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Regelwerk

Richtlinie Winterbegrünung und Mulch-/Direktsaatverfahren - Richtlinie zur Förderung erosionsmindernder Anbauverfahren durch die kombinierte Anwendung des Anbaus von Zwischenfrüchten oder Untersaaten und der Mulch- oder Direktsaat
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 13. April 2010
(Amtsbl. Nr. 18 vom 03.05.2010 S. 233aufgehoben 13)
Gl. Nr. 630 - 185



- Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz
-VI 330e - VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 630-185

Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt für die kombinierte Anwendung des gezielten Anbaus von Zwischenfrüchten oder Untersaaten und der Mulch- oder Direktsaat im Ackerbau zur Schonung des Bodens, zur Verminderung der Wind- und Wassererosion und zur Erhaltung und Mehrung der organischen Substanz im Boden Zuwendungen. Diese sollen den landwirtschaftlichen Unternehmen einen Anreiz geben, sich zu einer landwirtschaftlichen Produktion zu verpflichten, die der nachhaltigen Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen dient, mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes vereinbar ist und zum Gleichgewicht auf den Märkten beiträgt.

1.2 Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und unter Berücksichtigung folgender Vorschriften gewährt:

  1. Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl . L 277 vom 21.10.2005 S. 1; L 48 vom 16.02.2007 S. 3; L 67 vom 11.03.2008 S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 473/2009 (ABl . L 144 vom 09.06.2009 S. 3) geändert worden ist,
  2. Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl . L 368 vom 23.12.2006 S. 15; L 252 vom 27.09.2007 S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 482/2009 (ABl . L 145 vom 10.06.2009 S. 17) geändert worden ist,
  3. Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl .L 368 vom 23.12.2006 S. 74), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2009 (ABl. L 145 vom 10.06.2009 S. 25) geändert worden ist,
  4. Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl . L 30 vom 31.01.2009 S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1250/2009 (AB'. L 338 vom 19.12.2009 S. 1) geändert worden ist,
  5. Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl . L 316 vom 02.12.2009 S. 65),
  6. Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl . L 209 vom 11.08.2005 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 473/2009 (ABl . L 144 vom 09.06.2009 S. 3) geändert worden ist,
  7. GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 189 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und der entsprechende Rahmenplan 2009 bis 2012 sowie
  8. § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften.

1.3 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert wird die kombinierte Anwendung des gezielten Anbaus von Zwischenfrüchten oder Untersaaten, verbunden mit einer darauf folgenden Mulch- oder Direktsaat gemäß den Nummern 1 und 2 der Anlage für die Dauer von mindestens fünf Jahren (Verpflichtungszeitraum). Die Anlage ist Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.

2.2 Regionalen Vorrang haben:

  1. Ackerflächen in besonders erosionsgefährdeten Gebieten; die Gefährdungsklassen sind in Nummer 3 der Anlage ausgewiesen,
  2. Ackerflächen in Natura 2000-Gebieten, das heißt FaunaFlora-HABitat-Gebiete gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl . L 206 vom 20.07.1992 S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl 363 vom 20.12.2006 S. 368) geändert worden ist, und Vogelschutzgebiete gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl . L 20 vom 26.01.2010 S. 7).

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsberechtigt sind Betriebsinhaber nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Ein Vorhaben kann gefördert werden, wenn die Flächen in Mecklenburg-Vorpommern belegen sind.

4.2 Der Betriebsinhaber verpflichtet sich:

  1. den Betrieb für die Dauer der Verpflichtung selbst zu bewirtschaften,
  2. für die Dauer von mindestens fünf Jahren, beginnend mit der Antragstellung zum 15. Mai eines Jahres jährlich (Verpflichtungszeitraum), im Umfang von mindestens fünf Prozent der zum Zeitpunkt der Erstantragstellung bestehenden Ackerfläche über Winter durch die Aussaat von Zwischenfrüchten nach der Ernte der Hauptfrucht oder durch Beibehaltung von Untersaaten gezielt zu begrünen; unabhängig vom Betriebssitz bemisst sich der Umfang nach den in Mecklenburg-Vorpommern liegenden Ackerflächen; die nach dieser Verwaltungsvorschrift beantragten Flächen sind in Mecklenburg-Vorpommern anzulegen,
  3. die nachfolgende Hauptfrucht ohne wendende Bodenbearbeitung in Form des Mulch- oder Direktsaatverfahrens anzubauen,
  4. den Umfang der Dauergrünlandfläche des Betriebes insgesamt, außer in den Fällen des Besitzwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder der Erstaufforstung derselben nicht zu verringern.

