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Regelwerk, Naturschutz

LG - E Reg Rohrl Gas - Eingriffsregelung Rohrleitungsbau Gasleitungen
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung bei unterirdischen Rohrleitungen für nicht wassergefährdende Stoffe gemäß Landschaftsgesetz NRW

- Nordrhein-Westfalen -

(MBl. Nr. 54 vom 25.10.2002 S. 1087; 14.01.2008 S. 82aufgehoben 12)



Gem. RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr - IV a 2 -42 - 08 u. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz -
III - 8 - 605.13.20.02 v. 13.9.2002

1 Zweck

Zweck dieses Erlasses ist die landeseinheitliche Einführung eines Bewertungsrahmens für den Bau von unterirdischen Rohrleitungen für nicht wassergefährdende Stoffe (Gasleitungen), der der Bewertung solcher Maßnahmen als Eingriff im Sinne des Landschaftsgesetzes und der Ermittlung der hieran anknüpfenden Kompensation (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) dient.

2 Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich des Bewertungsrahmens richtet sich in erster Linie an die Vorhabenträger. Soweit für ein Leitungsvorhaben eine behördliche Gestattung (Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung, Planfeststellung oder sonstige Entscheidung) oder eine Anzeige an eine Behörde vorgeschrieben ist, findet § 6 Abs. 1 LG Anwendung. In den Fällen, in denen ein Vorhaben nach § 11a Abs. 1 S. 1 und 2 EnWG der Planfeststellung oder Plangenehmigung bedarf, ist der Bewertungsrahmen auch von der für das Verfahren zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Vorschläge der Landschaftsbehörde ihrer Verwaltungsebene anzuwenden. Im Falle der Plangenehmigung ist das Benehmen herzustellen. Für Vorhaben, die die Schwellenwerte des § 11a Abs. 1 S. 1 EnWG nicht erreichen oder in Fällen von unwesentlicher Bedeutung, in denen die Plangenehmigung entfällt, kann im Einzelfall eine Genehmigung der zuständigen Landschaftsbehörde gemäß § 6 Abs. 4 LG erforderlich sein. Auch die Landschaftsbehörde wird im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Bewertungsrahmen zugrunde legen.

3 Bewertungsrahmen

Das Bewertungsverfahren wurde von einer Gutachtergruppe auf fachwissenschaftlicher Grundlage erarbeitet und wird im Folgenden als "Bewertungsrahmen" bezeichnet.

Der Bewertungsrahmen beschreibt die für die Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung maßgebenden Arbeitsschritte in den Bereichen

Bei der Erarbeitung des Bewertungsrahmens wurden der Bau (Verlegung), die unterirdischen Anlagen und die betriebsbedingten Wirkungen dieser Rohrleitungen einbezogen. Dies gilt auch für oberirdische Anlagen (z.B. Armaturenstationen), sofern diese direkt den Rohrleitungen zuzuordnen sind.

Größere oberirdische Anlagen, wie z.B. Verdichterstationen, sind vom Bewertungsrahmen nicht abgedeckt.

Der Bewertungsrahmen sieht eine einzelfallbezogene Vorgehensweise vor. Mit der Anwendung des Bewertungsrahmens soll der Untersuchungsaufwand auf die Eigenart des unterirdischen Rohrleitungsbaus begrenzt werden. Der Bewertungsrahmen zeigt Wege auf, eine Verfahrensbeschleunigung zu erreichen und die Nachvollziehbarkeit und Vergleichbarkeit der Vorgehensweise sicherzustellen.

Der Bewertungsrahmen ist nach Maßgabe dieses Erlasses anzuwenden. Aufgrund seines Umfanges ist der Bewertungsrahmen hier nicht abgedruckt. Er ist zu beziehen bei der

Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH
Josef-Wirmer-Str. 3
53123 Bonn
Tel.: 0228 - 91 91-40
Fax: 0228 - 91 91-499
Internet: www.wvgw.de E-Mail: info@wvgw.de

4 Ergänzende Hinweise

Bei der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist im Gasleitungsbau die sach- und fachgerechte Ausführung der Baumaßnahmen, die Einhaltung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie die zeitnahe Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen (spätestens eine Vegetationsperiode nach Abschluss der Bauarbeiten) von erheblicher Bedeutung. Es wird daher ausdrücklich auf die sich in der Verwaltungspraxis vor allem bei Großprojekten bereits etablierte Verpflichtung der Vorhabenträger zur Bestellung und Benennung einer qualifizierten landschaftspflegerischen Baubegleitung hingewiesen.

5 In-Kraft-Treten, Geltungsdauer, Übergangsbestimmung

Der Erlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Dieser RdErl tritt mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft. Die Regelungen gelten nicht für Gasleitungsvorhaben, bei denen der Untersuchungsrahmen zwischen Versorgungsunternehmen und Landschaftsbehörde zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Erlasses bereits abgestimmt wurde.

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