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Regelwerk

Richtlinie zur Förderung umwelt- und tiergerechter Haltungsverfahren
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 19. März 2010
(Amtsbl. Nr. 18 vom 03.05.2010 S. 216 Inkrafttreten/Außerkrafttreten)
Gl. Nr. 630-184



Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft Umwelt und Verbraucherschutz
- VI 330e - VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 630 - 183

Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Zuwendungszweck. Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt zur Einführung sowie Beibehaltung besonders umwelt- und tiergerechter Verfahren in der Nutztierhaltung Zuwendungen. Diese sollen landwirtschaftlichen Unternehmen einen Anreiz geben, ihre Produktionsstrukturen an die weiter steigenden Anforderungen im Hinblick auf eine extensive Agrarproduktion, an die Sicherung der natürlichen Produktionsgrundlagen und an den Tierschutz anzupassen. Mit dieser Förderung sollen Einkommensverluste, die mit dem zusätzlichen Aufwand für besonders umwelt- und tiergerechte Verfahren in der Nutztierhaltung verbunden sind, ausgeglichen werden.

1.2 Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und unter Berücksichtigung folgender Vorschriften gewährt:

  1. Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005 S. 1; L 48 vom 16.02.2007 S. 3; L 67 vom 11.03.2008 S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 74/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 (ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S. 100) geändert worden ist,
  2. Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. Nr. L 368 vom 23.12.2006 S. 15; L 252 vom 27.09.2007 S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 482/2009 der Kommission vom 8. Juni 2009 (ABl. Nr. L 145 vom 10.06.2009 S. 17) gelindert worden ist,
  3. Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7. Dez.ember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. Nr. L 368 vom 23.12.2006 S. 74), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 181/2009 der Kommission vom 9. Juni 2009 (ABl. Nr. L 145 vom 10.06.2009 S. 25) geändert worden ist,
  4. Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S. 16),
  5. Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. Nov.ember 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. Nr. L 316 vom 02.12.2009 S. 65),
  6. Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates Vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. Nr. L 209 vom 11.08.2005 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 (ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S. 16) geändert worden ist,
  7. GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 189 der Verordnung vom 31. Okt.ober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und der entsprechende Rahmenplan 2009 bis 2012 sowie
  8. § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommem und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften.

1.3 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. übersteigt das Antragsvolumen das verfügbare Finanzvolumen, erfolgt eine anteilige Kürzung der Zuwendungen für alle Antragsteller.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden können für die Dauer von fünf Jahren (Verpflichtungszeitraum) folgende besonders umwelt- und tiergerechte Haltungsverfahren:

  1. Haltung von Milchkühen, von Rindern zur Aufzucht, von Mastrindern oder Mastschweinen in Laufställen mit planbefestigten oder mit teilperforierten Flächen mit Weidehaltung (Laufstallhaltung mit Weidehaltung),
  2. Haltung von Milchkühen, von Rindern zur Aufzucht, von Mastrindern, Mast- oder Zuchtschweinen in Laufställen mit planbefestigten oder mit teilperforierten Flächen und Aufstallung auf Stroh (Laufstallhaltung mit Aufstallung auf Stroh),
  3. Haltung von Milchkühen, von Rindern zur Aufzucht, von Mastrindern, Mast- oder Zuchtschweinen in Laufställen mit planbefestigten oder mit teilperforierten Flächen jeweils mit planbefestigtem Außenauslauf und Aufstallung auf Stroh (Laufstallhaltung mit planbefestigtem Außenauslauf und Aufstallung auf Stroh),
  4. Kombination aus Buchstaben a und b mit Ausnahme von Zuchtschweinen (Laufstallhaltung mit Aufstallung auf Stroh und Weidehaltung),
  5. Kombination aus Buchstaben a und c mit Ausnahme von Zuchtschweinen (Laufstallhaltung mit Außenauslauf und Aufstallung auf Stroh und Weidehaltung).

2.2 Je Betriebszweig (Milchkühe, Aufzuchtrinder, Mastrinder außer Mutterkuhhaltung, Mastschweine, Zuchtschweine) wird nur ein Haltungsverfahren gefördert. Mit Mutterkühen gemeinsam gehaltene Rinder zahlen nicht als Aufzucht- oder Mastrinder.

2.3 Die Begriffsdefinitionen sind in Anlage 1 dargestellt.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsberechtigt sind Betriebsinhaber nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Allgemeine Voraussetzungen

4.1.1 Die gehaltenen Tierbestände müssen sich auf dem Territorium von Mecklenburg-Vorpommern befinden.

4.1.2 Der Betriebsinhaber verpflichtet sich,

  1. den Betrieb für die Dauer der Verpflichtung selbst zu bewirtschaften und
  2. im Durchschnitt eines jeden Verpflichtungsjahres mehr als 0,3, jedoch höchstens 2,0 Großvieheinheiten je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche zu halten; der Umrechnungsschlüssel ist in Anlage 2 dargestellt.

4.1.3 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich für die Dauer des gesamten Verpflichtungszeitraumes in den Fällen der Tierhaltung nach Nummer 2.1 folgende Anforderungen für alle Tiere in jeweils sämtlichen Abteilen aller Ställe des beantragten Betriebszweiges wie folgt zu erfüllen;

  1. allen in die Förderung einbezogenen Tieren einen Stall zur Verfügung zu stellen, dessen tageslichtdurchlässige Fläche mindestens den Anforderungen nach Anlage 3 entspricht,
  2. jedem Tier eine nutzbare Stallfläche, eine Tränke und einen Fressplatz gemäß Anlage 3 zur Verfügung zu stellen,
  3. die nicht perforierte oder planbefestigte nutzbare Stallfläche so zu bemessen, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können.

4.1.4 Die Anbindehaltung ist für sämtliche Rinder eines Betriebszweiges ausgeschlossen.

4.2 Besondere Voraussetzungen

4.2.1 Bei Haltungsverfahren nach Nummer 2.1 Buchstabe a ist

  1. Milchkühen und Aufzuchtrindern oder Mastrindern im Zeitraum zwischen dem 1. Juni und dem 1. Okt.ober täglich Weidegang mit freiem Zugang zu einer Tränkewasserversorgung zu gewähren, soweit Krankheit oder zu erwartende Schäden des Tieres dem nicht entgegenstehen, und
  2. Mastschweinen Weidegang nach Buchstabe a zu ermöglichen,
  3. die Liegefläche im Stall ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu oder mit Komfortmatten oder gleichwertigen Bodenbelägen zu versehen, die im Rahmen der Gebrauchswertprüfungen der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG) e. V. anerkannt worden sind.

4.2.2 Bei Haltungsverfahren nach Nummer 2.1 Buchstabe b und c sind die Liegeflehen regelmäßig mit Stroh einzustreuen, so dass diese trocken und weich sind; bei Schweinen darf das Stroh nicht gehäckselt sein.

4.2.3 Bei Haltungsverfahren nach Nummer 2.1 Buchstabe c ist jedem Tier eine planbefestigte Außenfläche ganzjährig und mit ganztägigem Zugang gemäß Anlage 3 zur Verfügung zu stellen. Aufgrund des endemischen Vorkommens von Brucellose bei Wildschweinen in Mecklenburg-Vorpommern ist für Zuchtschweine die Außenfläche zusätzlich so abzusichern, dass Erreger nicht durch Wildtiere (zum Beispiel Vögel, Füchse) eingeschleppt werden können.

4.3 Der Zuwendungsempfänger hat die Tierhaltung entsprechend den Mustern eines Tierbestandsnachweises (Anlagen 4a und 4b), eines Stallbuches (Anlagen 6a und 6b) und eines Weidetagebuches (Anlagen 7a und 7b) zu dokumentieren.

4.4 Der Tierbestand gemäß der Anlage 4a muss mit dem im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere gemeldeten Tierbestand übereinstimmen.

5 Art und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren jährlichen Zuschusses für die Dauer von fünf Jahren im Wege einer Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich je Großvieheinheit Jahreserzeugung (durchschnittlicher Jahresviehbestand)

  1. bei Laufstallhaltung mit Weidehaltung gemäß Nummer 2.1 Buchstabe a für
    Milchkühe 88 Euro,
    Aufzuchtrinder 61 Euro,
    Mastrinder 94 Euro,
    Mastschweine 121 Euro,
  2. bei Laufstallhaltung mit Aufstallung auf Stroh gemäß Nummer 2.1 Buchstabe b für
    Milchkühe 37 Euro,
    Aufzuchtrinder 36 Euro,
    Mastrinder 167 Euro,
    Mastschweine 115 Euro,
    Zuchtschweine 146 Euro,
  3. bei Laufstallhaltung mit planbefestigtem Außenauslauf und Aufstallung auf Stroh gemäß Nummer 2.1 Buchstabe c für
    Milchkühe 54 Euro,
    Aufzuchtrinder 53 Euro,
    Mastrinder 183 Euro,
    Mastschweine 129 Euro,
    Zuchtschweine 158 Euro,
  4. im Falle der Kombination gemäß Nummer 2.1 Buchstabe d für
    Milchkühe 100 Euro,
    Aufzuchtrinder 74 Euro,
    Mastrinder 203 Euro,
    Mastschweine 167 Euro,
  5. im Falle der Kombination gemäß Nummer 2.1 Buchstabe e für
    Milchkühe 116 Euro,
    Aufzuchtrinder 94 Euro,
    Mastrinder 219 Euro,
    Mastschweine 182 Euro.

5.3 Bei Betrieben, die eine Förderung nach der Extensivierungsrichtlinie oder aufgrund der Abwicklung nach den Extensivierungsrichtlinien 2005 und 2007 erhalten, wird der jährliche Zahlungsbetrag (vor Kürzungen und Sanktionen) um zehn Prozent abgesenkt.

5.4 Soweit die Europäische Kommission im Rahmen der Förderung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder deren Folgeverordnungen Anpassungen bei den bestehenden Förderbeträgen oder Auflagen und Verpflichtungen vornimmt, sind die erlassenen Bewilligungsbescheide entsprechend anzupassen.

6 Bemessungsgrundlage

Die in eine Maßnahme nach Nummer 2.1 einbezogenen Großvieheinheiten sowie der Großvieheinheiten-Besatz je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche des Betriebes werden nach dem in Anlage 2 aufgeführten Umrechnungsschlüssel ermittelt.

7 Kontrolle, Rückforderungen und Sanktionen

7.1 Bei Abweichungen zwischen der Anzahl beantragter und ermittelter Tiere, wobei die Rinder- und Schweinehaltung getrennt behandelt werden und innerhalb dieser beiden Tierhaltungen nicht zwischen Haltungsformen nach Nummer 2.1 differenziert wird, gelten folgende Sanktionsregelungen:

7.1.1 Bei festgestellter negativer Abweichung zwischen der Zahl beantragter und der tatsächlich festgestellter Tiere von höchstens drei Tieren wird die Zuwendung, auf die der Antragsteller für diese Tierhaltung in dem betreffenden Verpflichtungszeitraum Anspruch hat, uni den nach Artikel 65 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 zu ermittelnden Prozentsatz gekürzt.

7.1.2 Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Antragsteller für diese Tierhaltung in dem betreffenden Verpflichtungszeitraum Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:

  1. um den nach Artikel 65 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 zu ermittelnden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als zehn Prozent beträgt,
  2. um das Doppelte des nach Artikel 65 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 zu ermittelnden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als zehn Prozent, jedoch nicht mehr als 20 Prozent beträgt,
  3. beträgt dieser Prozentsatz mehr als 20 Prozent, so wird für das betreffende Verpflichtungsjahr für diese Tierhaltung keine Zuwendung gewährt,
  4. beträgt der Prozentsatz mehr als 50 Prozent, so wird der Antragsteller ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen beantragten und ermittelten Tieren entspricht, von der Förderung ausgeschlossen; dieser Betrag wird mit den Beihilfezahlungen im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 verrechnet, auf die der Antragsteller im Rahmen der Anträge Anspruch hat.

