Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz

Tierschutz; Ausführungsbestimmungen zum Abschnitt 4 der TierSchNutztV - Anforderungen an das Halten von Masthühnern
- Niedersachsen -

Vom 14. Oktober 2022
(Nds. MBl. vom 23.11.2022 S. 1558)
Gl.-Nr. 78530



Zur vorherigen Regelung

204.1-42503-2577/2022
VORIS 78530

Bezug: RdErl. v. 21.3.2018 (Nds. MBl. S. 198)
VORIS 78530

1. Regelungsinhalt

Die von der Arbeitsgruppe Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz beschlossenen "Ausführungshinweise Masthühner Tierschutz-Nutztierhaltungverordnung TierSchNutztV i. d. F. der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), zuletzt geändert durch Art. 1 a V v. 29.1.2021 (BGBl. I S. 146), Abschnitt 4, Anforderungen an das Halten von Masthühnern", Stand 07/2021 ( Anlage 1) ("Ausführungshinweise") - Buchstabe G 1 des Handbuchs Tierschutzüberwachung in Nutztierhaltungen der Arbeitsgemeinschaft Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz, Stand 05.2022, veröffentlicht unter dem Link: https://www.openagrar.de/servlets/MCRFileNodeServlet/ openagrar_derivate_00046557/Handbuch-Tierschutzkontrollen-05-2022.pdf, finden Anwendung.

2. Ergänzend zu Nummer 6 der "Ausführungshinweise" sind im Rahmen der Niedersächsischen Nutztierstrategie - Tierschutzplan 4.0 von der Unterarbeitsgruppe Masthühner die beigefügten "Tierschutzfachlichen Empfehlungen/Managementmaßnahmen zum Umgang mit kranken und verletzten Masthühnern (Einzeltiere)" ( Anlage 2) erarbeitet worden (Stand 15.4.2021). Diese beziehen sich auf den Umgang mit dem Einzeltier; Herdenbehandlungen und -maßnahmen im Falle von Infektionskrankheiten sind hiervon unabhängig zu betrachten.

3. Ergänzend zu Nummer 21 der "Ausführungshinweise" gelten folgende allgemeine Anforderungen an Strukturelemente und Beschäftigungsmöglichkeiten:

3.1 Beschäftigungsmaterialien müssen vom Tier manipulier- und veränderbar sowie bepickbar sein. Die Materialien müssen attraktiv für die Tiere sein sowie durchgehend und in ausreichender Menge angeboten werden, d. h. wenn ein Material verbraucht ist, muss es erneuert bzw. ersetzt werden. Geeignet sind z.B. Pickblöcke mit einem Härtegrad, der eine Bearbeitung durch die Tiere erkennen lässt oder Ballen von Stroh, Luzerne oder Strohgranulat. Auch Saftfutter oder Silage können zur Beschäftigung der Tiere eingesetzt werden.

3.2 Strukturelemente bieten den Tieren verschiedene Funktionsbereiche (Ruhe- und Aktivitätsbereich). Sie sollen den Masthühnern als Rückzugsmöglichkeit vor Artgenossen und zum Ausleben von Ruheverhalten dienen. Hierzu können Strukturelemente genutzt werden, die beide Funktionen gleichzeitig erfüllen - wie z.B. kleine HD-Ballen von Stroh oder erhöhte Ebenen; erforderlichenfalls müssen verschiedene Strukturelemente eingesetzt werden. Die Strukturelemente sollen durchgehend und in ausreichender Menge angeboten werden. Auf die Nummer 4 der "Ausführungshinweise" wird verwiesen.

3.3 Strukturelemente können gleichzeitig Beschäftigungsmaterialien sein (z.B. kleine HD-Ballen von Stroh, Luzerne oder Strohgranulat).

3.4 Alle eingesetzten Materialien und Elemente müssen gesundheitlich unbedenklich sein.

3.5 Hygienische und tierseuchenrechtliche Belange sind zu berücksichtigen.

3.6 Hinsichtlich der Menge wird auf die Nummer 21 Abs. 3 der "Ausführungshinweise" verwiesen. Es ist zu beachten, dass gleichzeitig Materialien zur Beschäftigung der Tiere sowie Strukturelemente angeboten werden. Dieses kann - wie in Nummer 3.3 dargestellt - auch mit einem Material oder Element erfüllt werden (z.B. Strohballen).

4. Die Nummer 34 der "Ausführungshinweise" listet tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) auf, die Tierhalterinnen und Tierhalter sowie Behörden Hinweise auf mögliche Missstände bzw. Optimierungsbedarf geben. Vor diesem Hintergrund ist die Nummer 34 wie folgt anzuwenden:

4.1 Tierverluste (Mortalität) und während des Transportes verendete Tiere ("transporttote Tiere")

Die in der Nummer 34 bzw. Anlage 15 der "Ausführungshinweise" genannten Grenzwerte

4.1.1 der nach folgender Formel: (1,0 % + 0,06 x Anzahl der Lebenstage) x 1,5 errechneten Mortalität oder

4.1.2 von 0,5 % transporttoten Tieren

sind zu berücksichtigen.

Bei der Berechnung der Mortalität bleiben bei Stallschlupfverfahren (sog."On-Farm-Hatching") die schlupfbedingten Kükenverluste (Tag 0) unberücksichtigt. Andernfalls käme es zu einer Verfälschung der Ergebnisse, da die Verluste bei Trennung von Schlupf und Mast sonst in der Brüterei anfallen und nicht dem Mastbetrieb zugerechnet würden. Die Pflicht zur Dokumentation der Verluste gemäß § 4 Abs. 2 TierSchNutztV bleibt hiervon unberührt.

4.2 Maßnahmen bei Überschreitung der Grenzwerte

Die für den Schlachtbetrieb zuständige Behörde teilt das Überschreiten der Grenzwerte (vgl. Darstellung in der Anlage 3) der für den Erzeugerbetrieb zuständigen Behörde mit. In der Mitteilung sind die Tierverluste bzw. die "transporttoten Tiere" als absolute Zahl und als Anteil in Prozent anzugeben. Die vorgenannte Mitteilung kann alternativ durch den Schlachtbetrieb erfolgen.

Die Ergebnisse der kameragestützten Erfassung der Fußballengesundheit in den Schlachtbetrieben werden von den zuständigen Behörden bei der Beurteilung der Fußballengesundheit herangezogen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 08.12.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion