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Richtlinie zur Förderung umwelt- und tiergerechter Haltungsverfahren
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 19. März 2010
(Amtsbl. Nr. 18 vom 03.05.2010 S. 216 Inkrafttreten/Außerkrafttreten)
Gl. Nr. 630-184
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft Umwelt und Verbraucherschutz
- VI 330e - VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 630 - 183
Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:
1 Zuwendungszweck. Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt zur Einführung sowie Beibehaltung besonders umwelt- und tiergerechter Verfahren in der Nutztierhaltung Zuwendungen. Diese sollen landwirtschaftlichen Unternehmen einen Anreiz geben, ihre Produktionsstrukturen an die weiter steigenden Anforderungen im Hinblick auf eine extensive Agrarproduktion, an die Sicherung der natürlichen Produktionsgrundlagen und an den Tierschutz anzupassen. Mit dieser Förderung sollen Einkommensverluste, die mit dem zusätzlichen Aufwand für besonders umwelt- und tiergerechte Verfahren in der Nutztierhaltung verbunden sind, ausgeglichen werden.
1.2 Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und unter Berücksichtigung folgender Vorschriften gewährt:
1.3 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. übersteigt das Antragsvolumen das verfügbare Finanzvolumen, erfolgt eine anteilige Kürzung der Zuwendungen für alle Antragsteller.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden können für die Dauer von fünf Jahren (Verpflichtungszeitraum) folgende besonders umwelt- und tiergerechte Haltungsverfahren:
2.2 Je Betriebszweig (Milchkühe, Aufzuchtrinder, Mastrinder außer Mutterkuhhaltung, Mastschweine, Zuchtschweine) wird nur ein Haltungsverfahren gefördert. Mit Mutterkühen gemeinsam gehaltene Rinder zahlen nicht als Aufzucht- oder Mastrinder.
2.3 Die Begriffsdefinitionen sind in Anlage 1 dargestellt.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsberechtigt sind Betriebsinhaber nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Allgemeine Voraussetzungen
4.1.1 Die gehaltenen Tierbestände müssen sich auf dem Territorium von Mecklenburg-Vorpommern befinden.
4.1.2 Der Betriebsinhaber verpflichtet sich,
4.1.3 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich für die Dauer des gesamten Verpflichtungszeitraumes in den Fällen der Tierhaltung nach Nummer 2.1 folgende Anforderungen für alle Tiere in jeweils sämtlichen Abteilen aller Ställe des beantragten Betriebszweiges wie folgt zu erfüllen;
4.1.4 Die Anbindehaltung ist für sämtliche Rinder eines Betriebszweiges ausgeschlossen.
4.2 Besondere Voraussetzungen
4.2.1 Bei Haltungsverfahren nach Nummer 2.1 Buchstabe a ist
4.2.2 Bei Haltungsverfahren nach Nummer 2.1 Buchstabe b und c sind die Liegeflehen regelmäßig mit Stroh einzustreuen, so dass diese trocken und weich sind; bei Schweinen darf das Stroh nicht gehäckselt sein.
4.2.3 Bei Haltungsverfahren nach Nummer 2.1 Buchstabe c ist jedem Tier eine planbefestigte Außenfläche ganzjährig und mit ganztägigem Zugang gemäß Anlage 3 zur Verfügung zu stellen. Aufgrund des endemischen Vorkommens von Brucellose bei Wildschweinen in Mecklenburg-Vorpommern ist für Zuchtschweine die Außenfläche zusätzlich so abzusichern, dass Erreger nicht durch Wildtiere (zum Beispiel Vögel, Füchse) eingeschleppt werden können.
4.3 Der Zuwendungsempfänger hat die Tierhaltung entsprechend den Mustern eines Tierbestandsnachweises (Anlagen 4a und 4b), eines Stallbuches (Anlagen 6a und 6b) und eines Weidetagebuches (Anlagen 7a und 7b) zu dokumentieren.
4.4 Der Tierbestand gemäß der Anlage 4a muss mit dem im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere gemeldeten Tierbestand übereinstimmen.
5 Art und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren jährlichen Zuschusses für die Dauer von fünf Jahren im Wege einer Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich je Großvieheinheit Jahreserzeugung (durchschnittlicher Jahresviehbestand)
5.3 Bei Betrieben, die eine Förderung nach der Extensivierungsrichtlinie oder aufgrund der Abwicklung nach den Extensivierungsrichtlinien 2005 und 2007 erhalten, wird der jährliche Zahlungsbetrag (vor Kürzungen und Sanktionen) um zehn Prozent abgesenkt.
5.4 Soweit die Europäische Kommission im Rahmen der Förderung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder deren Folgeverordnungen Anpassungen bei den bestehenden Förderbeträgen oder Auflagen und Verpflichtungen vornimmt, sind die erlassenen Bewilligungsbescheide entsprechend anzupassen.
6 Bemessungsgrundlage
Die in eine Maßnahme nach Nummer 2.1 einbezogenen Großvieheinheiten sowie der Großvieheinheiten-Besatz je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche des Betriebes werden nach dem in Anlage 2 aufgeführten Umrechnungsschlüssel ermittelt.
7 Kontrolle, Rückforderungen und Sanktionen
7.1 Bei Abweichungen zwischen der Anzahl beantragter und ermittelter Tiere, wobei die Rinder- und Schweinehaltung getrennt behandelt werden und innerhalb dieser beiden Tierhaltungen nicht zwischen Haltungsformen nach Nummer 2.1 differenziert wird, gelten folgende Sanktionsregelungen:
7.1.1 Bei festgestellter negativer Abweichung zwischen der Zahl beantragter und der tatsächlich festgestellter Tiere von höchstens drei Tieren wird die Zuwendung, auf die der Antragsteller für diese Tierhaltung in dem betreffenden Verpflichtungszeitraum Anspruch hat, uni den nach Artikel 65 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 zu ermittelnden Prozentsatz gekürzt.
7.1.2 Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Antragsteller für diese Tierhaltung in dem betreffenden Verpflichtungszeitraum Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:
7.1.3 Sind die Differenzen zwischen der Zahl der beantragten und der ermittelten Tiere auf vorsätzlich begangene Unregelmäßigkeiten zurückzuführen, so wird für das entsprechende Verpflichtungsjahr für die betroffene Tierhaltung keine Zuwendung gewährt. Beläuft sich die nach Artikel 65 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ermittelte Differenz auf mehr als 20 Prozent, so ist der Antragsteller darüber hinaus ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen und der ermittelten Zahl der Tiere entspricht, von der Förderung auszuschließen. Dieser Betrag wird mit den Zahlungen im Rahmen der Regelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 verrechnet, auf die der Antragsteller im Rahmen der Anträge Anspruch hat, die er in den auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahren stellt. Kann der Betrag nicht vollständig mit diesen Zahlungen verrechnet werden, so verfällt der verbleibende Saldo.
7.1.4 Bei Differenzen zwischen dem Tierbestand gemäß der Anlage 4a und dem gemeldeten Tierbestand im HIT von mehr als zwei Prozent erfolgt für das betreffende Jahr keine Auszahlung.
7.2 Verstoß gegen Verpflichtungen
Werden mit der Zuwendung verbundene Verpflichtungen, außer solche im Zusammenhang mit den angegebenen Tieren, nicht erfüllt, so wird die beantragte Zuwendung entsprechend der Schwere, dem Ausmaß, der Dauer und den Auswirkungen gekürzt oder insgesamt abgelehnt. In Anlage 5 sind die Sanktionen differenziert aufgeführt
7.2.1 Bei einem Verstoß gegen die allgemeinen Voraussetzungen nach den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 erfolgt für das betreffende Jahr keine Auszahlung.
7.2.2 Bei Nichterfüllung einer allgemeinen Voraussetzung nach den Nummern 4.1.3 und 4.1.4 oder bei einem unzulässigen Wechsel der Haltungsform nach Nummer 2.1 wird für den betreffenden Betriebszweig keine Zuwendung gewährt und der Zuwendungsempfänger von der Förderung ausgeschlossen. Der Bewilligungsbescheid und die Auszahlungsbescheide werden im Ganzen aufgehoben. Bereits gezahlte Beträge für den bisherigen Verpflichtungszeitraum sind gemäß Nummer 7.7 zuzüglich Zinsen zu erstatten.
7.23 Bei einem Verstoß gegen die besonderen Voraussetzungen nach Nummer 4.2 erfolgt für das betreffende Verpflichtungsjahr im relevanten Betriebszweig keine Auszahlung.
7.2.4 Bei einem wiederholten Verstoß gegen die besonderen Voraussetzungen nach Nummer 4.2 werden der Bewilligungsbescheid und die Auszahlungsbescheide im Ganzen aufgehoben. Bereits gezahlte Beträge für den bisherigen Verpflichtungszeitraum sind gemäß Nummer 7.7 zuzüglich Zinsen zu erstatten.
7.2.5 Bei einem Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach den Nummern 8.6 bis 8.8 erfolgt für dzs betreffende Jahr keine Auszahlung.
7.3 Beruhen die Verstöße auf absichtlichen Falschangaben, so ist der Betriebsinhaber in dem betreffenden Verpflichtungsjahr und dem darauf folgenden Jahr von der Gewährung der Zuwendung auszuschließen.
7.4 Im Fall der schriftlichen Anzeige des Abgangs von Tieren, von Fehlern im Antrag oder der Nichteinhaltung von Verpflichtungen vor einer Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle wird die gemäß Nummer 5 gezahlte Zuwendung für den bisherigen Verpflichtungszeitraum ohne Sanktionen zurückgefordert.
7.5 Wird der Zuwendungsempfänger aus seuchenhygienischen Gründen an der Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen gehindert, zum Beispiel an der Aufstallungspflicht wegen tierseuchenrechtlicher Maßnahmen, so wird die Förderung für den betreffenden Betriebszweig und das betroffene Haltungsverfahren für den entsprechenden Zeitraum ausgesetzt. Die seuchenhygienischen Hinderungsgründe sind bei der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, damit eine Rückerstattung der bisher gezahlten Zuwendungen entfällt.
7.6 Bei Feststellung des Abgangs von Tieren im Rahmen einer Verwaltungskontrolle oder Vor-Ort-Kontrolle wird die gemäß Nummer 5 gezahlte Zuwendung film den bisherigen Verpflichtungszeitraum gemäß den Nummern 7.1 und 7.2 zurückgefordert und sanktioniert.
7.7 Zu Unrecht gezahlte Beträge sind durch den Betriebsinhaber zuzüglich Zinsen ab Bekanntgabe des Rückforderungsbescheides zurückzuerstatten.
