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Änderungstext
Verordnung
zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung
zum Schutz gegen die Geflügelpest
Vom 8. September 2005
(GVBl. Nr. 19 vom 13.09.2005 S. 288)
Aufgrund des § 79 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nm. 1, 6 und 7, den §§ 18, 19 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) in Verbindung mit § 1 Nr. 5 Buchst. e der Subdelegationsverordnung vom 23. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2005 (Nds. GVBl. S. 191), wird wegen Gefahr im Verzuge verordnet:
Die Niedersächsische Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest vom 26. November 2004 (Nds. GVBl. S. 505) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 werden die § § 2a und 2b eingefügt.
2. § 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Es werden die folgenden neuen Nummern 1 bis 6 eingefügt:
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 7 werden Nummern 7 bis 13.
3. Es wird die Anlage (zu § 2 a Abs. 1 Satz 1) angefügt.
(Stand: 24.03.2021)
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