7.1.3 Sind die Differenzen zwischen der  Zahl der beantragten und der ermittelten Tiere auf vorsätzlich begangene Unregelmäßigkeiten zurückzuführen, so wird für das entsprechende Verpflichtungsjahr für die betroffene Tierhaltung keine Zuwendung gewährt. Beläuft sich die nach Artikel 65 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ermittelte Differenz auf mehr als 20 Prozent, so ist der Antragsteller darüber hinaus ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen und der ermittelten Zahl der Tiere entspricht, von der Förderung auszuschließen. Dieser Betrag wird mit den Zahlungen im Rahmen der Regelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 verrechnet, auf die der Antragsteller im Rahmen der Anträge Anspruch hat, die er in den auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahren stellt. Kann der Betrag nicht vollständig mit diesen Zahlungen verrechnet werden, so verfällt der verbleibende Saldo.

7.1.4 Bei Differenzen zwischen dem Tierbestand gemäß der Anlage 4a und dem gemeldeten Tierbestand im HIT von mehr als zwei Prozent erfolgt für das betreffende Jahr keine Auszahlung.

7.2 Verstoß gegen Verpflichtungen

Werden mit der Zuwendung verbundene Verpflichtungen, außer solche im Zusammenhang mit den angegebenen Tieren, nicht erfüllt, so wird die beantragte Zuwendung entsprechend der Schwere, dem Ausmaß, der Dauer und den Auswirkungen gekürzt oder insgesamt abgelehnt. In Anlage 5 sind die Sanktionen differenziert aufgeführt

7.2.1 Bei einem Verstoß gegen die allgemeinen Voraussetzungen nach den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 erfolgt für das betreffende Jahr keine Auszahlung.

7.2.2 Bei Nichterfüllung einer allgemeinen Voraussetzung nach den Nummern 4.1.3 und 4.1.4 oder bei einem unzulässigen Wechsel der Haltungsform nach Nummer 2.1 wird für den betreffenden Betriebszweig keine Zuwendung gewährt und der Zuwendungsempfänger von der Förderung ausgeschlossen. Der Bewilligungsbescheid und die Auszahlungsbescheide werden im Ganzen aufgehoben. Bereits gezahlte Beträge für den bisherigen Verpflichtungszeitraum sind gemäß Nummer 7.7 zuzüglich Zinsen zu erstatten.

7.23 Bei einem Verstoß gegen die besonderen Voraussetzungen nach Nummer 4.2 erfolgt für das betreffende Verpflichtungsjahr im relevanten Betriebszweig keine Auszahlung.

7.2.4 Bei einem wiederholten Verstoß gegen die besonderen Voraussetzungen nach Nummer 4.2 werden der Bewilligungsbescheid und die Auszahlungsbescheide im Ganzen aufgehoben. Bereits gezahlte Beträge für den bisherigen Verpflichtungszeitraum sind gemäß Nummer 7.7 zuzüglich Zinsen zu erstatten.

7.2.5 Bei einem Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach den Nummern 8.6 bis 8.8 erfolgt für dzs betreffende Jahr keine Auszahlung.

7.3 Beruhen die Verstöße auf absichtlichen Falschangaben, so ist der Betriebsinhaber in dem betreffenden Verpflichtungsjahr und dem darauf folgenden Jahr von der Gewährung der Zuwendung auszuschließen.

7.4 Im Fall der schriftlichen Anzeige des Abgangs von Tieren, von Fehlern im Antrag oder der Nichteinhaltung von Verpflichtungen vor einer Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle wird die gemäß Nummer 5 gezahlte Zuwendung für den bisherigen Verpflichtungszeitraum ohne Sanktionen zurückgefordert.

7.5 Wird der Zuwendungsempfänger aus seuchenhygienischen Gründen an der Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen gehindert, zum Beispiel an der Aufstallungspflicht wegen tierseuchenrechtlicher Maßnahmen, so wird die Förderung für den betreffenden Betriebszweig und das betroffene Haltungsverfahren für den entsprechenden Zeitraum ausgesetzt. Die seuchenhygienischen Hinderungsgründe sind bei der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, damit eine Rückerstattung der bisher gezahlten Zuwendungen entfällt.

7.6 Bei Feststellung des Abgangs von Tieren im Rahmen einer Verwaltungskontrolle oder Vor-Ort-Kontrolle wird die gemäß Nummer 5 gezahlte Zuwendung film den bisherigen Verpflichtungszeitraum gemäß den Nummern 7.1 und 7.2 zurückgefordert und sanktioniert.

7.7 Zu Unrecht gezahlte Beträge sind durch den Betriebsinhaber zuzüglich Zinsen ab Bekanntgabe des Rückforderungsbescheides zurückzuerstatten.

7.8 Die Sanktionsregelungen gelten nicht im Falle höherer Gewalt gemäß Nummer 8.7.

7.9 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, während des Verpflichtungszeitraumes die anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) der Artikel 5 und 6 und der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im gesamten Betrieb einzuhalten, auch wenn die Zuwendung lediglich für die Bewirtschaftung einzelner Betriebsteile oder -zweige beantragt oder gewährt wird. Bei Verstößen gegen die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross Compliance) wird der jährliche Zuwendungsbetrag in Abhängigkeit von der Schwere des Verstoßes entsprechend der Empfehlung der Kontrollbehörde wie folgt gekürzt:

  1. ein Prozent bei leichtem Verstoß,
  2. drei Prozent bei mittlerem Verstoß,
  3. fünf Prozent bei schwerem Verstoß.

Die Zahlstelle kann in begründeten Ausnahmefällen in Abhängigkeit von der Schwere, Dauer und Auswirkung des Verstoßes gemäß den Artikeln 71 und 72 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 die Sanktionen abändern. Erhält der Betriebsinhaber weitere Zuwendungen im Rahmen flächenbezogener Maßnahmen der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (zum Beispiel Naturschutzgerechte Grünlandnutzung, Vogelrastplätze, Integrierte Obst- und Gemüseproduktion, Extensivierung, Erosionsmindernder Ackerfutterbau, Blühflächen und -streifen) und die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete sowie Direktzahlungen, wird der jährliche Zuwendungsbetrag bei jeder betroffenen Maßnahme entsprechend sanktioniert.