7.8 Die Sanktionsregelungen gelten nicht im Falle höherer Gewalt gemäß Nummer 8.7.
7.9 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, während des Verpflichtungszeitraumes die anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) der Artikel 5 und 6 und der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im gesamten Betrieb einzuhalten, auch wenn die Zuwendung lediglich für die Bewirtschaftung einzelner Betriebsteile oder -zweige beantragt oder gewährt wird. Bei Verstößen gegen die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross Compliance) wird der jährliche Zuwendungsbetrag in Abhängigkeit von der Schwere des Verstoßes entsprechend der Empfehlung der Kontrollbehörde wie folgt gekürzt:
Die Zahlstelle kann in begründeten Ausnahmefällen in Abhängigkeit von der Schwere, Dauer und Auswirkung des Verstoßes gemäß den Artikeln 71 und 72 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 die Sanktionen abändern. Erhält der Betriebsinhaber weitere Zuwendungen im Rahmen flächenbezogener Maßnahmen der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (zum Beispiel Naturschutzgerechte Grünlandnutzung, Vogelrastplätze, Integrierte Obst- und Gemüseproduktion, Extensivierung, Erosionsmindernder Ackerfutterbau, Blühflächen und -streifen) und die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete sowie Direktzahlungen, wird der jährliche Zuwendungsbetrag bei jeder betroffenen Maßnahme entsprechend sanktioniert.
7.10 Die Verweigerung einer Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen gemäß den Nummern 7.1 und 7.2 führt zum Förderausschluss. Bereits gezahlte Beträge sind durch den Zuwendungsempfänger zuzüglich Zinsen ab Bekanntgabe des Rückforderungsbescheides zurückzuerstatten.
8 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
8.1 Änderung der Verpflichtung
Vergrößert sich im Verpflichtungszeitraum der Tierbestand eines in eine Maßnahme nach Nummer 2.1 einbezogenen Betriebszweiges, muss der Zuwendungsempfänger die zusätzlichen Tiere nach den eingegangenen Verpflichtungen halten und kann hierfür eine Zuwendung beantragen, wenn die Restlaufzeit der Verpflichtung noch mindestens zwei Jahre beträgt.
8.2 Wechsel des Verpflichteten
Überträgt ein Betriebsinhaber während des Verpflichtungszeitraums seinen Betrieb ganz oder teilweise auf einen anderen Betriebsinhaber, so kann dieser die Verpflichtung für den restlichen Verpflichtungszeitraum übernehmen. Im Falle einer Übernahme haften der Betriebsinhaber oder dessen Erben und der Übernehmer nach Nummer 7 gemeinsam für die Einhaltung der Verpflichtungen, die aus Anlass der Zuwendung eingegangen worden sind. Sowohl der Betriebsinhaber als auch die übernehmende Person sind als Gesamtschuldner verpflichtet, ausgezahlte Zuwendungsbeträge auch soweit sie an die jeweils andere Person ausgezahlt worden sind - zurückzuerstatten, wenn die eingegangenen Verpflichtungen, sei es vom Betriebsinhaber oder von der übernehmenden Person, nicht oder nicht vollständig eingehalten worden sind. Erfolgt eine Übernahme nach Satz 1 nicht, hat der Betriebsinhaber die bisher erhaltenen Zuwendungen anteilig oder ganz zurückzuerstatten.
8.3 Die Rückerstattung nach Nummer 8.2 Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber seine Verpflichtungen bereits drei Jahre erfüllt hat, er seine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgibt und sich die Übernahme seiner Verpflichtungen durch einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist
8.4 Der Zuwendungsempfänger kann während des Verpflichtungszeitraumes eine Änderung der eingegangenen Verpflichtungen nach Nummer 2.2 beantragen, sofern damit unzweifelhafte Vorteile für die Umwelt und den Schutz der Tiere verbunden sind und die bereits eingegangene Verpflichtung erheblich verschärft wird. Wird die ursprüngliche Verpflichtung des Beihilfeempfängers durch eine neue Verpflichtung ersetzt, so müssen die Beihilfevoraussetzungen der neuen Verpflichtung mindestens genauso den Anforderungen genügen wie die der ursprünglichen Verpflichtung.
8.5 Bei Betriebszweigaufgabe aus wirtschaftlichen Gründen kann der Zuwendungsempfänger einen Wechsel in einen anderen Betriebszweig beantragen.
8.6 Verringert sich während des Verpflichtungszeitraumes der Tierbestand eines in eine Förderungsmaßnahme nach Nummer 2.1 einbezogenen Betriebszweiges, so muss der Zuwendungsempfänger dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzeigen. In diesem Fall verringert sich die Beihilfe nach Maßgabe der Nummer 6.1.
8.7 In Fällen höherer Gewalt kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen zulassen. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls ist höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
Fälle höherer Gewalt sind der zuständigen Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von zehn Werktagen anzuzeigen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betroffene hierzu in der Lage ist.
