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Europäisches ökologisches Netz "Natura 2000"
- Niedersachsen -
RdErl. d. MU v. 28.7.2003 - 29-22005/12/7 -
(MBl. Nr. 27 vom 03.09.2003 S. 604)
- VORIS 28100 00 00 00 010 -
Im Einvernehmen mit dem MS, dem MW und dem ML
Bezug: RdErl. v. 18.5.2001 (Nds. MBl. S. 425), geändert durch RdErl. v. 4.12.2002 (Nds. MBl. 2003 S. 82)
1. Allgemeines
Die §§ 34a bis 34c NNatG dienen zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) - im Folgen den: FFH-Richtlinie - in deutsches Recht. Die Richtlinie verfolgt das Ziel, ein kohärentes europäisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung "Natura 2000" zu errichten und zu erhalten. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie umfassen, und muss den Fortbestand oder ggf. die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten. Das Netz "Natura 2000" umfasst auch die von den Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) - im Folgenden: Vogelschutz-Richtlinie - ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete.
Bei der Anwendung der §§ 34a bis 34c NNatG, der §§ 10 und 34 bis 37 des Bundesnaturschutzgesetzes ( BNatSchG) sowie der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie ist Folgendes zu beachten:
2. Rechtsgrundlagen
Für die Schutzmaßnahmen zu Natura-2000-Gebieten sowie die FFH-Verträglichkeitsprüfungen sind in Niedersachsen die §§ 34a bis 34c NNatG grundlegend. Folgende Vorschriften aus dem BNatSchG gelten gemäß § 11 Satz 1 BNatSchG unmittelbar:
Soweit Behörden des Bundes Entscheidungen über Projekte i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG treffen, gilt nach § 11 Satz 2 BNatSchG abweichend von Satz 1 auch § 34 BNatSchG unmittelbar.
Daneben sind für die Umsetzung der FFH-Richtlinie folgende, in anderen Gesetzen enthaltene Vorschriften maßgebend:
Diese Vorschriften gelten i. V. m. dem BNatSchG.
3. Gebietskulisse
Bestandteil des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" sind in Niedersachsen
Die Gebiete nach Buchstabe a sind von der LReg öffentlich bekannt gemacht worden oder werden öffentlich bekannt gemacht (§ 34b Abs. 1 NNatG). Die Gebiete nach den Buchstaben a und b werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im BAnz. bekannt gemacht.
Solange eine Eintragung nach Buchstabe b nicht oder nicht vollständig vorliegt, sind ausgewählte Gebiete nach Artikel 4 Abs. 1 der FFH-Richtlinie, die die LReg gemäß § 33 Abs. 1 BNatSchG dem Bund zur Weiterleitung an die Europäische Kommission benannt hat, wie Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gegenüber Projekten und Plänen zu schützen. Die Abgrenzungen dieser Gebiete und die Standarddatenbögen können bei den oberen Naturschutzbehörden und der Fachbehörde für Naturschutz eingesehen werden.
4. Vorläufiger Schutz von Natura-2000-Gebieten gemäß § 34b Abs. 5 NNatG
Der vorläufige gesetzliche Schutz für im BAnz. bekannt gemachte Gebiete ergibt sich aus § 34b Abs. 5 NNatG.
Das in § 34b Abs. 5 Satz 1 NNatG geregelte Verbot kann unter den Voraussetzungen des § 34c Abs. 3 bis 5 NNatG über wunden werden (§ 34b Abs. 5 Satz 3 NNatG). Eine Feststellung, dass der Schutz gemäß § 34b Abs. 5 NNatG für bestimmte Flächen erloschen und die Unterschutzstellung abgeschlossen ist, ist von der oberen und der unteren Naturschutzbehörde gemeinsam zu treffen und aktenkundig zu machen.
5. Verträglichkeit von Projekten
5.1 Begriffsbestimmungen
(Stand: 21.02.2020)
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