7.10 Die Verweigerung einer Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen gemäß den Nummern 7.1 und 7.2 führt zum Förderausschluss. Bereits gezahlte Beträge sind durch den Zuwendungsempfänger zuzüglich Zinsen ab Bekanntgabe des Rückforderungsbescheides zurückzuerstatten.

8 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

8.1 Änderung der Verpflichtung

Vergrößert sich im Verpflichtungszeitraum der Tierbestand eines in eine Maßnahme nach Nummer 2.1 einbezogenen Betriebszweiges, muss der Zuwendungsempfänger die zusätzlichen Tiere nach den eingegangenen Verpflichtungen halten und kann hierfür eine Zuwendung beantragen, wenn die Restlaufzeit der Verpflichtung noch mindestens zwei Jahre beträgt.

8.2 Wechsel des Verpflichteten

Überträgt ein Betriebsinhaber während des Verpflichtungszeitraums seinen Betrieb ganz oder teilweise auf einen anderen Betriebsinhaber, so kann dieser die Verpflichtung für den restlichen Verpflichtungszeitraum übernehmen. Im Falle einer Übernahme haften der Betriebsinhaber oder dessen Erben und der Übernehmer nach Nummer 7 gemeinsam für die Einhaltung der Verpflichtungen, die aus Anlass der Zuwendung eingegangen worden sind. Sowohl der Betriebsinhaber als auch die übernehmende Person sind als Gesamtschuldner verpflichtet, ausgezahlte Zuwendungsbeträge auch soweit sie an die jeweils andere Person ausgezahlt worden sind - zurückzuerstatten, wenn die eingegangenen Verpflichtungen, sei es vom Betriebsinhaber oder von der übernehmenden Person, nicht oder nicht vollständig eingehalten worden sind. Erfolgt eine Übernahme nach Satz 1 nicht, hat der Betriebsinhaber die bisher erhaltenen Zuwendungen anteilig oder ganz zurückzuerstatten.

8.3 Die Rückerstattung nach Nummer 8.2 Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber seine Verpflichtungen bereits drei Jahre erfüllt hat, er seine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgibt und sich die Übernahme seiner Verpflichtungen durch einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist

8.4 Der Zuwendungsempfänger kann während des Verpflichtungszeitraumes eine Änderung der eingegangenen Verpflichtungen nach Nummer 2.2 beantragen, sofern damit unzweifelhafte Vorteile für die Umwelt und den Schutz der Tiere verbunden sind und die bereits eingegangene Verpflichtung erheblich verschärft wird. Wird die ursprüngliche Verpflichtung des Beihilfeempfängers durch eine neue Verpflichtung ersetzt, so müssen die Beihilfevoraussetzungen der neuen Verpflichtung mindestens genauso den Anforderungen genügen wie die der ursprünglichen Verpflichtung.

8.5 Bei Betriebszweigaufgabe aus wirtschaftlichen Gründen kann der Zuwendungsempfänger einen Wechsel in einen anderen Betriebszweig beantragen.

8.6 Verringert sich während des Verpflichtungszeitraumes der Tierbestand eines in eine Förderungsmaßnahme nach Nummer 2.1 einbezogenen Betriebszweiges, so muss der Zuwendungsempfänger dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzeigen. In diesem Fall verringert sich die Beihilfe nach Maßgabe der Nummer 6.1.

8.7 In Fällen höherer Gewalt kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen zulassen. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls ist höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:

  1. Tod des Betriebsinhabers,
  2. länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers,
  3. Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag der Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorhersehbar war,
  4. schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht,
  5. unfallbedingte Zerstörung der Stallungen des Betriebsinhabers,
  6. Seuchenbefall des Tierbestandes oder eines Teils davon.

Fälle höherer Gewalt sind der zuständigen Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von zehn Werktagen anzuzeigen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betroffene hierzu in der Lage ist.

8.8 Der Betriebsinhaber hat der Bewilligungsbehörde Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

8.9 Die Erhebung der personenbezogenen Daten in den Antragsformularen erfolgt zur Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen und der ordnungsgemäßen Durchführung der Antragsverfahren. Die Behörde ist aufgrund folgender Vorschriften zur Erhebung und Verarbeitung der Daten verpflichtet: Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz I der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der 7ahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGEL und den ELER (ABl. Nr. L 171 vom 23.06.2006 S. 90), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1034/2008 der Kommission vom 21. Okt.ober 2008 (ABl. L. 279 vom 22.10.2008 S. 13) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel I und Anhang III Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1481/2006 der Kommission vom 6. September 2006 zur Festlegung von Form und Inhalt der der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EGEL und des ELER sowie zwecks Beobachtung und Prognose vorzulegenden Buchführungsdaten (ABl. Nr. L 276 vom 07.10.2006 S. 3). Die Angabe der persönlichen Daten ist auf das für die Durchführung der Antrags verfahren und die Einhaltung von gegenüber der Europäischen Gemeinschaft bestehenden Melde- und Veröffentlichungspflichten erforderliche Maß beschränkt. Werden dis im Antragsformular anzugebenden Daten verweigert, muss der Antrag wegen Nichterfüllung der Antragsvoraussetzungen abgelehnt werden. Die Daten werden in einer zentralen Datenbank des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz bis 2020 gespeichert (Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006). Die Anschrift der verantwortlichen Stelle für die Datenbank lautet:

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz
Referat 350
Paulshöher Weg 1
19061 Schwerin

Über diese Anschrift erhalten die Betroffenen Auskünfte über die Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Datei stehen den Bewilligungsbehörden, den Einrichtungen de Europäischen Gemeinschaft sowie den Prüfeinrichtungen des Landes und des Bundes zur Verfügung. Darüber hinan muss entsprechend der Transparenzinitiative der Europäischen Gemeinschaft über alle gewährten Zuwendungen mindestens einmal jährlich ein Verzeichnis veröffentlich werden, das Auskunft gibt über die einzelnen Begünstigten die geförderten Vorhaben beziehungsweise Maßnahmen für die die Zuwendung gewährt wurde, sowie die Höhe der jeweils bereitgestellten Mittel.