4.3 Der Mindestviehbesatz beträgt im jeweiligen Verpflichtungsjahr durchschnittlich mindestens 0,6 Großvieheinheiten je Hektar (GVE/ha) bezogen auf die Futterflächen (Dauergrünland und Ackerfutterflächen).

4.3.1 Der Viehbesatz aller im Betrieb gehaltenen Tiere darf im Verpflichtungsjahr 2,0 Großvieheinheiten je Hektar (GVE/ ha) bewirtschafteter landwirtschaftlicher Fläche nicht übersteigen.

4.3.2 Zur Ermittlung des GVE-Besatzes wird folgender Umrechnungsschlüssel angewandt:

Kälber unter drei Monaten (ohne Mastkälber) 0,300 GVE,
Kälber über drei Monate bis sechs Monate (ohne Mastkälber) 0,300 GVE,
Mastkälber unter drei Monaten 0,400 GVE,
Mastkälber über drei Monate bis sechs Monate 0,400 GVE,
Rinder von sechs Monaten bis zwei Jahren 0,600 GVE,
Rinder von mehr als zwei Jahren 1,000 GVE,
Equiden unter sechs Monaten 0,500 GVE,
Equiden von mehr als sechs Monaten 1,000 GVE,
Mutterschafe 0,150 GVE,
Schafe (außer Mutterschafe) von mehr als einem Jahr 0,100 GVE,
Ziegen 0,150 GVE,
Damwild 0,080 GVE,
Strauße bis zwei Jahre 0,150 GVE,
Strauße über zwei Jahre 0,300 GVE,
Ferkel 0,020 GVE,
Jungschweine zur Zucht (20 kg bis unter 50 kg) 0,060 GVE,
Jungschweine zur Mast (20 kg bis unter 50 kg) 0,060 GVE,
Mastschweine ab 50 kg 0,160 GVE,
Zuchtschweine ab 50 kg 0,300 GVE,
Legehennen 0,003 GVE,
Geflügel 0,014 GVE.

5 Art und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren jährlichen Zuschusses für die Dauer von fünf Jahren im Wege einer Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich 95 Euro je Hektar förderfähiger Ackerfläche für konventionell und ökologisch wirtschaftende Betriebe.

5.3 Nicht förderfähig sind Flächen, die nicht mehr für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden.

5.4 Soweit die Europäische Kommission im Rahmen der Förderung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder deren Folgeverordnungen Anpassungen bei den bestehenden Förderbeträgen je Hektar oder Auflagen und Verpflichtungen vornimmt, sind die erlassenen Bewilligungsbescheide entsprechend anzupassen.

6 Bemessungsgrundlage

6.1 Grundlage für die Berechnung der zu bewilligenden Zuwendungen für die Förderfläche sind die im Sammelantrag, Anlage "Flächen" und gegebenenfalls in der Anlage "Landschaftselemente" aufgeführten und entsprechend gekennzeichneten Flächen.

6.2 Liegt die ermittelte Fläche über der im Sammelantrag, Anlage "Flächen", angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung nur die angegebene Fläche berücksichtigt.

6.3 Liegt die beantragte Fläche über der bei der Verwaltungskontrolle oder Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Fläche, so wird die Zuwendung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet.

