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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 28. März 2011
(GV. NRW Nr. 8 vom 15.04.2011 S. 209)
Auf Grund der §§ 17 Absatz 2 und 4 sowie 22 Absatz 12 Nummer 2 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S.2, ber. 1997 S 56), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009(GV. NRW. S.876), wird nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:
Die Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung vom 31. März 2010 (GV. NRW. S.238) wird wie folgt geändert:
1. In der Eingangsformel wird nach der Angabe "22 Absatz 12 Nummer 1" die Angabe "und 2" eingefügt
2. In § 4 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Millimetern" die Wörter ", es sei denn, die Prüfung wird lediglich zur Erlangung eines Falknerjagdscheins abgelegt" eingefügt.
3. Nach § 38 wird folgender Teil 4 eingefügt:
"Teil 4
Bewirtschaftungsbezirke für Rotwild, Sikawild, Damwild und Muffelwild
§ 39 Hege von Rotwild, Sikawild, Damwild und Muffelwild
Aus Gründen der Wildhege und zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden darf Rotwild, Sikawild, Damwild und Muffelwild außerhalb von Jagdgattern( § 21 LJG-NRW) nur in den in § 41 Absatz 1 bis 4 festgelegten Bewirtschaftungsbezirken gehegt werden.
§ 40 Begriffsbestimmungen
(1) Kerngebiete sind Gebiete, in denen sich Rotwild oder Damwild auf Grund der vorhandenen Lebensbedingungen dauernd aufhält.
(2) Randgebiete sind Gebiete, in denen sich Rotwild oder Damwild auf Grund der vorhandenen Lebensbedingungen nur zeitweise oder in geringer Zahl aufhält.
(3) Freigebiete sind Grundflächen, die zu keinem Bewirtschaftungsbezirk gehören.
§ 41 Bewirtschaftungsbezirke
(1) Als Bewirtschaftungsbezirke für Rotwild (Rotwildgebiete) werden festgelegt:
(2) Als Bewirtschaftungsbezirke für Sikawild (Sikawildgebiete) werden festgelegt:
(3) Als Bewirtschaftungsbezirke für Damwild (Damwildgebiete) werden festgelegt:
(4) Als Bewirtschaftungsbezirke für Muffelwild (Muffelwildgebiete) werden festgelegt:
(5) Die Abgrenzung der Bewirtschaftungsbezirke sowie die Abgrenzung von Kerngebieten und Randgebieten ergeben sich aus den in der Anlage 2 enthaltenen Grenzbeschreibungen. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verordnung.
(6) Karten der Bewirtschaftungsbezirke im Maßstab 1:50.000 mit deren Unterteilung in Kerngebiete und Randgebiete können bei den unteren Jagdbehörden eingesehen werden.
§ 42 Wilddichte
In den Bewirtschaftungsbezirken ist unter Berücksichtigung von Kerngebieten und Randgebieten die Wilddichte so zu regeln, dass das Wild in einer artgemäßen Dichte erhalten bleibt und übermäßige Wildschäden vermieden werden.
§ 43 Bejagung in den Freigebieten
In Freigebieten sind Abschussplanung, Abschussfestsetzung und Abschussdurchführung darauf auszurichten, dass vorhandene Stücke von Rot-, Sika-, Dam- oder Muffelwild innerhalb der Jagdzeit erlegt werden. Vom Abschuss ausgenommen sind
§ 44 Ausnahmen
(1) Die obere Jagdbehörde kann im Einzelfall zulassen, dass
(2) Die obere Jagdbehörde kann im Einzelfall anordnen, dass abweichend von § 43 Satz 1 Sikahirsche der Klassen I, II oder III aus Gründen der Wildhege, insbesondere zur Erhaltung der Sozialstruktur, nicht erlegt werden dürfen."
4. Der bisherige Teil 4 wird zu Teil 5.
5. Der bisherige § 39 wird zu § 45.
§ 40 Übergangsvorschrift
(Stand: 06.07.2018)
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