8.8 Der Betriebsinhaber hat der Bewilligungsbehörde Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
8.9 Die Erhebung der personenbezogenen Daten in den Antragsformularen erfolgt zur Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen und der ordnungsgemäßen Durchführung der Antragsverfahren. Die Behörde ist aufgrund folgender Vorschriften zur Erhebung und Verarbeitung der Daten verpflichtet: Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz I der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der 7ahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGEL und den ELER (ABl. Nr. L 171 vom 23.06.2006 S. 90), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1034/2008 der Kommission vom 21. Okt.ober 2008 (ABl. L. 279 vom 22.10.2008 S. 13) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel I und Anhang III Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1481/2006 der Kommission vom 6. September 2006 zur Festlegung von Form und Inhalt der der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EGEL und des ELER sowie zwecks Beobachtung und Prognose vorzulegenden Buchführungsdaten (ABl. Nr. L 276 vom 07.10.2006 S. 3). Die Angabe der persönlichen Daten ist auf das für die Durchführung der Antrags verfahren und die Einhaltung von gegenüber der Europäischen Gemeinschaft bestehenden Melde- und Veröffentlichungspflichten erforderliche Maß beschränkt. Werden dis im Antragsformular anzugebenden Daten verweigert, muss der Antrag wegen Nichterfüllung der Antragsvoraussetzungen abgelehnt werden. Die Daten werden in einer zentralen Datenbank des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz bis 2020 gespeichert (Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006). Die Anschrift der verantwortlichen Stelle für die Datenbank lautet:
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz
Referat 350
Paulshöher Weg 1
19061 Schwerin
Über diese Anschrift erhalten die Betroffenen Auskünfte über die Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Datei stehen den Bewilligungsbehörden, den Einrichtungen de Europäischen Gemeinschaft sowie den Prüfeinrichtungen des Landes und des Bundes zur Verfügung. Darüber hinan muss entsprechend der Transparenzinitiative der Europäischen Gemeinschaft über alle gewährten Zuwendungen mindestens einmal jährlich ein Verzeichnis veröffentlich werden, das Auskunft gibt über die einzelnen Begünstigten die geförderten Vorhaben beziehungsweise Maßnahmen für die die Zuwendung gewährt wurde, sowie die Höhe der jeweils bereitgestellten Mittel.
9 Verfahren
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Amt für Land wirtschaft, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Betriebssitz des Unternehmens befindet. Betriebsinhaber mit dem Unternehmenssitz außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern können einen Antrag auf Förderung nach diese Verwaltungsvorschrift bei dem Amt für Landwirtschaft stellen, in dessen Zuständigkeitsbereich der überwiegende Teil der Tiere gehalten wird.
9.1 Antragsverfahren
9.1.1 Die Zuwendungen werden auf Antrag gewährt. Der Antraf auf Zuwendungen ist für den gesamten Verpflichtungszeitraum bis zum 15. Mai bei dem zuständigen Amt für Land wirtschaft zu stellen. Anträge, die nach diesem Termin ein gehen, werden abgelehnt. Das Verpflichtungsjahr beginn jeweils am 15. Mai des laufenden Kalenderjahres und endet am 14. Mai des folgenden Kalenderjahres.
9.1.2 Für Anträge auf Zuwendungen sind die bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Antragsformulare zu verwenden.
9.1.3 Soweit ein Betriebsinhaber nicht bereits an Agrarfördermaßnahmen teilnimmt, sind dem Antrag der Samenelan trag und die Anlage "Flächen" und gegebenenfalls dis Anlage "Landschaftselemente" für das Antragsjahr beizuügen.
9.1.4 Dem Antrag sind beizufügen:
Grundrisse der Stallanlagen mit Angabe der metrischen Angaben hinsichtlich der Grundflächen, Nutzflächen, lichtdurchlässigen Flächen, Fressplätze sowie der Stalleinrichtungen für die Betriebszweige, für die Zuwendungen beantragt werden.
9.1.5 Soweit ein Betriebsinhaber die mit einem Bewilligungsbescheid geförderte Maßnahme nach Nummer 2.1 für den restlichen Verpflichtungszeitraum nach Nummer 8.1 erweitern will, ist dies bis zum 15. Mai (Beginn des jeweiligen Verpflichtungsjahres) zu beantragen. Eine rückwirkende Beantragung ist nicht möglich.
9.2 Bewilligungsverfahren
Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag durch schriftlichen Bewilligungsbescheid.
9.3 Auszahlungsverfahren
9.3.1 Die Zahlungen erfolgen auf der Grundlage eines Zahlungsantrages des Zuwendungsempfängers, der nach Ablauf des Verpflichtungsjahres jährlich bis spätestens 31. Mai beim zuständigen Amt für Landwirtschaft einzureichen ist
9.3.2 Für den jährlichen Zahlungsantrag sind die beim Amt für Landwirtschaft erhältlichen Antragsformulare zu verwenden.
9.3.3 Dem Zahlungsantrag sind der Tierteestandsnachweis (Anlagen 4a und 4b), das Stallbuch (Anlagen 6a und 6b) sowie das Weidetagebuch (Anlagen 7a und 7b) beizufügen.
9.3.4 Außer in Fällen höherer Gewalt verringern sich bei verspäteter Einreichung des jährlichen 7ahlungsantrages die von dem Antrag betroffenen Auszahlungsbeträge pro Werktag Verspätung um ein Prozent der Beträge, auf die der Betriebsinhaber im Fall rechtzeitiger Einreichung Anspruch hätte. Beträgt die Terminüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, wird der Zahlungsantrag abgelehnt und es entfällt die Förderung für das betreffende Verpflichtungsjahr.
9.3.5 Sofern der Betriebsinhaber keinen Antrag auf Agrarförderung stellt, sind dem Zahlungsantrag zwingend der Sammelantrag, die Anlage "Flächen" und gegebenenfalls die Anlage "Landschaftselemente" ihr das Antragsjahr beizufügen.
9.4 Verwendungsnachweisverfahren
Der Sammelantrag und der Zahlungsantrag sind zugleich der Nachweis nach Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).
9.5 Zu beachtende Vorschriften
9.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung
der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift abweichende Bestimmungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
9.5.2 Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, die sich auf die Zuwendung beziehenden Unterlagen für die Dauer von fünf Jahren nach Vorlage des letzten Zahlungsantrages aufzubewahren.