7 Kontrolle, Rückforderungen und Sanktionen

7.1 Flächenabweichungen

7.1.1 Bei festgestellter negativer Abweichung zwischen der beantragten und der tatsächlich ermittelten Fläche (in Hektar) wird wie folgt verfahren:

  1. bei einer Abweichung von bis zu drei Prozent, höchstens jedoch zwei Hektar, bemisst sich die Zuwendung nach der tatsächlich ermittelten Fläche,
  2. bei einer Abweichung von über drei Prozent oder über zwei Hektar und bis zu 20 Prozent bemisst sich die Zuwendung nach der ermittelten Fläche, wobei die Zuwendung für das Jahr, in dem die Abweichung festgestellt wurde, um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt wird (Sanktion),
  3. bei einer Abweichung von mehr als 20 Prozent wird keine flächenbezogene Zuwendung gewährt.

7.1.2 Bei einer Abweichung von mehr als 30 Prozent, bezogen auf alle beantragten Flächen für Agrarumweltmaßnahmen gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, wird der Betriebsinhaber für das betreffende Verpflichtungsjahr von dieser Zuwendung und den Zuwendungen für Agrarumweltmaßnahmen (zum Beispiel Naturschutzgerechte Grünlandnutzung, Vogelrastplätze, Integrierte Obst- und Gemüseproduktion, Extensivierungen), auf die er Anspruch gehabt hätte, insgesamt ausgeschlossen.

7.1.3 Bei einer Abweichung von mehr als 50 Prozent, bezogen auf alle beantragten Flächen für Agrarumweltmaßnahmen gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wird der Betriebsinhaber über die in Nummer 7.1.2 hinaus getroffenen Festlegungen bis zur Höhe eines Betrages, der der Differenz zwischen der beantragten und der tatsächlich ermittelten Räche entspricht, von der Gewährung der Zuwendung ausgeschlossen.

7.1.4 Soweit die Abweichung nach den Nummern 7.1.1 bis 7.1.3 auch bereits in den vergangenen Verpflichtungsjahren vorgelegen hat, wird die Zuwendung für vergangene Verpflichtungsjahre entsprechend zurückgefordert.

7.1.5 Beruhen die Differenzen zwischen der beantragten und der tatsächlich ermittelten Räche auf absichtlichen Falschangaben, so wird der Betriebsinhaber für das betreffende Verpflichtungsjahr von dieser Zuwendung und den Zuwendungen für Agrarumweltmaßnahmen (zum Beispiel Naturschutzgerechte Grünlandnutzung, Vögelrastplätze, Integrierte Obst- und Gemüseproduktion, Extensivierungen, Blühflächen oder -streifen für Bienen), auf die er Anspruch gehabt hätte, insgesamt ausgeschlossen.

7.2 Verstoß gegen Verpflichtungen

7.2.1 Werden mit der Zuwendung verbundene Verpflichtungen, außer solche im Zusammenhang mit der angegebenen Räche, nicht erfüllt, so wird die beantragte Zuwendung entsprechend der Schwere, dem Ausmaß, der Dauer und den Auswirkungen gekürzt oder insgesamt abgelehnt.

7.2.2 Bei Verstößen gegen Bewirtschaftungsauflagen [zum Beispiel Anwendung einer wendenden Bodenbearbeitung, keine gezielte Begrünung (Ausfallgetreide)] wird diese Kulturgruppe für das entsprechende Verpflichtungsjahr und das Folgejahr von der Förderung ausgeschlossen. Wird in den Folgejahren erneut ein Verstoß gegen eine Bewirtschaftungsauflage festgestellt, werden der Bewilligungsbescheid und die Auszahlungsbescheide im Ganzen aufgehoben und die gezahlte Zuwendung für den bisherigen Verpflichtungszeitraum zurückgefordert. Bereits gezahlte Zuwendungen sind gemäß Nummer 7.5 zuzüglich Zinsen zu erstatten.

7.2.3 Bei Verstößen gegen die gesamtbetrieblichen Zuwendungsvoraussetzungen (zum Beispiel Verringerung des Umfangs des Dauergrünlandes im Betrieb) wird der Betriebsinhaber für das entsprechende Verpflichtungsjahr von der Gewährung der Zuwendung ausgeschlossen. In besonders schwerwiegenden Fällen (zum Beispiel Wiederholung) kann der Betriebsinhaber auch für das Folgejahr oder gänzlich von der Förderung ausgeschlossen werden.

