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Regelwerk

Nds. BVDV-VO - Niedersächsische Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus
- Niedersachsen -

Vom 23. März 2010
(GVBl Nr. 9 vom 31.03.2010 S. 157aufgehoben 15)
Gl.-Nr.: 78510



Aufgrund des § 79 Abs. 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit

§ 79 Abs. 1 Nr. .1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr.1 und - § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 Nr. 1 und § 24 Abs. 1

des Tierseuchengesetzes ( TierSG) in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), in Verbindung mit § 1 Nr. 5 Buchst. e,der Subdelegationsverordnung vom 23. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2008 (Nds. GVBl. S. 364), wird verordnet:

§ 1 Untersuchungen

Die Besitzerin oder der Besitzer hat jedes Rind, das nach dem 1. Juni 2010 in ihrem oder seinem Bestand geboren wird, unverzüglich nach der Geburt in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung nach einer von der zuständigen Behörde bestimmten Methode der amtlichen Methodensammlung auf eine Infektion mit dem Bovinen VirusdiEurhoe-Virus untersuchen zu lassen.


§ 2 (weggefallen)

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 TierSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 ein Rind nicht oder nicht unverzüglich in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung nach einer von der zuständigen Behörde bestimmten Methode untersuchen lässt,
  2. (weggefallen)

Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 76 Abs. 3 TierSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 2 und 3 Satz 1 Nr. 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

ENDE

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