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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
- Niedersachsen -
Vom 12. Mai 2020
(GVBl. Nr. 15 vom 15.05.2020 S. 124)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
Das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz in der Fassung vom 21. April 1998 (Nds. GVBl. S. 480), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 480), wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 1 Beseitigungspflichtige
Zuständige Körperschaften des öffentlichen Rechts (Beseitigungspflichtige) im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Aufgaben, die sie als Beseitigungspflichtige zu erfüllen haben, gehören zum eigenen Wirkungskreis. |
" § 1 Zuständigkeiten
Die Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne des § 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) obliegen den Landkreisen und kreisfreien Städten mit Ausnahme der Zulassung und Überwachung von Beseitigungseinrichtungen, derer sich die Landkreise und kreisfreien Städte nach § 3 Abs. 1 Satz 4 TierNebG bedienen, sowie der Aufgaben nach § 3 Abs. 3 und 4 TierNebG. Die Aufgaben nach § 3 Abs. 1 TierNebG gehören zum eigenen Wirkungskreis. Die sonstigen Aufgaben nach Satz 1 gehören zum übertragenen Wirkungskreis; die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen. Das für das Recht der Beseitigung tierischer Nebenprodukte zuständige Ministerium (Fachministerium) bestimmt die Behörde, die für die von Satz 1 ausgenommenen Aufgaben zuständig ist, durch Verordnung und wird ermächtigt, durch Verordnung für bestimmte Aufgaben die Zuständigkeit anderer Behörden zu bestimmen oder sich die Zuständigkeit vorzubehalten." |
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "für das Recht der Beseitigung tierischer Nebenprodukte zuständige Ministerium (Fachministerium)" durch das Wort "Fachministerium" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die nach § 1 Satz 1 Beseitigungspflichtigen erheben für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten, die nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz an sie abzugeben sind, von deren Besitzern Gebühren und Auslagen; zur Beseitigung gehören das Abholen, Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln und Verarbeiten sowie die endgültige Beseitigung. | "Die Landkreise und kreisfreien Städte erheben für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten im Sinne des § 3 Abs. 1 TierNebG von deren Besitzern Gebühren und Auslagen; zur Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes gehören das Abholen, Sammeln, Kennzeichnen, Befördern, Lagern, Behandeln, Verarbeiten und Verwenden sowie die endgültige Beseitigung." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Ist die Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 2 TierNebG dem Inhaber einer Beseitigungseinrichtung übertragen worden, so erhebt dieser für die Beseitigung (Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2) von tierischen Nebenprodukten, die nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz an ihn abzugeben sind, von deren Besitzern ein Entgelt nach seinen Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen; diese bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. | "Ist die Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 3 TierNebG dem Inhaber einer Beseitigungseinrichtung übertragen worden, so erhebt dieser für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten im Sinne des § 3 Abs. 1 TierNebG von deren Besitzern ein Entgelt nach seinen Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen; diese bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit." |
bb) In Satz 2 wird die Angabe "in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 722-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)" durch die Angabe "vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864)" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden der Klammerzusatz "(Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2)" gestrichen und die Angabe " § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618)" durch die Angabe " § 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938)" ersetzt.
bbb) In Nummer 2 werden die Worte "Sammeln und Befördern" durch die Worte "Sammeln, Kennzeichnen, Befördern und Verwenden" ersetzt.
(Stand: 02.09.2020)
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