9 Verfahren

Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Amt für Land wirtschaft, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Betriebssitz des Unternehmens befindet. Betriebsinhaber mit dem Unternehmenssitz außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern können einen Antrag auf Förderung nach diese Verwaltungsvorschrift bei dem Amt für Landwirtschaft stellen, in dessen Zuständigkeitsbereich der überwiegende Teil der Tiere gehalten wird.

9.1 Antragsverfahren

9.1.1 Die Zuwendungen werden auf Antrag gewährt. Der Antraf auf Zuwendungen ist für den gesamten Verpflichtungszeitraum bis zum 15. Mai bei dem zuständigen Amt für Land wirtschaft zu stellen. Anträge, die nach diesem Termin ein gehen, werden abgelehnt. Das Verpflichtungsjahr beginn jeweils am 15. Mai des laufenden Kalenderjahres und endet am 14. Mai des folgenden Kalenderjahres.

9.1.2 Für Anträge auf Zuwendungen sind die bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Antragsformulare zu verwenden.

9.1.3 Soweit ein Betriebsinhaber nicht bereits an Agrarfördermaßnahmen teilnimmt, sind dem Antrag der Samenelan trag und die Anlage "Flächen" und gegebenenfalls dis Anlage "Landschaftselemente" für das Antragsjahr beizuügen.

9.1.4 Dem Antrag sind beizufügen:

Grundrisse der Stallanlagen mit Angabe der metrischen Angaben hinsichtlich der Grundflächen, Nutzflächen, lichtdurchlässigen Flächen, Fressplätze sowie der Stalleinrichtungen für die Betriebszweige, für die Zuwendungen beantragt werden.

9.1.5 Soweit ein Betriebsinhaber die mit einem Bewilligungsbescheid geförderte Maßnahme nach Nummer 2.1 für den restlichen Verpflichtungszeitraum nach Nummer 8.1 erweitern will, ist dies bis zum 15. Mai (Beginn des jeweiligen Verpflichtungsjahres) zu beantragen. Eine rückwirkende Beantragung ist nicht möglich.

9.2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag durch schriftlichen Bewilligungsbescheid.

9.3 Auszahlungsverfahren

9.3.1 Die Zahlungen erfolgen auf der Grundlage eines Zahlungsantrages des Zuwendungsempfängers, der nach Ablauf des Verpflichtungsjahres jährlich bis spätestens 31. Mai beim zuständigen Amt für Landwirtschaft einzureichen ist

9.3.2 Für den jährlichen Zahlungsantrag sind die beim Amt für Landwirtschaft erhältlichen Antragsformulare zu verwenden.

9.3.3 Dem Zahlungsantrag sind der Tierteestandsnachweis (Anlagen 4a und 4b), das Stallbuch (Anlagen 6a und 6b) sowie das Weidetagebuch (Anlagen 7a und 7b) beizufügen.

9.3.4 Außer in Fällen höherer Gewalt verringern sich bei verspäteter Einreichung des jährlichen 7ahlungsantrages die von dem Antrag betroffenen Auszahlungsbeträge pro Werktag Verspätung um ein Prozent der Beträge, auf die der Betriebsinhaber im Fall rechtzeitiger Einreichung Anspruch hätte. Beträgt die Terminüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, wird der Zahlungsantrag abgelehnt und es entfällt die Förderung für das betreffende Verpflichtungsjahr.

9.3.5 Sofern der Betriebsinhaber keinen Antrag auf Agrarförderung stellt, sind dem Zahlungsantrag zwingend der Sammelantrag, die Anlage "Flächen" und gegebenenfalls die Anlage "Landschaftselemente" ihr das Antragsjahr beizufügen.

9.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Sammelantrag und der Zahlungsantrag sind zugleich der Nachweis nach Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).

9.5 Zu beachtende Vorschriften

9.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung

der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift abweichende Bestimmungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

9.5.2 Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, die sich auf die Zuwendung beziehenden Unterlagen für die Dauer von fünf Jahren nach Vorlage des letzten Zahlungsantrages aufzubewahren.

9.5.3 Die Europäische Kommission, der Europäische sowie der Bundes- und der Landesrechnungshof, das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz, das Finanzministerium und die Bewilligungsbehörden haben das Recht, die Einhaltung der Bestimmungen durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen. Dies gilt auch gegenüber jedem neuen Inhaber des geförderten Betriebes oder der bewirtschafteten Flächen.

9.5.4 Subventionserheblich nach § 264 Absatz 7 des Strafgesetzbuches sind alle Angaben, die nach dem Zuwendungszweck, bestehenden Rechtsvorschriften, § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften, den Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift oder sonstigen Zuwendungsvoraussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind.

10 Anlagen

Die Anlagen 1 bis 7 sind Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.

11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2013 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Richtlinie zur Förderung besonders umwelt- und tiergerechter Haltungsverfahren vom 2. Dezember 2003 (Amtsbl. M-V S. 1140) außer Kraft.


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Anlage 1
(zu Nummer 2.3)

1 Definitionen

Im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.1 Ein Stall ist ein der Unterbringung von Tieren dienendes Gebäude mit mindestens drei bauartbedingt geschlossenen Seitenwänden, planbefestigtem oder teilperforiertem Boden und einem Dach. Zu den Seitenwänden zählen auch Spaceboards, Windschutznetze und Curtains. Nicht dazu zählen unter anderem aufgeschichtete Strohballen. Dies gilt auch für Artschleppungen an bestehende Ställe. Iglus gelten jeweils als ein Stall.