9.5.3 Die Europäische Kommission, der Europäische sowie der Bundes- und der Landesrechnungshof, das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz, das Finanzministerium und die Bewilligungsbehörden haben das Recht, die Einhaltung der Bestimmungen durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen. Dies gilt auch gegenüber jedem neuen Inhaber des geförderten Betriebes oder der bewirtschafteten Flächen.
9.5.4 Subventionserheblich nach § 264 Absatz 7 des Strafgesetzbuches sind alle Angaben, die nach dem Zuwendungszweck, bestehenden Rechtsvorschriften, § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften, den Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift oder sonstigen Zuwendungsvoraussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind.
10 Anlagen
Die Anlagen 1 bis 7 sind Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.
11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2013 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Richtlinie zur Förderung besonders umwelt- und tiergerechter Haltungsverfahren vom 2. Dezember 2003 (Amtsbl. M-V S. 1140) außer Kraft.
Anlage 1 (zu Nummer 2.3) |
1 Definitionen
Im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.1 Ein Stall ist ein der Unterbringung von Tieren dienendes Gebäude mit mindestens drei bauartbedingt geschlossenen Seitenwänden, planbefestigtem oder teilperforiertem Boden und einem Dach. Zu den Seitenwänden zählen auch Spaceboards, Windschutznetze und Curtains. Nicht dazu zählen unter anderem aufgeschichtete Strohballen. Dies gilt auch für Artschleppungen an bestehende Ställe. Iglus gelten jeweils als ein Stall.
1.2 Stallgrundfläche ist die gesamte Grundfläche eines Stalls (einschließlich Futtertisch) abzüglich baulich getrennter Bereiche, die nicht der Unterbringung von Tieren dienen (zum Beispiel Milchkammer).
1.3 Nutzfläche ist der für die Tiere jederzeit frei zugängliche Bereich der Stallgrundfläche.
1.4 Liegefläche ist der zum Liegen bestimmte und planbefestigte Teil der Nutzfläche. Sie muss eben und rutschfest sein. Perforierte Flächen sind keine Liegeflächen.
1.5 Planbefestigte Flächen sind solche, die mit Beton, Gussasphalt oder Betonpflaster versehen sind. Als planbefestigt gelten auch mit Gummimatten vollständig abgedeckte Spaltenböden, die im Rahmen der Gebrauchswertprüfungen der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG) e. V. anerkannt worden sind.
1.6 Tageslichtdurchlässige Fläche ist die von der Bauart her für den äußeren Einfall von Licht ins Gebäude bestimmte Fläche. Dazu zählen insbesondere Fenster, Lichtplatten, Spaceboards, Windschutznetze und Curtains. Nicht dazu zählen Flächen von Türen und Toren (auch nicht, wenn diese offen stehen oder ausgehängt wurden) sowie bauliche Mängel (zum Beispiel nicht geschlossene Ritzen, entfernte Bretter oder dergleichen). Türen und Tore mit rückgebauten Einhängevorrichtungen zählen zur tageslichtdurchlässigen Fläche.
1.7 Fressplätze sind die dem Stall zuzuordnenden Bereiche, an denen gezielt Futter verabreicht wird (einschließlich Automaten); Weideflächen sind ausgeschlossen.
Umrechnungsschlüssel | Anlage 2 (zu Nummer 4.1.2 Buchstabe b und Nummer 6) |
Bei der Ermittlung des Viehbestandes, des höchstzulässigen Viehbesatzes und der Berechnung der Zuwendungshöhe im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift ist folgender Umrechnungsschlüssel anzuwenden:
Altersklassen Tiere | GVE |
Kälber zur Aufzucht und Rindermast bis zwei Monate, ab zwei bis sechs Monate | 0,300 |
Kälbermast (Baby beef) bis zwei Monate, ab zwei bis sechs Monate | 0,400 |
Aufzucht- und Mastrinder ab sechs bis neun Monate, ab neun Monate bis zwei Jahre | 0,600 |
Milchkühe, Mutterkühe, Aufzucht- und Mastrinder ab zwei Jahre | 1,000 |
Zuchtbullen | 1,200 |
Ferkel bis 20 kg | 0,020 |
Läufer/sonstige Mastschweine bis gmf Monate (20 bis 50 kg) | 0,060 |
Läufer/sonstige Mastschweine ab fünf Monate (ab 50 kg) | 0,160 |
Zuchtsauen | 0,300 |
Zuchteber | 0,300 |
Pferde, Esel, pferdeartige Tiere bis sechs Monate | 0,500 |
Pferde, Esel, pferdeartige Tiere ab sechs Monate | 1,000 |
Mutterschafe | 0,150 |
Schafe (außer Mutterschafe) ab einem Jahr | 0,100 |
Ziegen | 0,150 |
Legehennen | 0,003 |
Sonstiges Geflügel | 0,014 |
Mindestanforderungen an die Tierhaltung | Anlage 3 (zu Nummer 4.1.3 Buchstabe a und b sowie Nummer 4.2.3) |