7.2.4 Beruhen die Verstöße auf absichtlichen Falschangaben, so ist der Betriebsinhaber in dem betreffenden Verpflichtungsjahr und dem darauf folgenden Jahr von der Gewährung der Zuwendung auszuschließen,

7.3 Im Fall der schriftlichen Anzeige des Abgangs von Flächen, von Fehlern im Antrag oder der Nichteinhaltung von Verpflichtungen vor einer Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle wird die gemäß Nummer 5 gezahlte Zuwendung für den bisherigen Verpflichtungszeitraum ohne Sanktionen zurückgefordert.

7.4 Bei Feststellung des Abgangs von geförderten Flächen im Rahmen einer Verwaltungskontrolle oder Vor-Ort-Kontrolle wird die gemäß Nummer 5 gezahlte Zuwendung für den bisherigen Verpflichtungszeitraum gemäß den Nummern 7.1 und 7.2 zurückgefordert und sanktioniert.

7.5 Zu Unrecht gezahlte Beträge sind durch den Betriebsinhaber zuzüglich Zinsen ab Bekanntgabe des Rückforderungsbescheides zurückzuerstatten.

7.6 Die Sanktionsregelungen gelten nicht im Falle höherer Gewalt gemäß Nummer 8.5.

7.7 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, während des Verpflichtungszeitraumes die anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) der Artikel 5 und 6 und der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im gesamten Betrieb einzuhalten, auch wenn die Zuwendung lediglich für die Bewirtschaftung einer Teilfläche des Betriebes beantragt oder gewährt wird. Bei Verstößen gegen die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross Compliance) wird der jährliche Zuwendungsbetrag in Abhängigkeit von der Schwere des Verstoßes entsprechend der Empfehlung der Kontrollbehörde wie folgt gekürzt:

  1. ein Prozent bei leichtem Verstoß,
  2. drei Prozent bei mittlerem Verstoß,
  3. fünf Prozent bei schwerem Verstoß.

Die Zahlstelle kann in begründeten Ausnahmefällen in Abhängigkeit von der Schwere, Dauer und Auswirkung des Verstoßes gemäß den Artikeln 71 und 72 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 die festgesetzten Sanktionen abändern. Erhält der Betriebsinhaber weitere Zuwendungen im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen (zum Beispiel Naturschutzgerechte Grünlandnutzung, Vogelrastplätze, Integrierte Obst- und Gemüseproduktion, Extensivierungen) und die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete sowie Direktzahlungen, wird der jährliche Zuwendungsbetrag bei jeder betroffenen Maßnahme entsprechend sanktioniert.

7.8 Die Vor-Ort-Kontrollen sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 durchzuführen.

8 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

8.1 Änderung der Verpflichtung

8.1.1 Vergrößert sich die Ackerfläche des Betriebes während der Dauer der Verpflichtung, kann der Betriebsinhaber weitere Flächen nach den eingegangenen Verpflichtungen bewirtschaften und hierfür eine Zuwendung beantragen. Voraussetzung für die Bewilligung einer solchen Erweiterung ist, dass

  1. diese unzweifelhafte Vorteile für die Umwelt mit sich bringt,
  2. die zusätzliche Fläche für den restlichen Verpflichtungszeitraum in die Verpflichtung einbezogen wird und die Restlaufzeit mindestens zwei Jahre beträgt,
  3. die zusätzliche Fläche höchstens 50 Prozent der ursprünglichen Fläche beträgt, wobei eine Vergrößerung um bis zu zwei Hektar in jedem Fall zulässig ist, und
  4. eine wirksame Überprüfung der Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen gegeben ist.

8.1.2 Wird die ursprüngliche Verpflichtung des Betriebsinhabers durch eine neue ersetzt, so muss die neue Verpflichtung mindestens genauso hohen Anforderungen genügen wie die ursprüngliche. Diese Ersetzung ist auch in Fällen möglich, in denen die in eine Verpflichtung einbezogenen Flächen innerhalb des Betriebes vergrößert werden.

