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E Reg Stra - Eingriffsregelung Straße
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung bei Bundesfern- und Landesstraßen gemäß Bundesnaturschutzgesetz und Landschaftsgesetz NRW
- Nordrhein-Westfalen -
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr - 611 - 13 - 16 (17) -
u. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 4 - 605.01.03.01/03 -
Vom 25. Februar 1999
(MBl. Nr. 20 vom 16.04.1999 S. 365; 25.02.2004 S. 383; 06.03.2009 S. 138 09aufgehoben)
Nachfolgeregelung ELES
1 Zweck
Zweck dieses Erlasses ist die Einführung eines landeseinheitlichen Verfahrens zur Bewertung des Eingriffs und der Kompensation bei der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Bundesfern- und Landesstraßen in der Baulast des Bundes oder der Landschaftsverbände.
2 Gutachtermodell
Das Bewertungsverfahren wurde von einer Gutachtergruppe auf fachwissenschaftlicher Grundlage entwickelt1. Es wird daher im Folgenden als "Gutachtermodell" bezeichnet.
Das Gutachtermodell beschreibt alle für die Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung maßgebenden Arbeitsschritte in den Bereichen
Das Gutachtermodell stellt vorrangig auf eine verbalargumentative Problembewältigung ab, um dem jeweiligen Einzelfall gerecht werden zu können. Die im Gutachtermodell enthaltenen formalisierten Ansätze zur Bewertung des Eingriffs und zur Ermittlung des Kompensationsumfangs sind lediglich Wertzuordnungen, die der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Bewertungsergebnisse dienen.
Das Gutachtermodell ist nach Maßgabe dieses Erlasses anzuwenden; der Anwendungsbereich ergibt sich aus Anlage 1.
Als Orientierungshilfe wird das Gutachtermodell durch ein Fallbeispiel ergänzt (Neubau einer vierstreifigen Autobahn). Dieses stellt noch keinen vollständigen landschaftspflegerischen Begleitplan dar, sondern dient lediglich dazu, die praktische Umsetzung der entwickelten Methode zu dokumentieren und ihre Handhabbarkeit zu belegen (vgl. Nummer 4 des Gutachtermodells).
3 Vereinfachtes Bewertungsverfahren
In Abhängigkeit von der Art des geplanten Vorhabens und der zu erwartenden Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes ist die Anwendung des Gutachtermodells in vereinfachter Form zulässig (vereinfachtes Bewertungsverfahren). Damit soll der bewertungsmethodische Aufwand vor allem bei solchen Vorhaben verringert werden, bei denen von vornherein mit weniger gravierenden Eingriffsfolgen zu rechnen ist.
Die Vereinfachung bezieht sich im Wesentlichen auf die formalisierten Wertzuordnungen; näheres hierzu regeln die Anlagen 2 und 3.
Das vereinfachte Bewertungsverfahren ist nach Maßgabe dieses Erlasses anzuwenden; der Anwendungsbereich ergibt sich aus Anlage 1.
4 Ergänzende Hinweise
4.1 Bestandsaufnahme
Die nachfolgend aufgeführten Merkmale des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes sind in Bestandskarten darzustellen, damit die darauf aufbauenden Bewertungen nachvollziehbar sind.
4.1.1 Biotische Funktionen
Voraussetzung für die Anwendung des Gutachtermodells ist eine flächendeckende Erfassung und Kartierung der Biotoptypen innerhalb des Untersuchungsraumes anhand der Biotoptypenliste des Gutachtermodells (vgl. Abb. 3.1.1-6 des Gutachtermodells); vorhandene Unterlagen und örtliche Erhebungen sind heranzuziehen.
Tierarten, die an Lebensräume gebunden sind, die verschiedene Biotoptypen umfassen (Biotopkomplexe) und die zur Aufrechterhaltung ihrer Population entsprechende Areale benötigen, sind gesondert zu erfassen.
