird gestrichen.

d) Die Angabe zu § 33a wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 33a Einzug des Fischereischeins " § 33a Entziehung und Sperre des Fischereischeins".

e) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 34 Gültigkeitsdauer des Fischereischeins " § 34 Gültigkeit des Fischereischeins".

f) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 35 Zuständigkeit " § 35 Zuständigkeit und Nutzung elektronischer Verfahren, Antragsverfahren".

g) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 36 Gebühren und Abgaben " § 36 Gebühren".

h) Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 36a Fischereiabgabe".

i) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 51 " § 51 Ausgleiche und Entschädigungen".

j) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 52 Fischereibehörden " § 52 Fischereibehörden und Datenverarbeitung".

k) Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 54 Amtliche Fischereiaufseher, Pflichten und Befugnisse " § 54 Amtliche Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher, Pflichten und Befugnisse".

l) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 55 Bußgeldvorschriften " § 55 Bußgeldvorschriften".

m) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 60 Inkrafttreten, Berichtspflicht " § 60 Inkrafttreten".

2. In § 14 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Abschluß" durch die Angabe "Abschluss" und der Punkt am Ende durch die Angabe "oder der elektronischen Form." ersetzt.

3. § 17 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Ein Fischereierlaubnisvertrag darf nur mit Personen abgeschlossen werden, die Inhaber eines Fischereischeins sind.

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(Stand: 14.07.2026)

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