8.2 Wechsel des Verpflichteten

Überträgt ein Betriebsinhaber während des Verpflichtungszeitraums seinen Betrieb ganz auf einen anderen Betriebsinhaber, so kann dieser die Verpflichtung für den restlichen Verpflichtungszeitraum übernehmen. Im Falle einer Übernahme haften der Betriebsinhaber oder dessen Erben und der Übernehmer nach Nummer 7 gemeinsam für die Einhaltung der Verpflichtungen, die aus Anlass der Zuwendung eingegangen worden sind. Sowohl der Betriebsinhaber als auch die übemehmende Person sind als Gesamtschuldner verpflichtet, ausgezahlte Zuwendungsbeträge - auch soweit sie an die jeweils andere Person ausgezahlt worden sind -zurückzuerstatten, wenn die eingegangenen Verpflichtungen, sei es vom Betriebsinhaber oder von der übernehmenden Person, nicht oder nicht vollständig eingehalten worden sind. Erfolgt eine Übernahme nach Satz 1 nicht, hat der Betriebsinhaber die bisher erhaltenen Zuwendungen anteilig oder ganz zurückzuerstatten.

8.3 Die Rückerstattung nach Nummer 8.2 Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber seine Verpflichtungen bereits drei Jahre erfüllt hat, er seine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgibt und sich die Übernahme seiner Verpflichtungen durch einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist. Darüber hinaus findet die Rückerstattung keine Anwendung, wenn es sich um Flächen handelt, die

  1. infolge von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, oder dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das durch Artikel 7 Absatz 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, durch wertgleiche Flächen ersetzt werden, sofern der Betriebsinhaber die Maßnahme auf ihnen fortsetzen kann und fortsetzt, oder die infolge von Enteignung oder Zwangsversteigerung auf andere Personen übergehen,
  2. ehemals in Volkseigentum überführt wurden (Treuhandflächen) und die aufgrund nationaler Regelungen (Rückübertragung an die alten Eigentümer) zur Beseitigung der Folgen der Zwangskollektivierung dem Pächter oder Antragsteller vorzeitig entzogen werden müssen,
  3. in den neuen Ländern vom Betriebsinhaber bewirtschaftet werden und deren im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht ermittelt werden können.

8.4 In den Fällen der Nummer 8.3 Satz 2 verringert sich die Zuwendung für die Restlaufzeit entsprechend dem Umfang der ausscheidenden Flächen.

8.5 In Fällen höherer Gewalt kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen zulassen. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls ist höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:

  1. Tod des Betriebsinhabers,
  2. länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers,
  3. Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebes, soweit sie am Tag der Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorhersehbar war,
  4. schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht,
  5. unfallbedingte Zerstörung der Stallungen des Betriebsinhabers,
  6. Seuchenbefall des Tierbestandes oder eines Teils davon.

Fälle höherer Gewalt sind der zuständigen Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von zehn Werktagen anzuzeigen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betroffene hierzu in der Lage ist.

8.6 Die Betriebsinhaber haben der Bewilligungsbehörde Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

8.7 Die Erhebung der personenbezogenen Daten in den Antragsformularen erfolgt zur Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen und der ordnungsgemäßen Durchführung der Antragsverfahren. Die Behörde ist aufgrund folgender Vorschriften zur Erhebung und Verarbeitung der Daten verpflichtet: Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl . L 171 vom 23.06.2006 S. 90), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1034/2008 (ABl . L 279 vom 22.10.2008 S. 13) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 1 und Anhang III Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1481/2006 der Kommission vom 6. September 2006 zur Festlegung von Form und Inhalt der der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EGFL und des ELER sowie zwecks Beobachtung und Prognose vorzulegenden Buchführungsdaten (ABl . L 276 vom 07.10.2006 S. 3). Die Angabe der persönlichen Daten ist auf das für die Durchführung der Antragsverfahren und die Einhaltung von gegenüber der Europäischen Gemeinschaft bestehenden Melde- und Veröffentlichungspflichten erforderliche Maß beschränkt. Werden die im Antragsformular anzugebenden Daten verweigert, muss der Antrag wegen Nichterfüllung der Antragsvoraussetzungen abgelehnt werden. Die Daten werden in einer zentralen Datenbank des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz bis 2020 gespeichert (Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006). Die Anschrift der verantwortlichen Stelle für die Datenbank lautet:

