| Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Landesfischereigesetzes
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 22. Juni 2026
(GV. NRW Nr. 17 vom 30.06.2026 S. 383)
Das Landesfischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NRW. S. 516, ber. S. 864), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 18 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 31 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 31a Fischereiregister
§ 31b Verarbeitung und Abruf im automatisierten Verfahren".
b) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 32 Jugendfischereischein | " § 32 Fischereischein mit Begleitung". |
c) Die Angabe " § 32a Sonderfischereischein" wird gestrichen.
d) Die Angabe zu § 33a wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 33a Einzug des Fischereischeins | " § 33a Entziehung und Sperre des Fischereischeins". |
e) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 34 Gültigkeitsdauer des Fischereischeins | " § 34 Gültigkeit des Fischereischeins". |
f) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 35 Zuständigkeit | " § 35 Zuständigkeit und Nutzung elektronischer Verfahren, Antragsverfahren". |
g) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 36 Gebühren und Abgaben | " § 36 Gebühren". |
h) Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 36a Fischereiabgabe".
i) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 51 | " § 51 Ausgleiche und Entschädigungen". |
j) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 52 Fischereibehörden | " § 52 Fischereibehörden und Datenverarbeitung". |
k) Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 54 Amtliche Fischereiaufseher, Pflichten und Befugnisse | " § 54 Amtliche Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher, Pflichten und Befugnisse". |
l) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 55 Bußgeldvorschriften | " § 55 Bußgeldvorschriften". |
m) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 60 Inkrafttreten, Berichtspflicht | " § 60 Inkrafttreten". |
2. In § 14 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Abschluß" durch die Angabe "Abschluss" und der Punkt am Ende durch die Angabe "oder der elektronischen Form." ersetzt.
3. § 17 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Ein Fischereierlaubnisvertrag darf nur mit Personen abgeschlossen werden, die Inhaber eines Fischereischeins sind. |
(Stand: 14.07.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion