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Regelwerk, Tierschutz

Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 8. September 2005
(GVBl. Nr. 34 vom 15.09.2005 S. 759; 05.07.2007 S. 323aufgehoben )
Gl.-Nr.: 7831


Auf Grund des § 79 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 1 des Tierseuchengesetzes ( TierSG)in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in der Fassung vom 29. Oktober 1984 (GV. NRW. S. 754), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird verordnet:

§ 1 Freiland-Fütterungsverbot

Es ist verboten Hühner, Perlhühner, Truthühner, Enten oder Gänse im Freien zu füttern.

§ 2 Aufstallung

(1) Wer gewerbsmäßig Geflügel im Sinne von § 1 in den in der Anlage aufgeführten Gemeinden hält, hat die Tiere unverzüglich nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bis zum 30. November 2005 in geschlossenen Ställen aufzustallen.

(2) Von der Verpflichtung zur Haltung in geschlossenen Ställen kann abgewichen werden, wenn

  1. die Anforderungen nach Absatz 1 wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht erfüllt werden können und
  2. die Haltung unter Schutzvorkehrungen erfolgt, die einer Einschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel entgegenwirken; als Schutzvorkehrungen eignen sich insbesondere überstehende dichte Abdeckungen von Freigehegen nach oben sowie vogelsichere Seitenbegrenzungen.

Wer von der Ausnahme nach Satz 1 Gebrauch macht, hat dies dem zuständigen Veterinäramt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ferner hat er mindestens einmal im Monat eine tierärztliche Gesundheitsüberwachung des in Absatz 1 genannten Geflügels sowie Untersuchungen auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 nach näherer Anweisung des zuständigen Veterinäramtes durchführen zu lassen und diese zu dokumentieren. Die Dokumentation ist diesem auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.

§ 3 Umgebungsuntersuchungen

Nach Feststellung des Verdachts des Ausbruchs der Geflügelpest im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2746) oder der Feststellung von Antikörpern gegen das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 hat derjenige, der im Umkreis von 3000 Metern um den verdächtigen Bestand Geflügel im Sinne von § 1 hält, dieses nach näherer Anweisung des zuständigen Veterinäramts untersuchen zu lassen.

§ 4 Maßnahmen zur Seuchenvorbeugung und -bekämpfung

Das zuständige Veterinäramt kann Maßnahmen nach den §§ 18 bis 30 und § 78 TierSG anordnen, soweit dies aus Gründen der Seuchenvorbeugung oder - bekämpfung erforderlich ist. Ein Erfordernis besteht insbesondere dann, wenn aufgrund der räumlichen Lage eines Bestandes, der Auslaufmöglichkeiten oder der Kontaktmöglichkeiten zu Wildenten oder - gänsen von einem hohen Infektionsrisiko auszugehen ist.

§ 5 Mitwirkungspflicht des Geflügelhalters

Wer gewerbsmäßig Geflügel im Sinne von § 1 hält, hat sicherzustellen, dass aufgrund dieser Verordnung angeordnete Maßnahmen unverzüglich vollzogen werden können.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 TierSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Geflügel im Freien füttert;
  2. entgegen § 2 Geflügel nicht in geschlossenen Ställen hält, soweit nicht ein Ausnahmegrund gemäß § 2 Abs. 2 vorliegt;
  3. im Falle des Vorliegens eines Ausnahmegrundes gemäß § 2 Abs. 2 keine Anzeige vornimmt, nicht oder nicht in ausreichendem Maße die erforderlichen Schutzvorkehrungen einrichtet oder die erforderliche Gesundheitsüberwachung nicht durchführen lässt oder nicht dokumentiert;
  4. entgegen § 3 einer Anweisung des Veterinäramtes zur Untersuchung des Bestandes nicht oder nicht unverzüglich nachkommt oder
  5. entgegen § 4 einer angeordneten Maßnahme nicht Folge leistet.

Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 76 Abs. 3 TierSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 15. September 2005 in Kraft.

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  Anlage 1

Unterer Niederrhein:

Bocholt
Isselburg
Rhede

Duisburg

Bedburg-Hau
Emmerich
Goch
Kranenburg
Kalkar

Rees Uedem
Alpen

Dinslaken
Hamminkeln
Hünxe
Rheinberg
Sonsbeck
Voerde
Wesel
Xanten

Ost-Westfalen:

Petershagen

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