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Regelwerk, Naturschutz

Unternehmensflurbereinigungen; Durchführung der Flurbereinigung unter Anwendung der §§ 87 ff. des Flurbereinigungsgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 09. Juni 2022
(Nds. MBl. Nr. 36 vom 31.08.2022 S. 1227)



Archiv: 2014

Bezug: Gem. RdErl. v. 5.11.2014 (Nds. MBl. S. 745), geändert durch Gem. RdErl. v. 12.8.2020 (Nds. MBl. S. 918)

Großbaumaßnahmen des Bundes, des Landes oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften beanspruchen regelmäßig Grund und Boden in großem Umfang und greifen erheblich und in vielfältiger Hinsicht in das Wirkungsgefüge der ländlichen Räume ein.

Zur Minderung der damit verbundenen Eingriffe in die Rechte einzelner Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie zur Beseitigung oder Vermeidung von Schäden für die allgemeine Landeskultur ist in der Regel eine Neuordnung des von der Baumaßnahme betroffenen Gebietes notwendig.

Bei der Umsetzung von Großbauvorhaben sind unter dem Aspekt des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden die Instrumente der Landentwicklung einzusetzen. Das Flurbereinigungsverfahren unter Anwendung der §§ 87 ff. FlurbG in seiner gültigen Fassung ist in seiner gesetzlichen Ausgestaltung auf die besonderen Gegebenheiten bei solchen Maßnahmen eingestellt. Entsprechendes gilt auch für Vorhaben nach § 190 BauGB.

Das Unternehmensverfahren verfolgt den Zweck, das benötigte Land rechtzeitig und in richtiger Lage auszuweisen, den entstehenden Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümerinnen und Eigentümern zu verteilen sowie durch das Unternehmen entstehende landeskulturelle Nachteile zu vermeiden oder auszugleichen. Dies gilt auch für Ausgleichs- und Ersatzflächen, welche durch Eingriffe in Natur und Landschaft verursacht werden.

Für die Einleitung eines Unternehmensverfahrens ist der Unternehmensträger von dem Nachweis befreit, sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb der von ihm benötigten Grundstücke zu angemessenen Bedingungen bemüht zu haben. Allerdings muss der Nachweis im laufenden Verfahren erbracht werden und Flächenankäufe zur Minderung des Landabzuges durchgeführt werden. Für Verfahren, die auf Grundlage eines Bebauungsplanes durchgeführt werden, ist der ernsthafte Versuch des Erwerbs von Trassenflächen nachzuweisen. Nach Anordnung der Flurbereinigung ist der Grunderwerb Aufgabe der Flurbereinigungsbehörde.

Die Notwendigkeit, für das Unternehmen an einer Stelle Land in großem Umfang bereitzustellen, verträgt sich nicht mit dem Anspruch der Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf wertgleiche Abfindung nach § 44 FlurbG.

In Unternehmensverfahren ist der Anspruch auf Landabfindung durch besondere Rechtsvorschriften eingeschränkt.

Gemeinsames Ziel der Flurbereinigungsbehörde und des Unternehmensträgers ist es, eine zügige und möglichst reibungslose Planung und Realisierung der Baumaßnahme einerseits und eine Minimierung und/oder Beseitigung der Folgen für die Betroffenen und den ländlichen Raum andererseits zu erreichen. Im Hinblick auf die Entscheidung der Enteignungsbehörde, einen Antrag auf Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens zu stellen, ist hierfür eine frühzeitige Abstimmung und ein stetiger Informationsaustausch hinsichtlich großräumiger Vorhaben zwischen Unternehmensträger und der Flurbereinigungsbehörde erforderlich. Die Zusammenarbeit setzt idealerweise bereits früh in der Vorplanung und Linienbestimmung ein und wird durch regelmäßige Kontakte und Flurbereinigungskonferenzen zu anlassbezogenen Abstimmungen ergänzt (siehe Anlage 1).

Für die Durchführung von Unternehmensflurbereinigungen gilt unter Berücksichtigung der Anlage 1 Folgendes:

1. Voraussetzung eines Unternehmensverfahrens

1.1 Für das Unternehmen muss eine Enteignung, durch die ländliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch genommen würden, zulässig sein. Die Zulässigkeit der Enteignung für das Unternehmen muss sich aufgrund eines besonderen Gesetzes ergeben.

Die Zulässigkeit der Enteignung prüft die Enteignungsbehörde in eigener Zuständigkeit. Dabei prüft sie auch, für wen die Enteignung zulässig ist, denn nur der Träger der Maßnahme ist diesbezüglich antragsberechtigt.

1.2 Dem formellen Erfordernis des Antrags der Enteignungsbehörde nach § 87 Abs. 1 FlurbG ist verwaltungsintern Rechnung zu tragen. Soweit nicht bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Vorschriften für das Unternehmen anzuwenden sind, ist nach dem NEG das MI die Enteignungsbehörde.

1.3 Der formelle Antrag ist rechtzeitig an die Flurbereinigungsbehörde zu richten, damit das Flurbereinigungsverfahren unmittelbar nach Einleitung des vorhabensrechtlichen Planfeststellungsverfahrens angeordnet werden kann. Der Unternehmensträger oder die von der Enteignung Betroffenen können bei der Enteignungsbehörde einen Antrag auf Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens anregen.

Bauvorhaben, welche durch rechtliche Grundlagen in geltenden Bebauungsplänen festgeschrieben sind, sind mit Zustimmung der Enteignungsbehörde der Flurbereinigungsbehörde als Enteignungsbehörde nach BauGB vorzulegen.

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