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Regelwerk
Änderungstext

Richtlinie Tierwohl - Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die besonders tiergerechte Haltung von Nutztieren
- Niedersachsen -

Vom 15. März 2019
(Nds.MBl. Nr. 14 vom 03.04.2019 S. 621)



Bezug: RdErl. v. 1.8.2017 (Nds. MBl. S. 1120), geändert durch RdErl. v. 1.3.2018 (Nds. MBl. S. 156) - VORIS 78900 -

Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom 15.03.2019 wie folgt geändert:

1. Nummer 16.2.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Geburt und Aufzucht der Ferkel muss im Betrieb der Antragstellerin oder des Antragstellers erfolgen oder es muss eine feste, dauerhafte Lieferbeziehung zu dem Betrieb nachgewiesen werden, in dem die Geburt sowie die Aufzucht der förderfähigen Tiere erfolgen. "Die Geburt und Aufzucht der Ferkel müssen im Betrieb der Antragstellerin oder des Antragstellers erfolgen oder es muss eine feste, dauerhafte Lieferbeziehung zum Geburtsbetrieb (falls die Aufzucht im antragstellenden Betrieb erfolgt) oder zum Geburts- und Aufzuchtbetrieb nachgewiesen werden."

2. In Nummer 16.3 Satz 1 werden nach dem Wort "Der" das Wort "gesamte" eingefügt und das Wort "Tieren" durch das Wort "Mastschweinen" ersetzt.

3. In Nummer 23 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "zur" die Worte "Zucht oder zur" eingefügt.

4. In Nummer 24.4 Satz 1 werden die Worte "Die Ferkelaufzucht" durch die Worte "Der gesamte Bestand an unkupierten Ferkeln in der Aufzucht" ersetzt.

ID 190806

ENDE

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(Stand: 03.05.2019)

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