Vorliegende faunistische und vegetationskundliche Daten sind - eventuell ergänzt durch örtliche Erhebungen - auszuwerten, soweit dies zur Beurteilung der Beeinträchtigungen erforderlich ist. Die Notwendigkeit einer vertieften faunistischen Untersuchung muss anhand der ermittelten Daten belegt werden können.
4.1.2 Abiotische Funktionen
Voraussetzung für die Ermittlung der straßenbedingten Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts ist die Kenntnis über alle potentiell beeinträchtigten abiotischen Landschaftsfaktoren, also Boden (einschließlich Geomorphologie), Wasser und Klima/Luft.
Hierbei ist zwischen Wert- und Funktionselementen von allgemeiner und besonderer Bedeutung zu unterscheiden [vgl. Nummern 3.1.2.1 und 3.1.2.2 des Gutachtermodells i.V.m. den "Empfehlungen für die Abhandlung der Eingriffsregelung beim Bundesfernstraßenbau" des Bundesministeriums für Verkehr - BMV 2].
4.1.3 Landschaftsbild und landschaftsgebundene Erholung
Das Gutachtermodell (vgl. Nummern 3.2.1.2 und 3.2.2.2 des Gutachtermodells) basiert auf einer Untergliederung des Untersuchungsgebietes in landschaftsästhetische Raumeinheiten sowie einer Erfassung der
Die hierzu erforderlichen Kartierarbeiten werden im Zuge der Biotoptypenkartierung vorgenommen, die ihrerseits eine Grundlage für die Ermittlung relevanter Landschaftsbildstrukturen darstellt.
4.2 Bewertung der "Erheblichkeit" und "Nachhaltigkeit" von Beeinträchtigungen
Aus § 4 Abs. 4 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft - Landschaftsgesetz (LG) - folgt, dass nach Abschluss der Bestandsaufnahme zunächst Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung von Beeinträchtigungen zu prüfen sind (vgl. Nummern 3.1.1.5.2, 3.1.2.5 und 3.2.1.5.2 des Gutachtermodells).
Sodann ist vor der weiteren Anwendung des Gutachtermodells bzw. des vereinfachten Bewertungsverfahrens zu prüfen, ob unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes als erheblich oder nachhaltig eingestuft werden müssen.
Dabei ist im Einzelnen wie folgt vorzugehen:
Eine immissionsmindernde Wirkung vorhandener oder geplanter Schutzanlagen (z.B. Lärmschutzwände, Gehölzpflanzungen) ist in die Prüfung der Erheblichkeit und Nachhaltigkeit von Beeinträchtigungen grundsätzlich einzubeziehen und ggfs. durch Modifikation des Beeinträchtigungsfaktors F (vgl. Nummer 3.1.1.5.4 des Gutachtermodells) zu berücksichtigen.
Ob und wie sich die Minderung der Schadstoffkonzentration auf den Beeinträchtigungsfaktor auswirkt, bedarf der einzelfallbezogenen Festlegung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beeinträchtigungsfaktor nicht nur schadstoffbedingte Wirkungen, sondern darüber hinaus z.B. auch Trennwirkungen beinhaltet und dass Lärmschutzwände insoweit auch eingriffsverstärkende Wirkungen entfalten können. Ebenso können Gehölzpflanzungen geringer Tiefe unter Umständen im Nahbereich der Straße zu Schadstoffanreicherungen führen.
Anhaltswerte zur Minderung der Schadstoffkonzentration in Abhängigkeit von der Höhe einer Lärmschutzwand oder der Tiefe einer Gehölzpflanzung geben die Tabellen 1 und z. Bei Einschnitten und Wällen ist unter Berücksichtigung des Einzelfalles entsprechend zu verfahren.