Bereitzustellende Weideflächen je Tier und Tag | ||||
Milchkühe | 0,0500 ha | je Tier | ||
Aufzucht- und Mastrinder | 0,1000 ha | je Tier | Diese Flächengrößen müssen je Tier zur Verfügung stehen | |
Bereitzustellende Außenfläche (gemäß Nummer 2.1 Buchstabe c und e der Verwaltungsvorschrift) | ||||
Milchkühe | 3,0 m2 je Tier | |||
Mast- und Aufzuchtrinder (außer Mutterkühe) bis neun Monate | 2,0 m2 je Tier | |||
Mast- und Aufzuchtrinder (außer Mutterkühe) ab neun Monate | 2,5 m2 je Tier | |||
Zuchtläufer und Mastschweine bis fünf Monate | 0,4 m2 je Tier | |||
Zuchtläufer und Mastschweine ab fünf Monate | 0,6 m2 je Tier | |||
Jungsauen und Sauen | 1,3 m2 je Sau | |||
Eber | 6.0 m2 je Eber | |||
Tageslichtdurchlässige Fläche im Stall | ||||
Rindvieh | mindestens 5 % der Stallgrundfläche | |||
Schweine | mindestens 3 % der Stallgrundfläche | |||
Fressplatzbreiten | ||||
Neubau und nicht enthornte Tiere im Altbau | Enthornte Tiere im Altbau (bis 1. April 2009 fertig gestellt) | |||
Milchkühe | 75 cm |
65 cm |
||
Rinder über 24 Monate | 75 cm |
65 cm |
||
Rinder ab neun bis 24 Monate | 65 cm |
60 cm |
||
Rinder ab sechs bis neun Monate | 60 cm |
55 cm |
||
Rinder bis sechs Monate | 50 cm |
45 cm |
||
Schweine bis fünf Monate |
30 cm |
|||
Schweine ab fünf Monate |
33 cm |
|||
Alle Tiere sind täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Wasser in ausreichender Qualität und Menge zu versorgen (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung). | ||||
Bei Tränk- oder Futterautomaten zählen Fressplätze entsprechend der Herstellerangaben. | ||||
Das Tier-Fressplatz-Verhältnis beträgt bei vorliegender Vorratsfütterung 1,2 : 1 bei Milchkühen und Aufzuchtrindern, 1,5 : 1 bei Mastrindern. Dabei werden die oben genannten Fressplatzbreiten in Anrechnung gebracht. Bei Angebot von Totalmischrationen (Vorhandensein von technischen Einrichtungen wie Futtermischwagen), die eine Selektivfutteraufnahme verhindern, kann eine Fressfläche am Futtertisch von 55 cm je Rind toleriert werden. | ||||
Nutzbare Stallfläche je Tierart |
Nutzbare Stallfläche in m2 |
|||
Kälber bis 14 Tage | 1,30 (gilt nicht für Iglus, diese sind grundsätzlich förderfähig) |
|||
Kälber ab 14 Tage bis zwei Monaten | 1,80 | |||
Aufzucht- und Mastrinder ab zwei bis sechs Monate |
2,25 |
|||
Aufzucht- und Mastrinder ab sechs bis neun Monate |
3,50 |
|||
Aufzucht- und Mastrinder ab neun Monate bis zwei Jahre |
4.50 |
|||
Aufzucht- und Mastrinder ab zwei Jahre |
4,50 |
|||
Milchkühe |
5,00 |
|||
Absatzferkel bis 20 kg |
0,24 |
|||
Mastschweine bis fünf Monate (20 bis 50 kg) |
0,60 |
|||
Mastschweine ab fünf Monate (ab 50 kg) |
1,10 |
|||
Zuchtsauen nicht ferkelführend |
3,00 |
|||
Zuchtsauen ferkelführend (Abferkelbox) |
4,50 |
|||
Zuchteber |
7,20 |
Anlage 4a (1) (zu Nummern 4.3, 7.1.4 und 9.3.3) |
Tierbestandsnachweis für Rinder (alle Rinder, dienicht bei den Mutterkühen laufen) | ||||||||||||||
Betrieb Name |
Dok.ID: 91904 |
|||||||||||||
BNRZD |
[ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] |
|||||||||||||
31. Mai | 30. Juni | 31. Juli | 31. Aug.. | 30. Sep. | 31. Okt.. | 30 Nov.. | 31. Dez.. | 31. Jan. | 28. Feb. | 31. Mrz.. |
30. Apr. | Summe Tiere | Durch- schnitt | |
Kälber zur Aufzucht bis 14 Tage | ||||||||||||||
Kälber zur Aufzucht ab 14 Tage bis zwei Monate | ||||||||||||||
Kälber zur Aufzucht ab zwei bis sechs Monate | ||||||||||||||
Aufzuchtrinder ab sechs bis neun Monate | ||||||||||||||
Aufzuchtrinder ab neun Monate bis zwei Jahre | ||||||||||||||
Aufzuchtrinder ab zwei Jahre | ||||||||||||||
Zuchtbullen | ||||||||||||||
Milchkühe | ||||||||||||||
Kälber zur Rindermast bis 14 Tage | ||||||||||||||
Kälber zur Rindermast ab 14 Tage bis zwei Monate | ||||||||||||||
Kälber zur Rindermast ab zwei bis sechs Monate | ||||||||||||||
Mastrinder ab sechs bis neun Monate | ||||||||||||||
Mastrinder ab neun Monate bis zwei Jahre | ||||||||||||||
Mastrinder ab zwei Jahre | ||||||||||||||
Rinderbestand gesamt |
Anlage 4a(2) Mutterkühe (zu Nummern 4.3, 7.1.4 und 9.3.3) |
Tierbestandsnachweis für Mutterkühe (alle Rinder, die im Mutterkuhbestand laufen) |
Dok.ID: 91904 |
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Betrieb Name | ||||||||||||||
BNRZD |
