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Änderungstext
Achte Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung
zum Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz
Vom 1. November 2005
(GVBl. Nr. 42 vom 07.12.2005 S. 918)
Auf Grund des § 12 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AGTierSG-NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 754), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (DVO-AGTierSG-NRW) vom 3. Juli 1986 (GV. NRW. S. 545), zuletzt geändert durch Artikel 210 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW S. 274), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort "Geflügel" ein Komma gesetzt und das Wort "Gehegewild" eingefügt.
2. In § 1 Abs. 6 Satz 1 wird der erste Halbsatz wie folgt gefasst:
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Darüber hinaus sind Tierbesitzer, die am 15. Februar des Beitragsjahres mehr als 99 Schweine, 49 Rinder, 49 Pferde, 49 Schafe oder Ziegen halten, bei Geflügel mehr als 999 Tiere, bei Bienen mehr als 10 Völker, verpflichtet | "Darüber hinaus sind Tierbesitzer, die am 15. Februar des Beitragsjahres mehr als 99 Schweine, 49 Rinder, 49 Pferde, 49 Schafe oder Ziegen, 49 Stück Gehegewild oder 49 Wildklauentiere, 999 Hühner, Gänse, Enten oder Truthühner, oder 10 Bienenvölker halten, verpflichtet ". |
3. In § 1 wird nach Absatz 7 der Absatz 8 angefügt.
4. In § 2a Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort "Blutproben" durch die Wörter "Blut- und Milchproben" und das Wort "Blutentnahme" durch das Wort "Probenentnahme" ersetzt.
5. In § 2a Abs. 1 Nr. 7 werden die Wörter "wegen Botulismus" und "gegen Botulismus" gestrichen und der Punkt durch ein Komma ersetzt.
6. In § 2a Abs. 1 wird die Nummer 8 angefügt.
7. In § 3 Abs. 2 wird nach den Wörtern "je Rind" der Betrag "7,00 Euro" durch den Betrag "12,00 Euro" ersetzt und nach den Wörtern "Bienen je Volk 2,50 Euro" die Wörter "Gehegewild, je Tier 5,00 Euro" angefügt.
(Stand: 24.03.2021)
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