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Nds. ParaTb-VO
Niedersächsische Verordnung zum Schutz der Rinder gegen die Paratuberkulose
- Niedersachsen -
Vom 10. Oktober 2017
(Nds. GVBl. Nr. 21 vom 24.10.2017 S. 431)
Gl.-Nr.: 78510
Aufgrund des § 38 Abs. 9 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c, Nr. 10 Buchst. a und c, Nr. 11 Buchst. a sowie den Nrn. 12 und 25 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615), in Verbindung mit § 5 Nr. 5 a der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. März 2017 (Nds. GVBl. S. 65), wird verordnet:
§ 1 Untersuchungspflicht, Mitteilungspflicht
(1) Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat eine Probe des Blutes oder der Milch jedes über 24 Monate alten Zuchtrindes mit negativem oder unbekanntem serologischem Status im Abstand von längstens zwölf Monaten durch eine Untersuchungseinrichtung des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das Institut für Tiergesundheit der LUFa Nord-West der Landwirtschaftskammer Niedersachsen oder das Tierärztliche Institut der Universität Göttingen serologisch auf Antikörper gegen den Erreger der Paratuberkulose, Mycobacterium avium subspezies paratuberculosis, untersuchen zu lassen. An die Stelle der Untersuchung von Einzelproben nach Satz 1 kann die Untersuchung von zwei Bestandsmilchproben aus der Sammelmilch von jeweils höchstens 50 Tieren treten. Die Bestandsmilchproben sind im Abstand von drei bis neun Monaten zu nehmen. Die zuständige Behörde kann in Bezug auf die Probenahme nach den Sätzen 1 und 2 Anordnungen treffen.
(2) Von der Untersuchungspflicht ausgenommen sind Zuchtrinder eines Mutterkuhbestandes.
(3) Ist bei einer Untersuchung nach Absatz 1 Satz 2 ein serologisch fragliches oder positives Ergebnis festgestellt worden, so hat die Tierhalterin oder der Tierhalter innerhalb von zwei Monaten ab dem Zugang der Mitteilung dieses Ergebnisses eine Probe des Blutes oder der Milch jedes über 24 Monate alten Zuchtrindes des Bestandes durch eine in Absatz 1 Satz 1 genannte Stelle serologisch auf Antikörper gegen den Erreger der Paratuberkulose untersuchen zu lassen.
(4) Werden bei der Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 zwei oder mehr Prozent Reagenten festgestellt, so kann die nächste Untersuchung nicht nach Absatz 1 Satz 2 durchgeführt werden.
(5) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter zusätzliche Proben des Blutes oder der Milch einzelner oder aller Zuchtrinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes durch eine in Absatz 1 Satz 1 genannte Stelle serologisch auf Antikörper gegen den Erreger der Paratuberkulose untersuchen lässt, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
(6) Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat spätestens 14 Tage nach dem Zugang der Mitteilung des Ergebnisses von der untersuchenden Stelle der zuständigen Behörde schriftlich oder in elektronischer Form die Anzahl und die Art der Proben, das Datum der Probenahme und das Ergebnis der nach den Absätzen 1, 3 und 5 durchgeführten Untersuchungen mitzuteilen. Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn die untersuchende Stelle die zuständige Behörde unterrichtet und die Untersuchungsergebnisse an die elektronische Datenbank nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 (ABl. EU Nr. L 84 S. 1), übermittelt hat.
§ 2 Einstellen
In einen Rinderbestand mit Zuchttieren darf ein über 24 Monate altes Zuchtrind nur eingestellt werden, wenn eine Probe des Blutes oder der Milch vor längstens 12 Monaten vor dem Einstellen serologisch mit einem negativen Ergebnis auf Antikörper gegen den Erreger der Paratuberkulose untersucht worden ist. Satz 1 gilt nicht für das Einstellen von Zuchtrindern in einen Mutterkuhbestand und nicht für das Einstellen von Zuchtrindern in eine Klinik zum Zweck der tierärztlichen Versorgung. Zuchtrinder, die zum Zweck der tierärztlichen Versorgung in eine Klinik eingestellt worden sind und für die ein negatives Ergebnis einer serologischen Untersuchung auf Antikörper gegen den Erreger der Paratuberkulose nicht vorliegt, sind in Quarantäne zu stellen.4 Eine Probe des Blutes oder der Milch eines in Quarantäne gestellten Rindes ist serologisch durch eine in § 1 Abs.1 Satz 1 genannte Stelle auf Antikörper gegen den Erreger der Paratuberkulose untersuchen zu lassen.
§ 3 Hygienische Maßnahmen
(1) Hat die Untersuchung einer Probe nach § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 5 ein positives Ergebnis ergeben, so hat die Tierhalterin oder der Tierhalter in Abstimmung mit einer Tierärztin oder einem Tierarzt einen Plan über Maßnahmen zur Verbesserung der Hygiene, die die Ausbreitung der Paratuberkulose verhindern sollen, zu erstellen und diesen Plan umzusetzen.
(2) Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat den Maßnahmenplan innerhalb eines Jahres auf seine Wirksamkeit zu überprüfen und in Abstimmung mit einer Tierärztin oder einem Tierarzt fortzuschreiben. Für einen fortgeschriebenen Maßnahmenplan gilt Satz 1 entsprechend. Von der weiteren Fortschreibung des Maßnahmenplans kann abgesehen werden, wenn bei zwei aufeinander folgenden Untersuchungen nach § 1
(Stand: 24.06.2022)
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