Höhe der Lärmschutzwand [m] |
Minderung der Schadstoffkonzentration 3 [%] |
3 | 30 |
4 | 60 |
5 | 70 |
6 | 80 |
Tiefe der Gehölzpflanzung [m] |
Minderung der Schadstoffkonzentration 3 [%] |
6 bis 10 | 30 |
mehr als 10 | 60 |
Die Prüfung der Erheblichkeit oder Nachhaltigkeit von Beeinträchtigungen erfolgt in verbalargumentativer Form im Rahmen der Grundleistungen des HIV 4, indem die straßenbedingten Wirkungen mit den Ausprägungen der betroffenen biotischen und abiotischen Funktionen sowie der Funktionen des Landschaftsbildes vor dem Hintergrund bestehender naturschutzfachlicher Ziele verknüpft werden. Abgrenzungshinweise dazu geben verschiedene Forschungsberichte 2, 5
Die Prüftiefe richtet sich nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen; sie kann in Abhängigkeit von der Intensität der straßenbedingten Wirkungen sowie der Empfindlichkeit und Bedeutung der betroffenen Biotoptypen und des Landschaftsbildes variieren. Im Ergebnis kommt es immer auf die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der jeweils begründeten Annahme an.
Beispiel: Befinden sich außerhalb der vom Straßenkörper überlagerten Fläche intensiv genutzte Ackerflächen, so wird die Prüfung der Erheblichkeit und Nachhaltigkeit von Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts in der Regel dazu führen, dass für derartige Flächen ein Kompensationserfordernis nicht besteht (geringe Bedeutung der Flächen für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, geringe Empfindlichkeit gegenüber straßenbedingten Wirkungen).
Derartige Flächen werden allerdings dann zu Kompensationsmaßnahmen führen, wenn nach Lage des Einzelfalles die Erheblichkeit oder Nachhaltigkeit von Beeinträchtigungen schlüssig dargelegt werden kann (z.B. im Rahmen der Beurteilung faunistischer Funktionsbeziehungen oder bei der Betroffenheit von abiotischen Wert- und Funktionselementen besonderer Bedeutung).
Nach Abschluss der Ermittlung von Art und Umfang der erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen ist die Anwendung des Gutachtermodells fortzusetzen; dabei sind der Festlegung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ausschließlich die unvermeidbaren erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen zugrunde zu legen.
4.3 Begründung der Kompensationsmaßnahmen
Funktion, Lage und Umfang der Kompensationsmaßnahmen sind unter Beachtung von Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigungen vorrangig verbalargumentativ darzulegen. Die Herleitung des Kompensationsumfangs nach den formalisierten Wertzuordnungen des Gutachtermodells (vgl. Nummern 3.1.1.6 und 3.1.2.6 sowie Nummern 3.2.1.6 und 3.2.2.6 des Gutachtermodells) darf nicht losgelöst hiervon erfolgen.
Die verbalargumentative Herleitung ist die wesentliche Begründung der Eignung und Erforderlichkeit der Kompensationsmaßnahmen, welche ihrerseits Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Grundflächen sind. In begründeten Zweifelsfällen hat das Ergebnis der verbal-argumentativen Bewertung Vorrang vor dem Ergebnis der formalisierten Wertzuordnungen.
Soweit sich für bestimmte Funktionsbeeinträchtigungen (z.B. Inanspruchnahme von Einzelgehölzen, Grundwasserveränderungen, Beeinträchtigungen von Biotopkomplexen) der Kompensationsumfang nicht über einen flächenbezogenen Ansatz mit Hilfe des Gutachtermodells ermitteln lässt, sind die Ergebnisse der verbal-argumentativen Herleitung in der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz gesondert auszuweisen.
Werden Straßenböschungen auf ökologisch geringwertigen Flächen angelegt, sind Kompensationsmaßnahmen hierfür außerhalb des Straßenkörpers nicht mehr erforderlich; derartige Böschungen gelten durch ihre Bepflanzung als in sich selbst ausgeglichen.
