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WBR 2020 - Waldbewertungsrichtlinien
- Niedersachsen -
Vom 4. Dezember 2019
(Nds.MBl. Nr. 48 vom 11.12.2019 S. 1774)
Gl.-Nr.: 79100
Archiv: 2014
Die in der Anlage abgedruckten Waldbewertungsrichtlinien (im Folgenden: WBR 2020) sind von der Anstalt Niedersächsische Landesforsten, dem LStN und der LWK verbindlich anzuwenden.
Die ständige Aktualisierung der für die Waldbewertung notwendigen Basisdaten obliegt dem Arbeitskreis Waldbewertung unter der Leitung des Fachreferats beim ML. Mitglieder sind die Anstalt Niedersächsische Landesforsten, das LStN, die LWK sowie beratend die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Sparte Bundesforst. Die Anstalt Niedersächsische Landesforsten leistet die erforderliche fachliche Zuarbeit und unterstützt andere Landesbehörden sowie Dritte bei der Anwendung der WBR 2020.
Die WBR 2020 sind mit Anlagen, Tabellen und Vordrucken im Internet zugänglich unter www.niedersachsen.de oder www.landesforsten.de.
Dieser RdErl. tritt am 1.1.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.
WBR 2020 - Waldbewertungsrichtlinien
I. Allgemeine Bestimmungen
1 Geltungsbereich
Diese Richtlinien sind, soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung etwas anderes bestimmt ist, von den Dienststellen der Anstalt Niedersächsische Landesforsten, des Niedersächsischen Landesamtes für Steuern und der Landwirtschaftskammer Niedersachsen für Waldbewertungen anzuwenden.
Die Anwender erstellen die ergänzenden Anlagen, Tabellen und Vordrucke zur WBR 2020 nach gemeinsamer Beratung in eigener Zuständigkeit.
Freiberuflichen Forstsachverständigen, die im Bereich des Landes Niedersachsen tätig sind, wird die Anwendung dieser Richtlinien empfohlen.
Die vom Bund herausgegebenen "Richtlinien für die Ermittlung und Prüfung des Verkehrswertes von Waldflächen und für Nebenentschädigungen" (WaldR) bleiben unberührt.
2 Bewertungsobjekte und -fälle
Bewertungsobjekte sind:
Waldbewertungen sind in folgenden Fällen erforderlich:
3 Wertermittlungsgrundsatz
Ziel der Wertermittlung ist i. d. R. die Feststellung des Verkehrswertes gemäß § 194 Baugesetzbuch.
Grundsätzlich ist zu unterstellen, dass die Bewertungsobjekte im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß und gemeinüblich bewirtschaftet werden. Hierbei kann die Holzproduktion des Waldes im Vordergrund stehen, es können aber auch die Schutz- und Erholungsfunktionen Vorrang haben.
In jedem Einzelfall ist zu prüfen, welche Umstände den Wert beeinflussen können und welche Wertermittlungsverfahren anzuwenden sind.
II. Berechnungsgrundlagen
4 Landesdurchschnittswerte
Einige der Berechnungsgrundlagen wie Holzpreise, Holzernte-, Kultur- und Verwaltungskosten sowie Bodenrenten werden als Landesdurchschnittswerte ermittelt und regelmäßig aktualisiert. Sie sind im Regelfall der Bewertung zugrunde zu legen.
Weichen die im einzelnen Bewertungsfall ermittelten Grundlagen erheblich von den Landesdurchschnittswerten ab, sind sie an deren Stelle zu verwenden.
5 Flächen
Der Bestandesbewertung sind die Holzbodenflächen zugrunde zu legen.
Die Größe der Flächen ist aus Flächennachweisungen herzuleiten, sofern sie auf Katasterunterlagen abgestimmt und die Bestandesgrenzen unverändert sind. Anderenfalls sind die Flächengrößen auf der Grundlage von Katasterunterlagen einzelbestandsweise zu ermitteln.
6 Bestandesdaten
Für die Wertberechnungen sind in der Regel Bestandesschicht, Baumart, Alter, Mittel- oder Oberhöhe, Leistungsklasse, Brusthöhendurchmesser (BHD), Anteilfläche und Bestockungsgrad, in besonderen Fällen auch der Holzvorrat, nach den Grundsätzen der Forsteinrichtung zu ermitteln.
Aus Betriebswerken oder -gutachten können die Daten nur nach örtlicher Überprüfung übernommen werden.
Zur Ermittlung des Bestandeswertes nach BLUME ist zusätzlich zum tatsächlichen Bestockungsgrad am Bewertungsstichtag ein gutachtlicher Bestockungsgrad im Endnutzungsalter anzugeben. Dieser ist so anzusetzen, dass die übliche Bewirtschaftung, die Regenerationsfähigkeit, der Lichtungszuwachs, eine von der angewendeten Ertragstafel oder vom derzeitigen Waldzustand abweichende waldbauliche Zielbestockung sowie die standörtlichen Risiken des Bestandes (vgl. Nr. 22) angemessen berücksichtigt werden.
Wenn z.B. die Bestände durch ordnungsgemäße Durchforstung nur vorübergehend aufgelockert werden, ist der gutachtliche Bestockungsgrad höher als der tatsächlich am Bewertungsstichtag gemessene oder geschätzte Bestockungsgrad anzusetzen. Dagegen ist er gutachtlich zu mindern, wenn damit zu rechnen ist, dass der Bestockungsgrad im Endnutzungsalter geringer als der derzeitige sein wird. In vielen Fällen wird der gutachtliche Bestockungsgrad dem tatsächlichen entsprechen.
(Stand: 15.02.2021)
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