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31. Mai | 30. Juni | 31. Juli | 31. Aug.. | 30. Sep. | 31. Okt.. | 30. Nov.. | 31. Dez.. | 31. Jan. | 28. Feb | 31. Mrz.. | 30. Apr | Summe Tiere | Durch- schnitt | |
Kälber zur Aufzucht bis 14 Tage | ||||||||||||||
Kälber zur Aufzucht ab 14 Tage bis zwei Monate | ||||||||||||||
Kälber zur Aufzucht ab zwei bis sechs Monate | ||||||||||||||
Aufzuchtrinder ab sechs bis neun Monate | ||||||||||||||
Aufzuchtrinder ab neun Monate bis zwei Jahre | ||||||||||||||
Aufzuchtrinder ab zwei Jahre | ||||||||||||||
Mutterkühe | ||||||||||||||
Kälber zur Rindermast bis 14 Tage | ||||||||||||||
Kälber zur Rindermast ab 14 Tage bis zwei Monate | ||||||||||||||
Kälber zur Rindermast ab zwei bis sechs Monate | ||||||||||||||
Mastrinder ab sechs bis neun Monate | ||||||||||||||
Mastrinder ab neun Monate bis zwei Jahre | ||||||||||||||
Mastrinder ab zwei Jahre | ||||||||||||||
Zuchtbullen im Mutterkuhbestand | ||||||||||||||
Mutterkuhbestand gesamt |
Anlage 4b (zu Nummern 4.3 und 9.3.3) Dok. ID: 91904 |
Tierbestandsnachweis für Schweine und andere Tierarten | BNRZD: |
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Betrieb Name | ||||||||||||||
31. Mai | 30. Juni | 31. Juli | 31. Aug. | 30. Sep. | 31. Okt.. | 30. Nov.. | 31. Dez.. | 31. Jan. | 28. Feb. | 31. Mrz.. | 30. Apr. | Summe Tiere | Durch- schnitt | |
Ferkel (zur Mast) < 20 kg | ||||||||||||||
Läufer/sonst. Mastschweine bis fünf Monate (20-50 kg) | ||||||||||||||
Läufer/sonst. Mastschweine ab fünf Monate (über 50 kg) | ||||||||||||||
Ferkel (zur Aufzucht) < 20 kg | ||||||||||||||
Zuchtläufer bis fünf Monate(20-50 kg) | ||||||||||||||
Zuchtläufer ab fünf Monate (über 50 kg) | ||||||||||||||
Zuchtsauen nicht ferkelführend | ||||||||||||||
Zuchtsauen ferkelführend | ||||||||||||||
Zuchteber | ||||||||||||||
Schweinebestand gesamt | ||||||||||||||
Pferde und pferdeartige Tiere < sechs Monate | ||||||||||||||
Pferde und pferdeartige Tiere > sechs Monate | ||||||||||||||
Mutterschafe | ||||||||||||||
Schafe (außer Mutterschafe) > ein Jahr | ||||||||||||||
Ziegen | ||||||||||||||
Legehennen | ||||||||||||||
sonstiges Geflügel |
Sanktionskatalog | Anlage 5 (zu Nummer 7.2) |
1 Ein Stall | |
1.1 Ein Stichtag | |
- Überschreitung der zulässigen Tierzahl um bis zu 3 % | Kürzung um 5 % |
- Überschreitung der zulässigen Tierzahl um mehr als 3 bis zu 10 % | Kürzung um 20 % |
- Überschreitung der zulässigen Tierzahl um mehr als 10 % | Gesamtablehnung |
1.2 Mehrere Stichtage (Maßgebend ist die Summe der Überschreitungen der einzelnen Stichtage.) | |
- Überschreitung der zulässigen Tierzahl addiert um bis zu 3 % | Kürzung um 5 % |
- Überschreitung der zulässigen Tierzahl addiert um mehr als 3 bis zu 10 % | Kürzung um 20 % |
- Überschreitung der zulässigen Tierzahl addiert um mehr als 10 % | Gesamtablehnung |
- Überschreitung der zulässigen Tierzahl an mehr als drei Stichtagen | Gesamtablehnung |
2 Mehrere Ställe | |
2.1 Ein Stichtag (Maßgebend ist der Stall mit der höchsten Überschreitung.) | |
- Überschreitung der zulässigen Tierzahl um bis zu 3 % | Kürzung um 5 % |
- Überschreitung der zulässigen Tierzahl um mehr als 3 bis zu 10 % | Kürzung um 20 % |
- Überschreitung der zulässigen Tierzahl um mehr als 10 % | Gesamtablehnung |
2.2 Mehrere Stichtage (Maßgebend ist die Summe der Überschreitungen der einzelnen Stichtage.) | |
- Überschreitung der zulässigen Tierzahl addiert um bis zu 3 % | Kürzung um 5 % |
- Überschreitung der zulässigen Tierzahl addiert um mehr als 3 bis zu 10% | Kürzung um 20 % |
- Überschreitung der zulässigen Tierzahl addiert um mehr als 10 % | Gesamtablehnung |
- Überschreitung der zulässigen Tierzahl an mehr als drei Stichtagen | Gesamtablehnung |
Stallbuch für Rinder | Anlage 6a (zu Nummern 4.3 und 9.3.3) |
Stallgebäude:
Unternehmensnummer [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] |
Dok.-Nr.: 91905 | Nutzbare Außenfläche in m2je Gruppe eintragen | Nutzbare Stallfläche in m2 je Gruppe eintragen | % Anteil der nicht enthornten Tiere je Altersgruppe eintragen | ||||||||||||
Betrieb | ||||||||||||||||
Stallgebäude fertig gestellt vor dem 1. April 2009 [ ] |
nach dem |
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Soweit sich Tiere bewilligter Betriebszweige im Stall befinden, sind diese an den betreffenden Stichtagen einzutragen, die nutzbare Stallfläche und die Außenfläche in m2 ist je zusammengefasster Gruppe insgesamt zwingend anzugeben | ||||||||||||||||