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz
Referat 350
Paulshöher Weg 1
19061 Schwerin

Über diese Anschrift erhalten die Betroffenen Auskünfte über die Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Daten stehen den Bewilligungsbehörden, den Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft sowie den Prüfeinrichtungen des Landes und des Bundes zur Verfügung. Darüber hinaus muss entsprechend der Transparenzinitiative der Europäischen Gemeinschaft über alle gewährten Zuwendungen mindestens einmal jährlich ein Verzeichnis veröffentlicht werden, das Auskunft gibt über die einzelnen Begünstigten, die geförderten Vorhaben beziehungsweise Maßnahmen, für die die Zuwendung gewährt wurde, sowie die Höhe der jeweils bereitgestellten Mittel.

8.8 Der Zuwendungsempfänger kann während des Verpflichtungszeitraumes eine Umwandlung der eingegangenen Verpflichtungen beantragen, sofern damit unzweifelhafte Vorteile für die Umwelt verbunden sind, die bereits eingegangene Verpflichtung verschärft wird und die neue Maßnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genehmigt ist.

9 Verfahren

Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Amt für Landwirtschaft, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Betriebssitz des Unternehmens befindet. Betriebsinhaber mit dem Unternehmenssitz außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern können einen Antrag auf Förderung nach dieser Verwaltungsvorschrift bei dem Amt für Landwirtschaft stellen, in dessen Zuständigkeitsbereich der überwiegende Teil der Flächen liegt, die in Mecklenburg-Vorpommern bewirtschaftet werden.

9.1 Antragsverfahren

9.1.1 Die Zuwendungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag auf Zuwendungen ist vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes bis zum 15. Mai bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen. Anträge, die nach diesem Termin eingehen, werden abgelehnt. Das Verpflichtungsjahr beginnt jeweils am 15. Mai des laufenden Kalenderjahres und endet am 14. Mai des folgenden Kalenderjahres.

9.1.2 Für Anträge auf Zuwendungen sind die bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Antragsformulare zu verwenden. Die Gebietskulisse für die Erosionsgefährdungsklassen wird jedem Antragsteller in elektronischer Form übergeben oder kann bei der Bewilligungsbehörde eingesehen werden. Des Weiteren erhält jeder Antragsteller ein Merkblatt mit Hinweisen zur Reduzierung des Herbizideinsatzes.

9.1.3 Soweit ein Betriebsinhaber nicht bereits an Agrarfördermaßnahmen teilnimmt, sind dem Antrag der Sammelantrag, die Anlage "Flächen" und gegebenenfalls die Anlage "Landschaftselemente" für das Antragsjahr beizufügen.

9.1.4 Die beantragten Förderflächen sind im Sammelantrag, Anlage "Flächen", entsprechend zu kennzeichnen.

9.1.5 Soweit ein Betriebsinhaber die mit einem Bewilligungsbescheid untersetzte Förderfläche für den restlichen Verpflichtungszeitraum nach Nummer 8.1 erweitern will, ist dies vorab bis zum 15. Mai (Beginn des jeweiligen Verpflichtungsjahres) zu beantragen. Eine rückwirkende Beantragung ist nicht möglich.

9.2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag durch schriftlichen Bewilligungsbescheid. Liegt für Zuwendungen nach Nummer 5.2 der jährlich auszuzahlende Betrag unter 150 Euro (Bagatellgrenze), wird der Antrag nach Nummer 9.1.1 abgelehnt.

9.3 Auszahlungsverfahren

9.3.1 Die Zahlungen erfolgen auf der Grundlage eines Zahlungsantrages des Zuwendungsempfängers, der als Teil des Sammelantrages auf Agrarförderung jährlich bis spätestens 15. Mai zum Ablauf auf des jeweiligen Verpflichtungsjahres beim zuständigen Amt für Landwirtschaft zu stellen ist.