1.2 Stallgrundfläche ist die gesamte Grundfläche eines Stalls (einschließlich Futtertisch) abzüglich baulich getrennter Bereiche, die nicht der Unterbringung von Tieren dienen (zum Beispiel Milchkammer).

1.3 Nutzfläche ist der für die Tiere jederzeit frei zugängliche Bereich der Stallgrundfläche.

1.4 Liegefläche ist der zum Liegen bestimmte und planbefestigte Teil der Nutzfläche. Sie muss eben und rutschfest sein. Perforierte Flächen sind keine Liegeflächen.

1.5 Planbefestigte Flächen sind solche, die mit Beton, Gussasphalt oder Betonpflaster versehen sind. Als planbefestigt gelten auch mit Gummimatten vollständig abgedeckte Spaltenböden, die im Rahmen der Gebrauchswertprüfungen der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG) e. V. anerkannt worden sind.

1.6 Tageslichtdurchlässige Fläche ist die von der Bauart her für den äußeren Einfall von Licht ins Gebäude bestimmte Fläche. Dazu zählen insbesondere Fenster, Lichtplatten, Spaceboards, Windschutznetze und Curtains. Nicht dazu zählen Flächen von Türen und Toren (auch nicht, wenn diese offen stehen oder ausgehängt wurden) sowie bauliche Mängel (zum Beispiel nicht geschlossene Ritzen, entfernte Bretter oder dergleichen). Türen und Tore mit rückgebauten Einhängevorrichtungen zählen zur tageslichtdurchlässigen Fläche.

1.7 Fressplätze sind die dem Stall zuzuordnenden Bereiche, an denen gezielt Futter verabreicht wird (einschließlich Automaten); Weideflächen sind ausgeschlossen.

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Umrechnungsschlüssel Anlage 2
(zu Nummer 4.1.2 Buchstabe b und Nummer 6)

Bei der Ermittlung des Viehbestandes, des höchstzulässigen Viehbesatzes und der Berechnung der Zuwendungshöhe im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift ist folgender Umrechnungsschlüssel anzuwenden:

Altersklassen Tiere GVE
Kälber zur Aufzucht und Rindermast bis zwei Monate, ab zwei bis sechs Monate 0,300
Kälbermast (Baby beef) bis zwei Monate, ab zwei bis sechs Monate 0,400
Aufzucht- und Mastrinder ab sechs bis neun Monate, ab neun Monate bis zwei Jahre 0,600
Milchkühe, Mutterkühe, Aufzucht- und Mastrinder ab zwei Jahre 1,000
Zuchtbullen 1,200
Ferkel bis 20 kg 0,020
Läufer/sonstige Mastschweine bis gmf Monate (20 bis 50 kg) 0,060
Läufer/sonstige Mastschweine ab fünf Monate (ab 50 kg) 0,160
Zuchtsauen 0,300
Zuchteber 0,300
Pferde, Esel, pferdeartige Tiere bis sechs Monate 0,500
Pferde, Esel, pferdeartige Tiere ab sechs Monate 1,000
Mutterschafe 0,150
Schafe (außer Mutterschafe) ab einem Jahr 0,100
Ziegen 0,150
Legehennen 0,003
Sonstiges Geflügel 0,014

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Mindestanforderungen an die Tierhaltung Anlage 3
(zu Nummer 4.1.3 Buchstabe a und b sowie Nummer 4.2.3)
Bereitzustellende Weideflächen je Tier und Tag
Milchkühe 0,0500 ha je Tier    
Aufzucht- und Mastrinder 0,1000 ha je Tier Diese Flächengrößen müssen je Tier zur Verfügung stehen
Bereitzustellende Außenfläche (gemäß Nummer 2.1 Buchstabe c und e der Verwaltungsvorschrift)
Milchkühe 3,0 m2 je Tier
Mast- und Aufzuchtrinder (außer Mutterkühe) bis neun Monate 2,0 m2 je Tier
Mast- und Aufzuchtrinder (außer Mutterkühe) ab neun Monate 2,5 m2 je Tier
Zuchtläufer und Mastschweine bis fünf Monate 0,4 m2 je Tier
Zuchtläufer und Mastschweine ab fünf Monate 0,6 m2 je Tier
Jungsauen und Sauen 1,3 m2 je Sau
Eber 6.0 m2 je Eber
   
Tageslichtdurchlässige Fläche im Stall
Rindvieh mindestens 5 % der Stallgrundfläche    
Schweine mindestens 3 % der Stallgrundfläche    
         
Fressplatzbreiten
  Neubau und nicht enthornte Tiere im Altbau Enthornte Tiere im Altbau (bis 1. April 2009 fertig gestellt)
Milchkühe 75 cm

65 cm

Rinder über 24 Monate 75 cm

65 cm

Rinder ab neun bis 24 Monate 65 cm

60 cm

Rinder ab sechs bis neun Monate 60 cm

55 cm

Rinder bis sechs Monate 50 cm

45 cm

     
Schweine bis fünf Monate

30 cm

 
Schweine ab fünf Monate

33 cm

 
Alle Tiere sind täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Wasser in ausreichender Qualität und Menge zu versorgen (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung).
Bei Tränk- oder Futterautomaten zählen Fressplätze entsprechend der Herstellerangaben.
Das Tier-Fressplatz-Verhältnis beträgt bei vorliegender Vorratsfütterung 1,2 : 1 bei Milchkühen und Aufzuchtrindern, 1,5 : 1 bei Mastrindern. Dabei werden die oben genannten Fressplatzbreiten in Anrechnung gebracht. Bei Angebot von Totalmischrationen (Vorhandensein von technischen Einrichtungen wie Futtermischwagen), die eine Selektivfutteraufnahme verhindern, kann eine Fressfläche am Futtertisch von 55 cm je Rind toleriert werden.
Nutzbare Stallfläche je Tierart

Nutzbare Stallfläche in m2

Kälber bis 14 Tage 1,30
(gilt nicht für Iglus, diese sind grundsätzlich förderfähig)
Kälber ab 14 Tage bis zwei Monaten 1,80
Aufzucht- und Mastrinder ab zwei bis sechs Monate

