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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesfischereigesetzes
Vom 9. Februar 2010
(GVBl. Nr. 7 vom 23.02.2010 S. 137)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Das Landesfischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NRW. S. 516, ber. S. 864), zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S.662), wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird zu § 57 das Wort "Verwaltungsvorschriften" durch das Wort "aufgehoben" ersetzt.
2. § 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 7 Selbständige Fischereirechte bei Veränderungen fließender Gewässer
Verändert ein Gewässer infolge natürlicher Ereignisse oder künstlicher Eingriffe sein Bett, so erlischt ein selbständiges Fischereirecht. Beruht die Veränderung des Bettes auf einem künstlichen Eingriff, so ist der dem Berechtigten entstehende Schaden auszugleichen. Die Verpflichtung zum Ausgleich obliegt dem Träger der Maßnahme. |
" § 7 Selbständige Fischereirechte bei Veränderungen fließender Gewässer
Verändert ein Gewässer durch natürliche Ereignisse oder künstliche Eingriffe sein Bett, so folgt ein selbständiges Fischereirecht dem veränderten Bett." |
3. In § 14 Absatz 3 wird die Angabe "571 bis 579" durch die Angabe "566 bis 567b" ersetzt.
4. In § 15 Absatz 1 wird die Angabe "es sei denn, der Pächter ist Berufsfischer" gestrichen.
5. § 30a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
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(4) Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags und nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen durch Rechtsverordnung die Form und den Mindestinhalt der Hegepläne festzulegen. | "(4) Das Ministerium wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen den Mindestinhalt der Hegepläne festzulegen." |
b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "drei" durch das Wort "sechs" ersetzt.
6. In den §§ 38 Absatz 2, 39 Absatz 3, 42 Absatz 1 und 48 Absatz 3 werden die Wörter "ordnungsbehördliche Verordnung" durch das Wort "Rechtsverordnung" ersetzt.
7. In § 40 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "verhindern" die Wörter "und einen sicheren Fischwechsel zu gewährleisten" eingefügt.
8. § 42 Absatz 1 wird nach Buchstabe l wie folgt ergänzt:
"m) Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals im Rahmen der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 (ABl. L248 vom 22.09.2007 S. 17) in der jeweils aktuellen Fassung und der Umsetzung von Aalbewirtschaftungsplänen, insbesondere Kontroll- und Fangüberwachung, Registrierung von Erwerbsfischern/Erstvermarktern und Fischereifahrzeugen sowie Aalbesatz und Überwachung des gewerbsmäßigen Handels,
n) die Anforderungen an eine gleichwertige Buchführung im Sinne des § 6 der Bundesartenschutzverordnung für besonders geschützte Arten."
9. § 52 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden nach dem Wort "Fischereibehörden" die Wörter "und des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz" eingefügt.
b) Es wird folgender Satz 4 angefügt:
"Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Fischereibehörden ermächtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten."
10. In § 55 Absatz 1 Nummer 7 werden nach dem Wort "erlassenen" die Wörter "Rechtsverordnung oder" eingefügt.
§ 57 VerwaltungsvorschriftenDie zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das Ministerium.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
(Stand: 24.03.2021)
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