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Änderungstext
Gesetz zur Modernisierung des Landwirtschaftskammerrechts und zur Änderung weiterer Gesetze
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 25. März 2022
(GV. NRW. Nr. 16 vom 31.03.2022 S. 360; ber. S. 0731)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
LWKG - Landwirtschaftskammergesetz
Gesetz über die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Körperschaft des öffentlichen Rechts
(1) Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit.
(2) Ihre Aufgaben, ihr Aufbau und ihre Organe werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes und die Satzungen geregelt.
§ 2 Aufgaben der Landwirtschaftskammer
(1) Die Landwirtschaftskammer hat die Aufgabe, die Landwirtschaft und die in ihr Berufstätigen zu fördern und zu betreuen und im Rahmen ihrer Aufgaben den ländlichen Raum zu stärken. Insbesondere erstreckt sich ihr Aufgabenbereich darauf,
(2) Die Testergebnisse nach Absatz 1 Nummer 14 sind den Betrieben in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen, sie können veröffentlicht werden. Bei der Auswahl der zu testenden Produkte, der Durchführung der Tests und der Veröffentlichung der Ergebnisse sind die Gebote der Sachlichkeit und Neutralität zu beachten. Die Einzelheiten dazu regelt der Hauptausschuss. Es können Gebühren und Entgelte für den Zugang zu den Testergebnissen festgesetzt werden.
(3) Die Landwirtschaftskammer hat das Recht, in allen die Landwirtschaft berührenden Angelegenheiten bei den Behörden Anträge zu stellen. Sie soll insbesondere bei der Vorberatung von gesetzlichen Vorschriften über Fragen der Landwirtschaft angehört werden.
§ 3 Geltungsbereich
(1) Landwirtschaft im Sinn dieses Gesetzes umfasst den Acker- und Pflanzenbau, die Tierzucht und -haltung, den Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau, die Forstwirtschaft, die Fischerei in den Binnengewässern und die Imkerei.
(2) Zur Landwirtschaft gehören auch Unternehmen, die nicht unter Absatz 1 fallen, aber in wirtschaftlicher Abhängigkeit von einem Betrieb nach Absatz 1 durch dieselbe Unternehmerin oder denselben Unternehmer betrieben werden (landwirtschaftliche Nebenbetriebe).
§ 4 Satzungen, Geschäftsordnung
(1) Die Landwirtschaftskammer regelt ihre inneren Verhältnisse durch Satzungen und durch eine Geschäftsordnung, die jeweils von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder zu beschließen sind. Die Satzungen bedürfen der Genehmigung, die Bestimmung des Sitzes nach Absatz 2 Nummer 1 der Zustimmung des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums (Ministerium).
(2) Die Satzungen haben insbesondere Vorschriften zu enthalten über
(Stand: 19.05.2022)
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