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Regelwerk, Naturschutz, Wald

WaldFBewVO M-V - Waldfunktionenbewertungsverordnung
Verordnung zur Bewertung von Waldfunktionen bei Waldumwandlung und
Waldkompensationsmaßnahmen im Land Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 17. Dezember 2021
(GVOBl. M-V Nr. 80 vom 23.12.2021 S. 1808)
Gl.-Nr.: 790 - 2 - 25



Aufgrund des § 15 Absatz 11 Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 des Landeswaldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 870), das zuletzt durch den Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 790, 794) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die einheitliche fachliche Bewertung der nachteiligen Folgen einer Waldumwandlung und der erforderlichen Waldkompensationsmaßnahmen zum Ausgleich der nachteiligen Folgen. Bewertungsgrundlage sind die Waldfunktionen nach § 1 Absatz 2 des Landeswaldgesetzes (Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion).

(2) Eine finanzielle Bewertung der Waldkompensationsmaßnahmen ist im Rahmen dieser Verordnung nicht vorgesehen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Waldumwandlung ist die dauerhafte oder befristete Aufhebung oder Überlagerung einer der Waldfunktionen nach § 1 Absatz 2 des Landeswaldgesetzes durch eine andere Nutzungsart.

(2) Waldkompensationsmaßnahmen zum Ausgleich der nachteiligen Folgen einer Waldumwandlung sind Neuwaldbildungen durch Erstaufforstung ohne kombinierte landwirtschaftliche Nutzung oder durch planvolle Sukzession, welche im Vorfeld nach § 25 Absatz 1 des Landeswaldgesetzes durch die Forstbehörde genehmigt worden sind.

(3) Neuwaldbildungen können als vorgezogene Waldkompensationsmaßnahmen anerkannt werden. Hierbei handelt es sich um Flächen, welche im Hinblick auf zu erwartende Waldumwandlungen nach § 15 Absatz 5 des Landeswaldgesetzes vorgezogen durch Erstaufforstung oder planvolle Sukzession bewaldet und in Waldpunkten bewertet werden. Von der Forstbehörde anerkannte Waldkompensationsmaßnahmen werden als Waldkompensationspools im Waldkompensationspoolverzeichnis geführt.

§ 3 Bewertungsgrundlagen, Berechnungsverfahren

(1) Die einheitliche fachliche Bewertung der nachteiligen Folgen einer Waldumwandlung und der erforderlichen Waldkompensationsmaßnahmen erfolgt über ein mehrstufiges Berechnungsverfahren:

  1. Berechnung der Waldpunkte für die Waldumwandlung,
  2. Berechnung der Waldpunkte für die Waldkompensationsmaßnahme,
  3. Vergleich der berechneten Waldpunkte (Verhältnis Waldumwandlung zu Waldkompensationsmaßnahme).

(2) Bei der Ermittlung der Waldpunkte stehen die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion nach § 1 Absatz 2 des Landeswaldgesetzes gleichrangig nebeneinander. Durch die Einordnung der jeweiligen Waldfunktion in die Kategorien 1 (geringe Bedeutung), 2 (mittlere Bedeutung), 3 (hohe Bedeutung), 4 (sehr hohe Bedeutung) und 5 (herausragende Bedeutung), wird ein Waldfunktionswert gebildet. Durch Addition der drei Waldfunktionswerte (Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion) und eines Waldbestandszuschlags ergibt sich der Waldäquivalenzwert. Zur Ermittlung der Waldpunkte wird der Waldäquivalenzwert jeweils mit der Fläche der Waldumwandlung und der Waldkompensationsmaßnahme multipliziert.

(3) Die vollständige Kompensation der Waldumwandlung ist sichergestellt, wenn das Verhältnis zwischen den Waldpunkten für die Waldumwandlung und den Waldpunkten für die Waldkompensationsmaßnahme grundsätzlich mindestens 1:1 beträgt. Je nach Intensität und Dauer der Beeinträchtigung der Waldfunktionen durch die Waldumwandlung kann in besonderen Ausnahmefällen entsprechend einem Intensitätsfaktor vom Mindestausgleichsverhältnis von 1:1 abgewichen werden.

(4) Einzelheiten zur Herleitung der Waldfunktionswerte, des Waldbestandszuschlages, des Waldäquivalenzwertes, der Waldpunkte und des Intensitätsfaktors sowie zum mehrstufigen Berechnungsverfahren regelt die Anlage zu dieser Verordnung.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2031 außer Kraft.

.

Berechnungsverfahren zur Bewertung der nachteiligen Folgen einer Waldumwandlung und der erforderlichen Waldkompensationsmaßnahmen  Anlage
(zu § 3 Absatz 4)

Zuständig für die einheitliche fachliche Bewertung der nachteiligen Folgen einer Waldumwandlung und der erforderlichen Waldkompensationsmaßnahmen sind die unteren Forstbehörden.

1 Berechnung der Waldpunkte für die Waldumwandlung

1.1 Ermittlung der Waldfunktionswerte

Für die jeweilige Waldfunktion wird anhand der Kriterien gemäß den nachfolgenden Tabellen 1 bis 3 die zutreffende Kategorie ermittelt. Die Kriterien sind flächendeckend und aktuell im Forst-Geoinformationssystem (Forst-GIS GAIA-MV) abrufbar. Die Zuordnung zu einer Kategorie erfolgt, wenn mindestens eines der charakteristischen Kriterien erfüllt ist. Liegt kein Kriterium vor, wird die Kategorie 1 zugrunde gelegt. Der einzelnen Kategorie ist ein Faktor zwischen 0,2 und 1,0 Punkt/m2 zugeordnet.

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