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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 30. Juni 2026
(GVBl. M-V Nr. 20 vom 17.07.2026 S. 658)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesjagdgesetzes
Das Landesjagdgesetz vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2024 (GVOBl. M-V S. 74) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 26 wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
"Das Aufstellen und die Fortschreibung von Wolfsmanagementplänen obliegt der obersten Jagdbehörde."
2. Absatz 3
(3) Abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes besteht kein Recht der Jagdrechtsinhaber oder der Jagdausübungsberechtigten zur Aneignung von Wölfen und Hybriden zwischen Wölfen und Hunden (Wolfshybriden).
wird gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (18.07.2026) in Kraft.
ID 261838
| ENDE |
(Stand: 21.07.2026)
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