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Regelwerk

Ausführungshinweise zur Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
- Niedersachsen -

RdErl. d. ML v. 3.8.2011 - 203-42120-170 -
- VORIS 78510 -
(MBl. Nr. 31 vom 07.09.2011 S. 587)


Bezug: RdErl. v. 15.8.1996 (Nds. MBl. S. 1600)
- VORIS 78510 00 00 31.003 -

  1. Zur Durchführung der ViehVerkV i. d. F. vom 03.03.2010 (BGBl. I S. 203) wird auf Folgendes hingewiesen:

    Zu § 1:

    Die Innenwände von Viehtransportfahrzeugen und Transportbehältnissen müssen mit einem glatten Anstrich oder mit einer entsprechenden Auskleidung versehen sein, damit eine Reinigung und Desinfektion leicht durchgeführt werden kann. Die Böden müssen flüssigkeitsundurchlässig sein, die Ladeklappen müssen dicht schließen.

    Weitere Ausführungshinweise werden zu den §§ 17 und 22 gegeben.

    Zu § 2:

    Viehladestellen i. S. des Absatzes 1 sind Einrichtungen zur Verladung von Vieh, die unabhängig von Viehhöfen, Viehmärkten, Viehsammelstellen oder Händlerställen betrieben werden, wie z.B. Viehwaagen. Viehladestellen dienen der kurzfristigen, wenige Stunden dauernden Unterbringung von Vieh.

    Der Dung und das Streumaterial nach Absatz 2 Nr. 3 können an einer oder an mehreren Stellen gesammelt werden. Als ausreichend ist z.B. eine dreiteilige, abgedeckte Dunggrube oder ein Container anzusehen. Die Kapazität der Lagereinrichtung richtet sich nach den anfallenden Mengen sowie dem vorgesehenen Rhythmus der Beseitigung. Bei Tierhaltungen kann täglich mit folgenden Mengen an Exkrementen in Prozent von Lebendgewicht gerechnet werden: Pferde 8 %, Rinder 9 %. Schafe 7 %, Schweine 6 %, Geflügel 10 % (vgl. auch Strauch, D., Baader, W., und Tietjen, C.; Abfälle aus der Tierhaltung, Verlag Eugen Ulmer, Stuttgart, 1977).

    Zur Durchführung der Desinfektion nach Absatz 2 Nr. 6 vgl. die Ausführungshinweise zu den §§ 17 bis 19.

    Die Bestimmung des Absatzes 4 Nr. 2 betrifft nur das unmittelbare Umladen ohne Zwischenaufenthalt.

    Zu § 3:

    Nach Absatz 1 Nr. 2 müssen die Wege und Straßen sowie bestimmte Plätze zwar befestigt, aber nicht flüssigkeitsundurchlässig sein. Ein Weg oder Platz mit mindestens verdichtetem Schotter als Befestigung ist desinfizierbar, wenn das Desinfektionsmittel an der Oberfläche oder in der obersten Schicht der Befestigung ausreichend lange einwirken kann.

    Als Räumlichkeit zur Absonderung seuchenkranker oder verdächtiger Tiere nach Absatz 1 Nr. 8 kann neben einem abgesonderten Raum auch eine besonders gekennzeichnete Bucht in einem Gebäude gelten. Auf § 19 TierSG vom 22.06.2004 in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen.

    Zur Reinigung und Desinfektion der Hände nach Absatz 1 Nr. 9 müssen Handwaschbecken mit fließendem kalten und warmen Wasser, Reinigungsmittel, eine Einrichtung zum Trocknen der Hände und ein Desinfektionsmittelspender vorhanden sein. Einrichtungen zur Desinfektion der Schuhe sind Desinfektionsmatten, Desinfektionswannen oder andere in der Wirkung vergleichbare Einrichtungen, z.B. Anlagen zur Sprühdesinfektion. Einrichtungen zur mechanischen Reinigung der Schuhe sind bereitzuhalten.

    Auf die Richtlinie des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) über Mittel und Verfahren für die Durchführung der Desinfektion bei anzeigepflichtigen Tierseuchen 1 sowie die Liste der nach den Richtlinien der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft (DVG) geprüften und als wirksam befundenen Desinfektionsmittel für die Tierhaltung 2wird verwiesen.

    Von der Ermächtigung nach Absatz 3 ist insbesondere bei monatlich oder in kürzeren Abständen wiederholten Viehmärkten oder Tierschauen an demselben Platz Gebrauch zu machen.

    Auf die Regelungen der §§ 12 und 13 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung für Märkte, Sammelstellen und Schlachtviehmärkte, die für den innergemeinschaftlichen Handel zugelassen worden sind, sowie für Grenzkontrollstellen wird verwiesen.

    Zu § 4:

    Als Viehmarkt ist jede Veranstaltung anzusehen, die dem Zweck dient, den Verkauf oder Kauf von Vieh bzw. den Tausch von Vieh an einem für Publikum frei zugänglichen Ort zu bestimmten Zeiten durchzuführen. Veranstaltungen ähnlicher Art sind Versteigerungen von Vieh aus unterschiedlichen Herkunftsbetrieben oder sonstige Ansammlungen von Vieh wie z.B. reitsportliche Veranstaltungen, Leistungsschauen oder Zuchtschauen.

    Bei Nichteinhaltung der Anzeigepflicht ist die Veranstaltung zu untersagen, wenn die von dem Tag der Anzeige bis zum Beginn der Veranstaltung verbleibende Zeit keine sichere Überprüfung der Belange der Seuchenbekämpfung zulässt oder eventuell Auflagen nicht mehr erfüllt werden können.

    Auf das Verbot bestimmter Veranstaltungen beim Ausbruch von Seuchen (z.B. nach der Schweinepest-Verordnung, MKS-Verordnung oder Geflügelpest-Verordnung) wird verwiesen.

    Soweit die Belange der Seuchenbekämpfung bestimmte Auflagen (z.B. Schutzimpfungen, Gesundheitsbescheinigungen) erfordern, richten sich diese nach der jeweiligen Seuchensituation und dem Schutzbedürfnis der zusammengebrachten Tiere. Bezüglich der amtstierärztlichen Überwachung wird auf § 6 verwiesen.

    Vorschriften über die Anzeigepflicht für Hunde- und Katzenausstellungen (und ähnliche Veranstaltungen) bleiben auch weiterhin durch § 4

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