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Änderungstext
Verordnung zur Neufassung einer Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes und des Pflanzengesundheitsgesetzes und zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Agrar sowie der Zuständigkeitsverordnung Agrarförderung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 25. November 2025
(GV. NRW. Nr. 47 vom 10.12.2025 S. 1121, 15.01.2026 ber. S. 58)
Artikel 1
DVOPflanze - Durchführungsverordnung Pflanze
Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes und des Pflanzengesundheitsgesetzes
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Agrar
Auf Grund des
verordnet die Landesregierung:
Die Zuständigkeitsverordnung Agrar vom 5. Februar 2019 (GV. NRW. S. 116), die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften im Zuge der Neuorganisation der Geschäftsbereiche des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2025 (GV. NRW. S. 1039) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. ber § 2 Absatz 4 Nummer 4 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "4. § 60 Absatz 1 des Saatgutverkehrsgesetzes, soweit nicht nach § 60 Absatz 4 des Saatgutverkehrsgesetzes Bundesbehörden zuständig sind oder eine Zuständigkeit nach der Durchführungsverordnung Pflanze vom 25. November 2025 (GV. NRW. S. 1121) besteht," |
2. In § 7 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe " § 16 Absatz 5 Satz 2" durch die Angabe " § 16 Absatz 5 Satz 1 und 2" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Agrarförderung
Auf Grund des
verordnet die Landesregierung:
sowie des
verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Die Zuständigkeitsverordnung Agrarförderung vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1184), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe c wird aufgehoben.
b) Die Buchstaben d und e werden die Buchstaben c und d.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst dabei auch den Vollzug des zur Durchführung der genannten europäischen Regelungen erlassenen GAP-Fördergesetzes NRW vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 156) in der jeweils geltenden Fassung und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen. Im Rahmen einer verwaltungsinternen Delegation können gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Anhang I Ziffer 1 Buchstabe D der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.01.2022 S. 95) in der jeweils geltenden Fassung durch die EU-Zahlstelle Aufgaben an andere Stellen übertragen werden."
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe " §§ 29 bis 33" durch die Angabe " §§ 23 bis 27" ersetzt.
bb) In Buchstabe a und b wird die Angabe " § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1" jeweils durch die Angabe " § 23 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.
cc) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(Stand: 20.01.2026)
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