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Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 8. September 2005
(GVBl. Nr. 34 vom 15.09.2005 S. 759; 05.07.2007 S. 323aufgehoben )
Gl.-Nr.: 7831
Auf Grund des § 79 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 1 des Tierseuchengesetzes ( TierSG)in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in der Fassung vom 29. Oktober 1984 (GV. NRW. S. 754), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird verordnet:
§ 1 Freiland-Fütterungsverbot
Es ist verboten Hühner, Perlhühner, Truthühner, Enten oder Gänse im Freien zu füttern.
§ 2 Aufstallung
(1) Wer gewerbsmäßig Geflügel im Sinne von § 1 in den in der Anlage aufgeführten Gemeinden hält, hat die Tiere unverzüglich nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bis zum 30. November 2005 in geschlossenen Ställen aufzustallen.
(2) Von der Verpflichtung zur Haltung in geschlossenen Ställen kann abgewichen werden, wenn
Wer von der Ausnahme nach Satz 1 Gebrauch macht, hat dies dem zuständigen Veterinäramt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ferner hat er mindestens einmal im Monat eine tierärztliche Gesundheitsüberwachung des in Absatz 1 genannten Geflügels sowie Untersuchungen auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 nach näherer Anweisung des zuständigen Veterinäramtes durchführen zu lassen und diese zu dokumentieren. Die Dokumentation ist diesem auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.
§ 3 Umgebungsuntersuchungen
Nach Feststellung des Verdachts des Ausbruchs der Geflügelpest im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2746) oder der Feststellung von Antikörpern gegen das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 hat derjenige, der im Umkreis von 3000 Metern um den verdächtigen Bestand Geflügel im Sinne von § 1 hält, dieses nach näherer Anweisung des zuständigen Veterinäramts untersuchen zu lassen.
§ 4 Maßnahmen zur Seuchenvorbeugung und -bekämpfung
Das zuständige Veterinäramt kann Maßnahmen nach den §§ 18 bis 30 und § 78 TierSG anordnen, soweit dies aus Gründen der Seuchenvorbeugung oder - bekämpfung erforderlich ist. Ein Erfordernis besteht insbesondere dann, wenn aufgrund der räumlichen Lage eines Bestandes, der Auslaufmöglichkeiten oder der Kontaktmöglichkeiten zu Wildenten oder - gänsen von einem hohen Infektionsrisiko auszugehen ist.
§ 5 Mitwirkungspflicht des Geflügelhalters
Wer gewerbsmäßig Geflügel im Sinne von § 1 hält, hat sicherzustellen, dass aufgrund dieser Verordnung angeordnete Maßnahmen unverzüglich vollzogen werden können.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 TierSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 76 Abs. 3 TierSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
§ 7 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 15. September 2005 in Kraft.
Anlage 1 |
Unterer Niederrhein:
Bocholt
Isselburg
RhedeDuisburg
Bedburg-Hau
Emmerich
Goch
Kranenburg
KalkarRees Uedem
AlpenDinslaken
Hamminkeln
Hünxe
Rheinberg
Sonsbeck
Voerde
Wesel
Xanten
Ost-Westfalen:
Petershagen
(Stand: 24.06.2022)
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