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Erste Verordnung zur Durchführung des Landesforstgesetzes
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 3. November 1983
(GV. NW. 1983 S. 580; 08.01.1990 S. 24; 05.04.2005 S. 274)
Gl.-Nr.: 790
Erster Abschnitt
Betriebspläne, Betriebsgutachten und Wirtschaftspläne
§ 1 Form und Mindestinhalt der Betriebspläne für den Privatwald mit Altersklassenstruktur
(Zu § 12 Abs. 2)
(1) Der Betriebsplan muß mindestens enthalten
(2) Der Forsteinrichtungszeitraum beträgt zehn oder zwanzig Jahre; Hiebs- und Nutzungssätze sind in Erntefestmeter ohne Rinde (Efm o.R.) für einen Zeitraum von zehn Jahren zu berechnen.
(3) Form und Mindestinhalt der für die Planung nach Absatz 1 Nr. 1 erforderlichen
richten sich im einzelnen nach den Mustern der Anlagen 1 und 2. Ein Ausdruck durch automatisierte Datenverarbeitung ist zulässig. (Anlagen)
§ 2 Form und Mindestinhalt der Betriebsgutachten für den Privatwald mit Altersklassenstruktur
(1) Für Betriebsgutachten gilt § 1 mit folgender Maßgabe
(2) Bei aussetzenden Betrieben genügt zur Herleitung der objektiven Nutzungsmöglichkeit der Vergleich mit der summarischen Einschlagsplanung. Bei Betrieben mit ausschließlich Jungbeständen entfällt auch die summarische Einschlagsplanung.
§ 3 Form und Mindestinhalt der Betriebspläne und Betriebsgutachten für den Privatwald bei ungleichaltriger mehrstufiger Hochwaldstruktur
(1) Der Betriebsplan oder das Betriebsgutachten muß mindestens enthalten
(2) Der Forsteinrichtungszeitraum beträgt zehn Jahre.
(3) Der Hiebssatz in Erntefestmeter ohne Rinde (Efm o.R.) ist aus den Nutzungsansätzen unter Beachtung der Nachhaltigkeit herzuleiten. Er soll in der Regel den laufenden Zuwachs nicht übersteigen. Bei der Beurteilung vorgesehener Vorratsänderungen sind das Verhältnis des wirklichen Vorrates zum Zielvorrat sowie die Stärkeklassengliederung des Vorrates zu berücksichtigen.
Vorratsminderungen sind in der Regel nur bis zur Höhe von 5 v. H. und nur dann zulässig, wenn sie aus Gründen des Gesundheitszustandes, der Stärkeklassengliederung oder der räumlichen Ordnung erforderlich sind.
(4) Für die Planung nach Absatz 1 Nr. 1 ist das Muster der Anlage 1 zu verwenden.
(5) Für Betriebsgutachten gilt § 2 Abs. 1 Nr. 1 entsprechend.
§ 4 Form und Mindestinhalt der Betriebspläne für Waldwirtschaftsgenossenschaften
(Zu § 14 Abs. 4)
(1) Für den gemeinsamen Betriebsplan der Waldwirtschaftsgenossenschaften gilt § 1 mit folgender Maßgabe
(2) Falls die Satzung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft dies vorsieht, kann der gemeinsame Betriebsplan unter Beachtung von Absatz 1 Nr. 2 und 3 nach § 1 aufgestellt werden.
(3) Bei Durchführung einer Stichprobeninventur gilt § 3.
§ 5 Form und Mindestinhalt der Betriebspläne und Betriebsgutachten für den Gemeindewald
(Zu § 36)
Form und Mindestinhalt der Betriebspläne für den Gemeindewald richten sich nach § 1 , der Betriebsgutachten für den Gemeindewald nach § 2. Bei Durchführung einer Stichprobeninventur gilt § 3. Im Erläuterungsbericht sind die geplanten Maßnahmen zur Sicherung der Wohlfahrtswirkungen des Waldes und zur Förderung des Erholungsverkehrs besonders darzustellen.
§ 6 Form und Mindestinhalt des Wirtschaftsplanes für den Gemeindewald
(1) Der für den Gemeindewald gültige Wirtschaftsplan (nach Muster der Anlage 3) gliedert sich in den Teil 1 - Holzeinschlag und Rücken - mit (Anlagen)
(2) Absatz 1 gilt auch für den Wald der den Gemeinden nach § 37 Abs. 1 Landesforstgesetz gleichgestellten juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Zweiter Abschnitt
Verfahren zur Bildung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft, Genossenschaftsverzeichnis
(Stand: 06.07.2018)
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