Anforderungen an Neu- und Umbauten von Schweinehaltungen - Niedersachsen -
2. September 2005 (MBl. Nr. 36 vom 28.09.2005 S. 752)
RdErl. d. ML v. 2.9.2005 - 204.1-42500/12-66 - VORIS 78530 - Bezug: RdErl. v. 31.5.2002 (Nds. MBl. S. 881) - VORIS 78530 -
Der Nummer 1 des Bezugserlasses wird die folgende Nummer 1.6 angefügt:
"1.6 Die Einrichtung von Kotabrisskanten in der Ferkelaufzucht und der Mastschweinehaltung kann bei Einhaltung folgender Bedingungen und Voraussetzungen toleriert werden:
Gruppengröße: mindestens 15 Tiere,
Ökospalten im Liegebereich: maximal 10 v. H. Schlitzanteil,
Breite der Kotschlitze entlang der Buchtenwand für die Ferkelaufzucht (5 bis 25 bzw. 28 kg Durchschnittsgewicht): 4 bis 5 cm,
Breite der Kotschlitze für die Mastschweinehaltung (ab 25 bzw. 28 kg Durchschnittsgewicht): 8 bis 12 cm,
die Fläche des Spalts zählt nicht zur uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche und ist daher bei der Berechnung der Besatzdichte abzuziehen,
die über der Kotabrisskante angebrachten Buchtentrennwände sind so zu verankern, dass ein von den Tieren seitlich ausgeübter Druck zu keiner Veränderung der Schlitzweite führt,
die Abstandshalter, mit denen die Buchtentrennwand befestigt wird, müssen an der Unterseite der Spaltenelemente verankert werden, da bei Verankerung auf der Oberseite des Spaltenbodens eine zusätzliche Verletzungsgefahr entsteht,
die Buchtentrennwände müssen so tief in den Kotschlitz abgesenkt werden, dass sie mit der Unterkante der Spaltenelemente bündig abschließen, damit kein Tier mit einem Bein in die Nachbarbucht durchrutschen und sich verklemmen kann
die Kanten müssen entgratet sein und
die Kotabrisskanten dürfen an zwei, maximal drei Seiten der Bucht eingerichtet werden; im Fütterungs- und Austriebsbereich sollte keine Kotabrisskante installiert werden.
Eine Gitterrostenabdeckung der Kotabrisskanten hat sich nicht bewährt (Zusetzen der Gitter mit Kot, erhöhte Verschmutzung der Tiere, Gefahr von Klauenverletzungen)."
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(Stand: 24.03.2021)
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