2,25

Aufzucht- und Mastrinder ab sechs bis neun Monate

3,50

Aufzucht- und Mastrinder ab neun Monate bis zwei Jahre

4.50

Aufzucht- und Mastrinder ab zwei Jahre

4,50

Milchkühe

5,00

Absatzferkel bis 20 kg

0,24

Mastschweine bis fünf Monate (20 bis 50 kg)

0,60

Mastschweine ab fünf Monate (ab 50 kg)

1,10

Zuchtsauen nicht ferkelführend

3,00

Zuchtsauen ferkelführend (Abferkelbox)

4,50

Zuchteber

7,20

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Anlage 4a (1)
(zu Nummern 4.3, 7.1.4 und 9.3.3)
Tierbestandsnachweis für Rinder (alle Rinder, dienicht bei den Mutterkühen laufen)
Betrieb Name                  

Dok.ID: 91904

BNRZD

   [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]                            

  31. Mai 30. Juni 31. Juli 31. Aug.. 30. Sep. 31. Okt.. 30 Nov.. 31. Dez.. 31. Jan. 28. Feb. 31.
Mrz..
30. Apr. Summe Tiere Durch- schnitt
Kälber zur Aufzucht bis 14 Tage                            
Kälber zur Aufzucht ab 14 Tage bis zwei Monate                            
Kälber zur Aufzucht ab zwei bis sechs Monate                            
Aufzuchtrinder ab sechs bis neun Monate                            
Aufzuchtrinder ab neun Monate bis zwei Jahre                            
Aufzuchtrinder ab zwei Jahre                            
Zuchtbullen                            
Milchkühe                            
Kälber zur Rindermast bis 14 Tage                            
Kälber zur Rindermast ab 14 Tage bis zwei Monate                            
Kälber zur Rindermast ab zwei bis sechs Monate                            
Mastrinder ab sechs bis neun Monate                            
Mastrinder ab neun Monate bis zwei Jahre                            
Mastrinder ab zwei Jahre                            
Rinderbestand gesamt                            

.


Anlage 4a(2) Mutterkühe
(zu Nummern 4.3, 7.1.4 und 9.3.3)
Tierbestandsnachweis für Mutterkühe (alle Rinder, die im Mutterkuhbestand laufen)

Dok.ID: 91904

Betrieb Name
BNRZD

 [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]

  31. Mai 30. Juni 31. Juli 31. Aug.. 30. Sep. 31. Okt.. 30. Nov.. 31. Dez.. 31. Jan. 28. Feb 31. Mrz.. 30. Apr Summe Tiere Durch- schnitt
Kälber zur Aufzucht bis 14 Tage                            
Kälber zur Aufzucht ab 14 Tage bis zwei Monate                            
Kälber zur Aufzucht ab zwei bis sechs Monate                            
Aufzuchtrinder ab sechs bis neun Monate                            
Aufzuchtrinder ab neun Monate bis zwei Jahre                            
Aufzuchtrinder ab zwei Jahre                            
Mutterkühe                            
Kälber zur Rindermast bis 14 Tage                            
Kälber zur Rindermast ab 14 Tage bis zwei Monate                            
Kälber zur Rindermast ab zwei bis sechs Monate                            
Mastrinder ab sechs bis neun Monate                            
Mastrinder ab neun Monate bis zwei Jahre                            
Mastrinder ab zwei Jahre                            
Zuchtbullen im Mutterkuhbestand                            
Mutterkuhbestand gesamt                            


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Anlage 4b
(zu Nummern 4.3 und 9.3.3)
Dok. ID: 91904


Tierbestandsnachweis für Schweine und andere Tierarten BNRZD:

 [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  

Betrieb Name
  31. Mai 30. Juni 31. Juli 31. Aug. 30. Sep. 31. Okt.. 30. Nov.. 31. Dez.. 31. Jan. 28. Feb. 31. Mrz.. 30. Apr. Summe Tiere Durch- schnitt
Ferkel (zur Mast) < 20 kg                            
Läufer/sonst. Mastschweine bis fünf Monate (20-50 kg)                            
Läufer/sonst. Mastschweine ab fünf Monate (über 50 kg)                            
Ferkel (zur Aufzucht) < 20 kg                            
Zuchtläufer bis fünf Monate(20-50 kg)                            
Zuchtläufer ab fünf Monate (über 50 kg)                            
Zuchtsauen nicht ferkelführend                            
Zuchtsauen ferkelführend                            
Zuchteber                            
Schweinebestand gesamt                            
Pferde und pferdeartige Tiere < sechs Monate                            
Pferde und pferdeartige Tiere > sechs Monate                            
Mutterschafe                            
Schafe (außer Mutterschafe) > ein Jahr                            
Ziegen                            
Legehennen                            
sonstiges Geflügel                            

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Sanktionskatalog Anlage 5
(zu Nummer 7.2)
1 Ein Stall  
1.1 Ein Stichtag  
- Überschreitung der zulässigen Tierzahl um bis zu 3 % Kürzung um 5 %
- Überschreitung der zulässigen Tierzahl um mehr als 3 bis zu 10 % Kürzung um 20 %
- Überschreitung der zulässigen Tierzahl um mehr als 10 % Gesamtablehnung
1.2 Mehrere Stichtage (Maßgebend ist die Summe der Überschreitungen der einzelnen Stichtage.)  
- Überschreitung der zulässigen Tierzahl addiert um bis zu 3 % Kürzung um 5 %
- Überschreitung der zulässigen Tierzahl addiert um mehr als 3 bis zu 10 % Kürzung um 20 %
- Überschreitung der zulässigen Tierzahl addiert um mehr als 10 % Gesamtablehnung
- Überschreitung der zulässigen Tierzahl an mehr als drei Stichtagen Gesamtablehnung
2 Mehrere Ställe  
2.1 Ein Stichtag (Maßgebend ist der Stall mit der höchsten Überschreitung.)  
- Überschreitung der zulässigen Tierzahl um bis zu 3 % Kürzung um 5 %
- Überschreitung der zulässigen Tierzahl um mehr als 3 bis zu 10 % Kürzung um 20 %
- Überschreitung der zulässigen Tierzahl um mehr als 10 % Gesamtablehnung
2.2 Mehrere Stichtage (Maßgebend ist die Summe der Überschreitungen der einzelnen Stichtage.)  
- Überschreitung der zulässigen Tierzahl addiert um bis zu 3 % Kürzung um 5 %
- Überschreitung der zulässigen Tierzahl addiert um mehr als 3 bis zu 10% Kürzung um 20 %
- Überschreitung der zulässigen Tierzahl addiert um mehr als 10 % Gesamtablehnung
- Überschreitung der zulässigen Tierzahl an mehr als drei Stichtagen Gesamtablehnung
   

