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Drittes Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 26. Februar 2019
(GV.NRW. Nr. 6 vom 12.03.2019 S. 153)
"Drittes Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Vorschriften"
Notifizierungsnummer: 2018/343/D (Deutschland)
Eingangsdatum: 09/07/2018
Ende der Stillhaltefrist: 10/10/2018"
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2, ber. 1997 S. 56), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Ziele des Gesetze | " § 1 Ablieferungspflicht von Kennzeichen". |
b) Die Angabe zu § 1a
§ 1a Ablieferungspflicht von Kennzeichen
wird gestrichen.
c) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Verpachtung eines Teiles eines Jagdbezirkes | " § 9 Jagdpacht". |
d) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 60 Inkrafttreten | " § 60 Inkrafttreten". |
§ 1 Ziele des Gesetzes
(Ergänzend zu § 1 BJG)(1) In diesem Gesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 1386) geändert worden ist, ergänzen oder von diesem im Sinne des Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes abweichen.
(2) Ziel dieses Gesetzes ist die Verwirklichung einer Jagd, die artenreiche Wildbestände aus vernünftigem Grund nachhaltig und tierschutzgerecht nutzt und die natürlichen Wildtierlebensräume erhält und verbessert.
(3) Dieses Gesetz soll insbesondere dazu dienen,
- die jagdlichen Interessen mit anderen öffentlichen Belangen, insbesondere mit denen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der naturverträglichen Erholung, auszugleichen,
- die Jagd unter Berücksichtigung des Tierschutzes, insbesondere der Vermeidung von unnötigen Schmerzen, Leiden oder Schäden von Tieren, auszuüben,
- den Wildbestand in seinem natürlichen Artenreichtum ges- und zu erhalten, bestandsgefährdete Wildarten zu schützen und zu fördern sowie seine natürlichen Lebensgrundlagen zu sichern und zu verbessern und
- den Wildbestand so zu bewirtschaften, dass das Ziel, artenreiche, sich natürlich verjüngende Wälder, ermöglicht wird.
(4) Werden in einem Jagdbezirk die Ziele sowie die Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in besonderer Weise umgesetzt, kann der Bezirk von der obersten Jagdbehörde als Referenzbezirk anerkannt werden. Das für das Jagdwesen zuständige Ministerium (Ministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für eine Anerkennung nach Satz 1 zu regeln.
wird aufgehoben.
4. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Tierarten (Abweichung von § 2 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 BJG) Folgende Tierarten unterliegen im Lande Nordrhein-Westfalen abweichend von § 2 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht:
|
" § 2 Tierarten |
(Stand: 15.04.2019)
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