Einsatz TMR * | 31. Mai | 30. Juni | 31. Juli | 31. Aug.. | 30. Sep. | 31. Okt.. | 30. Nov. | 31. Dez.. | 31. Jan | 28. Feb. | 31. Mrz.. | 30. Apr. | ||||
Kälber zur Aufzucht < 14 Tage | ||||||||||||||||
Kälber zur Aufzucht 14 Tage bis zwei Monate | ||||||||||||||||
Kälber zur Aufzuchtab zwei bis sechs Monate | ||||||||||||||||
Aufzuchtrinder ab sechs bis neun Monate | ||||||||||||||||
Aufzuchtrinder ab neun Monate bis zwei Jahre | ||||||||||||||||
Aufzuchtrinder > zwei Jahre | ||||||||||||||||
Zuchtbullen | ||||||||||||||||
Milchkühe | ||||||||||||||||
Kälber zur Rindermast < 14 Tage | ||||||||||||||||
Kälber zur Rindermast 14 Tage bis zwei Monate | ||||||||||||||||
Kälber zur Rindermast ab zwei bis sechs Monate | ||||||||||||||||
Mastrinder ab sechs bis neun Monate | ||||||||||||||||
Mastrinder ab neun Monate bis zwei Jahre | ||||||||||||||||
Mastrinder > zwei Jahre |
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Andere Tiere (z.B. ggf. Mutterkühe m. Stallhaltung) | ||||||||||||||||
* Bitte durch ein Kreuz kennzeichnen, in welchen Bereichen Sie eine TMR (Totalmischration) einsetzen. | ||||||||||||||||
Stallbuch für Schweine | Anlage 6b (zu Nummern 4.3 und 9.3.3) |
BNRZD |
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Dok.ID:91905 | nutzbare Stallfläche in m2 | ||||||||||
Betrieb: | |||||||||||||
Stallgebäude: | |||||||||||||
31. Mai | 30. Juni | 31. Juli | 31. Aug.. | 30. Sep. | 31. Okt.. | 30. Nov.. | 31. Dez.. | 31. Jan. | 28. Feb. | 31. Mrz. | 30. Apr. | ||
Ferkel < 20 kg | |||||||||||||
Läufer/Mastschweine bis fünf Monate (20 - 50 kg) |
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Läufer/Mastschweine ab fünf Monate (> 50 kg) |
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Ferkel < 20 kg | |||||||||||||
Zuchtläufer bis fünf Monate (20 - 50 kg) |
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Zuchtläufer ab fünf Monate (> 50 kg) |
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Zuchtsauen nicht ferkelführend | |||||||||||||
Zuchtsauen ferkelführend | |||||||||||||
Zuchteber |
Anlage 7a (Rinder) (zu Nummern 4.3 und 9.3.3) Dok.ID: 91906 |
Weidetagebuch | ||||||||||||
Betrieb : | BNRZD [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] | |||||||||||
Bezeichnung Weide: | ha : | |||||||||||
Ganztagsweide (GW) Halbtagsweide (HW) |
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31. Mai/ 1. Juni |
30. Juni |
31. Juli |
31. Aug.. | 30. Sept./ 1. Okt.. |
31. Okt.. | 30. Nov.. |
31. Dez.. | 31. Jan. | 28. Febr. | 31. Mrz. | 30. Apr. | |
Kälber zur Aufzucht bis 14 Tage |
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Kälber zur Aufzucht ab 14 Tage bis zwei Monate |
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Kälber zur Aufzucht ab zwei bis sechs Monate |
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Aufzuchtrinder ab sechs bis neun Monate |
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Aufzuchtrinder ab neun Monate bis zwei Jahre |
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Aufzuchtrinder ab zwei Jahre | ||||||||||||
Zuchtbullen | ||||||||||||
Milchkühe | ||||||||||||
Kälber zur Rindermast bis 14 Tage |
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Kälber zur Rindermast ab 14 Tage bis zwei Monate |
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Kälber zur Rindermast ab zwei bis sechs Monate |
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Mastrinder ab sechs bis neun Monate |
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Mastrinder ab neun Monate bis zwei Jahre | ||||||||||||
Mastrinder ab zwei Jahre |
Anlage 7b (Schweine) (zu Nummern 4.3 und 9.3.3) |
Weidetagebuch | Dok.ID: 91906 | |||||||||||
Betrieb : | BNRZD: [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] | |||||||||||
Bezeichnung Weide | ha: | |||||||||||
Ganztagsweide (GW) Halbtagsweide (HW) |
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31. Mai/ 1. Juni |
30. Juni | 31. Juli | 31. Aug.. | 30. Sept. /1. Okt. |
31. Okt. | 30. Nov. | 31. Dez. | 31. Jan. | 28. Feb. | 31. Mrz. | 30. Apr. | |
Ferkel zur Mast bis 20 kg | ||||||||||||
Mastläufer bis fünf Monate | ||||||||||||
Mastschweine ab fünf Monate | ||||||||||||
ENDE | |
(Stand: 06.07.2018)
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