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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Landesjagdzeitenverordnung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 14. März 2019
(GV.NRW Nr. 7 vom 29.03.2019 S. 187)
Auf Grund des § 24 Absatz 1 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2, ber. 1997 S. 56), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448, ber. S. 629) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen:
Die Landesjagdzeitenverordnung vom 28. Mai 2015 (GV. NRW. S. 468) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die Jagd darf ausgeübt werden auf:
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"(1) Die Jagd darf ausgeübt werden auf:
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(Stand: 31.01.2023)
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