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Stallbuch für Rinder Anlage 6a
(zu Nummern 4.3 und 9.3.3)

Stallgebäude:

Unternehmensnummer    [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]

Dok.-Nr.: 91905 Nutzbare Außenfläche in m2je Gruppe eintragen Nutzbare Stallfläche in m2 je Gruppe eintragen % Anteil der nicht enthornten Tiere je Altersgruppe eintragen
Betrieb              
Stallgebäude fertig gestellt vor dem 1. April 2009 [ ]

nach dem
1. April 2009 [ ]

Soweit sich Tiere bewilligter Betriebszweige im Stall befinden, sind diese an den betreffenden Stichtagen einzutragen, die nutzbare Stallfläche und die Außenfläche in m2 ist je zusammengefasster Gruppe insgesamt zwingend anzugeben
  Einsatz TMR * 31. Mai 30. Juni 31. Juli 31. Aug.. 30. Sep. 31. Okt.. 30. Nov. 31. Dez.. 31. Jan 28. Feb. 31. Mrz.. 30. Apr.
Kälber zur Aufzucht < 14 Tage                                
Kälber zur Aufzucht 14 Tage bis zwei Monate                                
Kälber zur Aufzuchtab zwei bis sechs Monate                                
Aufzuchtrinder ab sechs bis neun Monate                                
Aufzuchtrinder ab neun Monate bis zwei Jahre                                
Aufzuchtrinder > zwei Jahre                                
Zuchtbullen                                
Milchkühe                                
Kälber zur Rindermast < 14 Tage                              
Kälber zur Rindermast 14 Tage bis zwei Monate                                
Kälber zur Rindermast ab zwei bis sechs Monate                                
Mastrinder ab sechs bis neun Monate                                
Mastrinder ab neun Monate bis zwei Jahre                                
Mastrinder
> zwei Jahre
                               
Andere Tiere (z.B. ggf. Mutterkühe m. Stallhaltung)                                
                                 
                                 
* Bitte durch ein Kreuz kennzeichnen, in welchen Bereichen Sie eine TMR (Totalmischration) einsetzen.
                                 

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Stallbuch für Schweine Anlage 6b
(zu Nummern 4.3 und 9.3.3)
BNRZD

   [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]

Dok.ID:91905 nutzbare Stallfläche in m2
Betrieb:  
Stallgebäude:
  31. Mai 30. Juni 31. Juli 31. Aug.. 30. Sep. 31. Okt.. 30. Nov.. 31. Dez.. 31. Jan. 28. Feb. 31. Mrz. 30. Apr.  
Ferkel < 20 kg                          
Läufer/Mastschweine
bis fünf Monate (20 - 50 kg)
                         
Läufer/Mastschweine
ab fünf Monate (> 50 kg)
                         
Ferkel < 20 kg                          
Zuchtläufer bis fünf Monate
(20 - 50 kg)
                         
Zuchtläufer ab fünf Monate
(> 50 kg)
                         
Zuchtsauen nicht ferkelführend                          
Zuchtsauen ferkelführend                          
Zuchteber                          

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Anlage 7a (Rinder)
(zu Nummern 4.3 und 9.3.3)
Dok.ID: 91906


Weidetagebuch
Betrieb :   BNRZD    [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]
Bezeichnung Weide:   ha :  
Ganztagsweide (GW)
Halbtagsweide (HW)
                       
  31. Mai/
1. Juni
30.
Juni
31.
Juli
31. Aug.. 30. Sept./
1. Okt..
31. Okt.. 30.
Nov..
31. Dez.. 31. Jan. 28. Febr. 31. Mrz. 30. Apr.
Kälber zur Aufzucht bis
14 Tage
                       
Kälber zur Aufzucht ab
14 Tage bis zwei Monate
                       
Kälber zur Aufzucht ab
zwei bis sechs Monate
                       
Aufzuchtrinder ab
sechs bis neun Monate
                       
Aufzuchtrinder ab
neun Monate bis zwei Jahre
                       
Aufzuchtrinder ab zwei Jahre                        
Zuchtbullen                        
Milchkühe                        
Kälber zur Rindermast bis
14 Tage
                       
Kälber zur Rindermast ab
14 Tage bis zwei Monate
                       
Kälber zur Rindermast ab zwei
bis sechs Monate
                       
Mastrinder ab sechs bis neun
Monate
                       
Mastrinder ab neun Monate bis zwei Jahre                        
Mastrinder ab zwei Jahre                        

.

Anlage 7b (Schweine)
(zu Nummern 4.3 und 9.3.3)
Weidetagebuch Dok.ID: 91906
Betrieb :   BNRZD:     [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]  [ ]
Bezeichnung Weide   ha:    
Ganztagsweide (GW)
Halbtagsweide (HW)
                       
  31. Mai/
1. Juni
30. Juni 31. Juli 31. Aug.. 30. Sept.
/1. Okt.
31. Okt. 30. Nov. 31. Dez. 31. Jan. 28. Feb. 31. Mrz. 30. Apr.
Ferkel zur Mast bis 20 kg                        
Mastläufer bis fünf Monate                        
Mastschweine ab fünf Monate                        
                         
ENDE

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