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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesfischereigesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 7. August 2024
(GVOBl. M-V Nr. 18 vom 27.08.2024 S. 518)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landesfischereigesetz vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (GVOBl. M-V S. 404) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen".

b) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 7 Rechtsvorschriften zum Fischereischein, Verordnungsermächtigung".

c) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 8 Fischereischeinprüfung, Verordnungsermächtigung".

d) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 10 Verfahren zum Fischereischein und zur Fischereiabgabe, Verordnungsermächtigung".

e) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 12 Verbote, Verordnungsermächtigung".

f) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 13 Fischerei in Nationalparken und Naturschutzgebieten, Verordnungsermächtigung".

g) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 15 Fischereibezirke, Verordnungsermächtigung".

h) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 18 Schonbezirke, Verordnungsermächtigung".

i) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 22 Rechtsvorschriften zum Schutz und zur Entwicklung der Fischbestände und der Fischerei, Verordnungsermächtigung".

j) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 25 Aufgaben und Berechtigungen der Kontrollbefugten der Fischereiaufsicht, Verordnungsermächtigung".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter "und Begriffsbestimmungen" angefügt.

b) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Auf Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht sowie auf Zier- und Gartenteiche finden § 3 Absatz 2, die §§ 6 bis 12, 21, 22 Nummer 6 und 7, §§ 23 bis 25 sowie § 26 Absatz 1 Nummer 3 bis 14, 24 bis 32, Absatz 2 bis 4 Anwendung, sofern diese anglerisch genutzt werden. "Auf Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht finden § 3 Absatz 2, die §§ 5, 7 bis 12, 16, 21 und 22 Nummer 4 und 6 bis 8, die §§ 23 bis 25, 26 Absatz 1 Nummer 3 bis 15 und 24 bis 32 sowie § 26 Absatz 2 bis 4 Anwendung."

c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Küstengewässer" die Wörter "im Sinne dieses Gesetzes" eingefügt.

d) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Binnengewässer" die Wörter "im Sinne dieses Gesetzes" eingefügt.

e) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Fischintensivhaltung ist Fischzucht in geschlossenen Systemen, bei denen Wasser lediglich zur Auffüllung des Kreislaufs zugegeben wird.

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(Stand: 29.08.2024)

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