9.3.2 Für den jährlichen Zahlungsantrag sind die beim Amt für Landwirtschaft erhältlichen Antragsformulare zu verwenden, mit denen den Antragstellern ein aktualisiertes Merkblatt mit Hinweisen zur Reduzierung des Herbizideinsatzes übergeben wird.

9.3.3 Außer in Fällen höherer Gewalt verringern sich bei verspäteter Einreichung des jährlichen Zahlungsantrages die von dem Antrag betroffenen Auszahlungsbeträge pro Werktag Verspätung um ein Prozent der Beträge, auf die der Betriebsinhaber im Fall rechtzeitiger Einreichung Anspruch hätte. Beträgt die Terminüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, wird der Zahlungsantrag abgelehnt und es entfällt die Förderung für das betreffende Verpflichtungsjahr.

9.3.4 Änderungen der Anlage "Flächen" sind der zuständigen Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 31. Mai des betreffenden Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen. Bei Einreichung einer Änderung der Anlage "Flächen" nach diesem Termin werden die der tatsächlichen Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen entsprechenden Beihilfebeträge um ein Prozent je Arbeitstag Verspätung gekürzt. Änderungen des Sammelantrages sind nur bis zu dem Datum zulässig, bis zu dem die verspätete Einreichung von Anträgen nach Nummer 9.3.4 zulässig ist.

9.3.5 Dem Zahlungsantrag ist für die Ermittlung des durchschnittlichen Viehbesatzes für das abgelaufene Verpflichtungsjahr die Anlage "Tierbestandsnachweis" beizufügen. Sofern der Betriebsinhaber keinen Antrag auf Agrarförderung stellt, sind dem Zahlungsantrag zwingend der Sammelantrag, die Anlage "Flächen" und gegebenenfalls die Anlage "Landschaftselemente" für das Antragsjahr beizufügen.

9.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Sammelantrag und der Zahlungsantrag sind zugleich der Nachweis nach Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).

9.5 Zu beachtende Vorschriften

9.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift abweichende Bestimmungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

9.5.2 Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, die sich auf die Zuwendung beziehenden Unterlagen für die Dauer von fünf Jahren nach Vorlage des letzten Zahlungsantrages aufzubewahren.

9.5.3 Die Europäische Kommission, der Europäische sowie der Bundes- und der Landesrechnungshof, das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz, das Finanzministerium und die Bewilligungsbehörden haben das Recht, die Einhaltung der Bestimmungen durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen. Dies gilt auch gegenüber jedem neuen Inhaber des geförderten Betriebes oder der bewirtschafteten Flächen.

9.5.4 Subventionserheblich nach § 264 Absatz 7 des Strafgesetzbuches sind alle Angaben, die nach dem Zuwendungszweck, bestehenden Rechtsvorschriften, § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften, den Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift oder sonstigen Zuwendungsvoraussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind.

10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2013 außer Kraft.

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Begriffsbestimmungen  Anlage
(zu Nummern 2.1 und 2.2 Buchstabe a)
1 Mulchsaat
Herstellen einer Mulchschicht durch nicht wendende Bodenbearbeitung (d.h. Pflugverzicht, Einsatz von Leichtgrubber, Scheibenegge usw.) und darauffolgende Aussaat.
2. Direktsaat
Bestellung ohne jegliche Bodenbearbeitung seit der vorangegangenen Ernte. Scheiben- oder Grubberwerkzeuge öffnen Säschlitze, in die das Saatgut abgelegt wird. Anschließend wird dieses mit Boden bedeckt.
3. Besondrs erosiosngefährdete Gebiete gemäß Nummer 2.2 Buchstabe a sind wie folgt gestgelegt:
a) Winderosionsgefärdete Gebiete
Gefährungsklasse: Enat3 bis Enat 5
b) Wasserorosionsgefährdete Gebiete
Gefährungsklasse: Enat3 bis Enat 5
Die Gefährdungsklassen sind im Landwirtschaftlichen Feldblockkataster Mecklenburg-Vorpommern ausgewiesen.
ENDE

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