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Regelwerk

Ausführungshinweise zur Durchführung der Schweinehaltungshygieneverordnung in Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 05. Oktober 2010
(MBl. Nr. 38 vom 15.12.2010 S. 878)
Gl.-Nr.: 7831



RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen VI-5-2600-4000 v. 5.10.2010

1 Allgemeines

Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.

Zuständige Behörden nach den §§ 4 und 11 sowie der Anlage 3 Abschnitt II Nr. 2 Buchst. d der Schweinehaltungshygieneverordnung vom 7. Juni 1999 (BGBl. I S. 1252), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337) geändert worden ist, sind gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27. Februar 1996 (GV. NRW. S.104) in der jeweils geltenden Fassung, die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Zulassung von Gesundheitsprogrammen darf nur nach vorheriger Abstimmung mit dem LANUV NRW erfolgen.

2 Spezielle Hinweise

Zu § 1:

Die Verordnung gilt grundsätzlich für alle Betriebe, die Schweine zur Zucht oder Mast halten, unabhängig von der Größe des Betriebes und unabhängig davon, ob e sich um Haus- oder Wildschweine handelt. Sie gilt nicht für Betriebe, die Schweine zu anderen als in § 1 aufgeführten Zwecken z.B. in Zoos oder in Zirkussen oder zu wissenschaftlichen Zwecken halten. Sie ist auch nicht auf Tierschauen und Versuchstierhaltungen anzuwenden. In strittigen Fällen ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.

Eine Gatterhaltung fällt nicht unter die Verordnung, wenn die dort gehaltenen Schweine jagdrechtlichen Bestimmungen unterliegen. Dies ist bei Gatterhaltungen ab einer Größe 75 ha der Fall; Gatterhaltungen unter 75 ha sind grundsätzlich wie Freilandhaltungen zu behandeln.

Wenn der Zweck der Haltung eines Schweins noch nicht endgültig feststeht, ist von einem Nutzschwein auszugehen (z.B. bei Ferkeln, die sowohl zur Zucht oder zur Mast verwendet werden können), so dass § 1 erfüllt ist.

Zu § 2:

Der Berechnungsschlüssel in Nr. 9 dient zur Bestimmung der Betriebsgrößenklasse in den §§ 3 und 4.

Die Haltung von Schweinen auf abgeernteten Feldern (Weidehaltung) zählt zur Freilandhaltung i. S. der Nr. 10, sofern nicht Stallgebäude in unmittelbarer Nähe zur Verfügung stehen und von den Schweinen aufgesucht werden können. Sonst ist ggf. Nr. 11 erfüllt (Auslaufhaltung).

Zu § 3:

Die Anforderungen an die Stallhaltung sind entsprechend der Zusammenstellungen der Anlagen 1 bis 3 zu bemessen. Sie richten sich nach den vorhandenen Stellplätze am jeweiligen Standort.

Zu § 4:

  1. Der Betrieb einer Freilandhaltung ist zu genehmigen, wenn die baulichen und betriebsorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt werden. Das gilt auch für Betriebe, die in einem Gebiet liegen, das durch Schweinepest gefährdet ist, wenn d zur Minderung der besonderen Seuchengefährdung erteilten Auflagen erfüllt werden.
  2. Genehmigungen für den Betrieb von Freilandhaltungen sind befristet für höchstens fünf Jahre sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs bei Verstößen gege Bestimmungen der Verordnung oder des Genehmigungsbescheides zu erteilen. Die Verlängerung der Genehmigung ist rechtzeitig vor Fristablauf schriftlich zu beantragen.

    Unter Bezugnahme auf § 11 Nr. 1 ist in der Genehmigung die Erteilung zusätzliche Auflagen bei Änderung der tierseuchenhygienischen Situation insbesondere bezüglich Schweinepest und Maul- und Klauenseuche vorzusehen.

    Weiterhin ist bei der Erteilung darauf hinzuweisen, dass andere Rechtsbereiche (Baurecht, Wasserrecht usw.) von der Genehmigung unberührt bleiben.
  3. Für Freilandhaltungen in Gebieten, die wegen Schweinepest bei Haus- oder Wildschweinen nach den §§ 11, 11a oder 14a der Schweinepest-Verordnung gemaßregelt sind, ist eine ständige klinische Überwachung des Bestandes, verbunden mit einer Probenentnahme zur serologischen und virologischen Untersuchung auf Schweinepest von kranken, verdächtigen und verendeten Tieren anzuordnen. Eine ständige klinische Überwachung beinhaltet eine tägliche klinische Kontrolle durch den Tierbesitzer sowie eine mindestens monatliche klinische Überwachung durch den betreuenden Tierarzt.
  4. Ein Widerruf der Genehmigung gemäß § 4 Absatz 3 Satz 5 Nr. 1 der Verordnung kann ausgesprochen werden, wenn eine Freilandhaltung Anforderungen der Anlage 4 Abschnitte II und III oder der Anlage 5 Abschnitte I und II auch nach behördlicher Aufforderung zur Abstellung der Mängel bei angemessener Fristsetzung nicht erfüllt.
  5. Ein Widerruf der Genehmigung gemäß § 4

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