Straßenbedingte Eingriffe haben Auswirkungen auf Grundflächen, die gleichzeitig mehrere Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes erfüllen können. Deshalb sind nach Art, Lage und Umfang auch Kompensationsmaßnahmen anzustreben, die eine Mehrfachfunktionalität von Flächen gewährleisten. Das Gutachtermodell berücksichtigt diesen Grundsatz bereits bei der Zusammenführung der Teilergebnisse für die biotischen und abiotischen Funktionen innerhalb des Naturhaushalts sowie für die Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes (vgl. Nummern 3.1.3 und 3.3 des Gutachtermodells). Es ist darüber hinaus immer zu prüfen, ob und inwieweit eine geplante Kompensationsmaßnahme die Überlagerung der Funktionen zulässt. Dies gilt insbesondere für Beeinträchtigungen von Biotopkomplexen (vgl. Nummer 3.1.1.6.2 des Gutachtermodells).
Der Standort von Kompensationsmaßnahmen ist so zu wählen, dass die an sie gestellten einzel- und mehrfachfunktionalen Anforderungen erfüllt werden können. Daraus folgt:
5 Geltungsdauer
Die Geltungsdauer dieses Erlass wird bis zum 28.02.2009 verlängert. Der Erlass tritt mit Ablauf dieses Datums in Kraft.
Anlage 1 |
Tabelle 1: Anwendungsbereich Gutachtermodell/Vereinfachtes Bewertungsverfahren (Naturhaushalt)
Nummer | Art des Vorhabens | Art des Verfahrens |
1 |
|
Gutachtermodell |
2 | Ausbau innerhalb vorhandener Wirkzonen:
Dies sind alle Ausbaumaßnahmen mit seitlicher Abweichung vom vorhandenen Verlauf von nicht mehr als 10 m (z.B. 6-streifiger Ausbau) |
Vereinfachtes Bewertungsverfahren |
*) Sofern es die örtlichen Verhältnisse zulassen, kann bei Ausbaumaßnahmen mit seitlicher Abweichung vom vorhandenen Verlauf von mehr als 10 m (z.B. asymmetrischer BAB-Ausbau) im Einzelfall das vereinfachte Bewertungsverfahren angewendet werden. |
Tabelle 2: Anwendungsbereich Gutachtermodell/Vereinfachtes Bewertungsverfahren (Landschaftsbild)
Nummer | Art des Vorhabens | Art des Verfahrens |
1 |
|
Gutachtermodell |
2 |
|
Vereinfachtes Bewertungsverfahren |
Vereinfachtes Bewertungsverfahren "Naturhaushalt" | Anlage 2 |
Das vereinfachte Bewertungsverfahren "Naturhaushalt" findet Anwendung bei allen Ausbauvorhaben innerhalb vorhandener Wirkzonen (s. a. Anlage 1); dies setzt voraus, dass die ausbaubedingte seitliche Abweichung vom vorhandenen Verlauf in der Regel nicht mehr als 10 m beträgt. Für die Herleitung des Mindestumfangs der Kompensationsflächen lassen sich folgende Anwendungsfälle unterscheiden:
Bei den o. g. Vorhaben, denen gemeinsam ist, dass der Ausbau auf bereits ökologisch vorbelasteten Flächen erfolgt - d. h. der tatsächliche Biotopwert ist geringer als der Wert aus Abb. 3.1.1-6 des Gutachtermodells - ergibt sich der Mindestflächenumfang der Kompensationsmaßnahme eines beeinträchtigten Biotoptyps vereinfacht aus der Beziehung:
K = B x F x T
Dabei bedeutet:
K: | Erforderlicher Mindestumfang der Flächengröße der Kompensationsmaßnahme (ha, m2) | |
B: | Flächengröße des beeinträchtigten Biotoptyps (ha, m2) | |
F: | Beeinträchtigungsfaktor: | |
Baukörper (einschl. Böschungen): | F = 1,0 | |
Wirkzonen: | F = 0,1 bzw. 0,2 (Ausbau mit Änderung der DTVBelastungsklasse)
F = 0 (Ausbau ohne Änderung der DTVBelastungsklasse) |
|
T: | Zeitfaktor: | |
Entwicklungszeit < 30 Jahre:
Entwicklungszeit 30 - 100 Jahre: Entwicklungszeit > 100 Jahre: |
T = 1,0
T = 2,0 T = 3,0 |
Daraus folgt:
Bei der Ermittlung eventueller zusätzlicher Kompensationsmaßnahmen für die Beeinträchtigung abiotischer Landschaftsfaktoren ist entsprechend dem Gutachtermodell zu verfahren (vgl. Nummer 3.1.2.6 des Gutachtermodells); dabei sind die vorstehenden Hinweise zur Bewertung der Erheblichkeit und Nachhaltigkeit von Beeinträchtigungen zu berücksichtigen.
Vereinfachtes Bewertungsverfahren "Landschaftsbild" | Anlage 3 |
Das vereinfachte Bewertungsverfahren "Landschaftsbild" findet Anwendung bei zweistreifigen Neubau- und allen Ausbauvorhaben (s. a. Anlage 1).
Die vereinfachte Vorgehensweise besteht im Wesentlichen in einem Verzicht auf die rechnerische Herleitung des Erheblichkeitsfaktors (vgl. Nummer 3.2.1.5.5 des Gutachtermodells) und der zusätzlichen Erholungsbelastung (vgl. Nummer 3.2.2.6 des Gutachtermodells). Die Bewertung erfolgt durch eine verbale Beschreibung von Eingriff und Kompensation unter Verwendung nachstehender vereinfachter formalisierter Wertzuordnungen. Diese dienen der Herleitung des Mindestumfangs der Kompensationsflächen für das Landschaftsbild. Die Flächenangaben werden vor allem für die Ermittlung der Gesamtkompensation Naturhaushalt/Landschaftsbild (vgl. Nummer 3.3 des Gutachtermodells) benötigt.
Bei der Herleitung des Mindestumfangs der Kompensationsflächen lassen sich folgende Anwendungsfälle unterscheiden:
Zwischenwerte sind zulässig.
Ein eventueller Flächenzuschlag für die Eignung der Landschaft für die naturbezogene Erholung (vgl. Nummer 3.2.2 des Gutachtermodells) ist verbal zu begründen und durch eine entsprechende Erhöhung des Erheblichkeitsfaktors zu berücksichtigen.
Bei beiden Anwendungsfällen ist bezüglich der Abgrenzung zwischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen entsprechend dem Gutachtermodell zu verfahren (vgl. Nummern 3.2.1.6.3 und 3.2.2.6 des Gutachtermodells), wobei im Bereich der visuellen Wirkzonen als Abgrenzungskriterium an Stelle des ästhetischen Eigenwertes vereinfachend der Erheblichkeitsfaktor heranzuziehen ist.
1) ARGE Eingriff-Ausgleich NRW (1994): Entwicklung eines einheitlichen Bewertungsrahmens für straßenbedingte Eingriffe in Natur und Landschaft und deren Kompensation, veröffentlicht von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen
2) Schriftenreihe Straßenbau und Straßenverkehrstechnik des BMV, Heft 668, 1994
3) vgl. Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen-Teil: Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung, Ausgabe 1992 - MLuS-92, Kap. 5 (ARS Nummer 30/1992 des BMV, VkBl. 1992, S. 503)
4) Handbuch für Verträge über Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten im Straßen- und Brückenbau (HIV-StB) Vertrieb: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Köln
5) Richtwerte für Kompensationsmaßnahmen beim Bundesfernstraßenbau, Schriftenreihe Straßenbau und Straßenverkehrstechnik des BMV, Heft 714, 1996
(Stand: 06.07.2018)
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