Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
PSSachkundeVO - Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
Verordnung über den Sachkundenachweis für die Abgabe und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie für die Beratung über deren Anwendung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 23. August 2005
(GVBl. Nr. 14 vom 21.09.2005 S. 446; 09.04.2014 S. 154aufgehoben)
Gl.-Nr.: B 7823-5-5
Aufgrund des § 10 Abs. 3 Satz 3 und des § 22 Abs. 4 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. August 2004 (BGBl. II S. 1154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Pflanzenschutzzuständigkeitslandesverordnung vom 12. Februar 1999 (GVOBl. M-V S. 202) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei:
§ 1 Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln und für die Beratung über deren Anwendung
(1) Für den Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln und für die Beratung über deren Anwendung gilt § 3 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. Mai 2001 (BGBl. I S. 885) geändert worden ist. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung können die erforderlichen Kenntnisse auch durch den Nachweis einer bestandenen Prüfung nach § 5 Abs. 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, erbracht werden, wenn die Kenntnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung Gegenstand der Prüfung gewesen sind.
(2) Bescheinigungen über die Anerkennung anderer Prüfungen als gleichwertig der Prüfung nach § 5 Abs. 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung und § 3 Abs. 3 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung werden durch das jeweils zuständige Amt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit nach Abstimmung mit dem zuständigen Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für den Nachweis der Sachkunde nach dem Pflanzenschutzgesetz beim Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern ausgestellt (Anlage 1). Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2 Sachkundenachweis für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
(1) Für den Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gilt § 1 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung.
(2) Bescheinigungen nach § 1 Abs. 5 der Pflanzschutz-Sachkundeverordnung werden durch das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen ausgestellt (Anlage 2). Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Personen, die Pflanzenschutzmittel auf Grundstücken anwenden, die im Besitz juristischer Personen des öffentlichen Rechts stehen (öffentliches Grün), müssen die gemäß § 10 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes erforderliche Zuverlässigkeit und die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (Sachkundenachweis des Anwenders) haben.
§ 3 Prüfung der Sachkunde
(1) Für das Verfahren der Prüfung zum Nachweis der Sachkunde für die Anwendung nach § 10 und für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln nach § 22 und für die Ausübung einer anzeigepflichtigen Tätigkeit nach den §§ 9 und 21a des Pflanzenschutzgesetzes sowie für eine Nachprüfung gemäß § 4 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung gilt die Prüfungsordnung (Anlage 3). Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Beim Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei werden für die Abnahme der Prüfung nach den §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung Prüfungsausschüsse gebildet.
(3) Der Prüfungsteilnehmer erhält über die bestandene Prüfung ein Zeugnis entsprechend Anlage 4 für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder gemäß Anlage 5 für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln und die Beratung über deren Anwendung. Die Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 4 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die Landesverordnung über die Anzeige des Betriebes und den Sachkundenachweis nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 12. November 1991 (GVOBl. M-V S. 443) sowie die Verwaltungsvorschrift vom 2. Januar 1992 zur Landesverordnung über die Anzeige des Betriebes und den Sachkundenachweis nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 12. November 1991 (AmtsBl. M-V 1992 S. 101) außer Kraft.
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2) |
|
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2) |
|
Prüfungsordnung | Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1 und Abs. 2) |
§ 1 Prüfungsausschüsse
(1) Beim Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern werden nach § 3 Abs. 2 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung Mecklenburg-Vorpommern vier Prüfungsausschüsse gebildet.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören Vertreter folgender Gruppen an:
(3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden von dem Leiter oder der Leiterin des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei auf die Dauer von drei Jahren berufen, abermalige Berufungen sind zulässig.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Prüfungen zur Abgabe entsprechend § 22 und Beratung entsprechend § 9 des Pflanzenschutzgesetzes muss ein Vertreter des zuständigen Amtes für Arbeitsschutz und technische Sicherheit anwesend sein.
(5) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten Reisekosten und eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsregelung für ehrenamtlich tätige Mitglieder im Berufsbildungsausschuss, in den Unterausschüssen des Berufsbildungsausschusses, den Prüfungsausschüssen und den Kommissionen zur Anerkennung von Ausbildungsbetrieben des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei vom 2. April 1998, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 31. Januar 2002.
§ 2 Prüfungsanmeldung und Termine
(1) Die Meldung zur Prüfung ist schriftlich dem jeweiligen Prüfungsausschuss einzureichen. Aus der Meldung muss ersichtlich sein, ob die Prüfung für die Anwendung oder für die Abgabe und die Beratung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln abgelegt werden soll.
(2) Die Prüfungstermine und Prüfungsort werden in geeigneter Weise bekannt gegeben.
§ 3 Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem fachtheoretischen Teil mit schriftlicher und mündlicher Prüfung sowie aus einem fachpraktischen Teil. Die Prüfung für die Abgabe und die Beratung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln besteht nur aus einem fach-theoretischen Teil.
(2) Die schriftliche Prüfung im fachtheoretischen Teil ist für Anwender in 60 Minuten und für Abgeber oder Berater in 80 Minuten zu bearbeiten. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll 15 Minuten, der fachpraktischen Prüfung 30 Minuten je Prüfling nicht überschreiten.
(3) Die Prüfung ist für Anwender und für Abgeber oder Berater getrennt durchzuführen. Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(4) Die Prüfungsinhalte für Anwender und Abgeber oder Berater haben den Anforderungen des § 2 Abs. 2 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung zu entsprechen. Für Abgeber oder Berater werden die Prüfungsinhalte entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung sowie § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung gemeinsam durch das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei und das beauftragte Amt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit unter Verwendung des gemeinsamen Fragenkataloges der Länder ausgewählt, abgestimmt und fortgeschrieben.
§ 4 Niederschrift und Zeugnisse
(1) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist zehn Jahre aufzubewahren.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Teilen mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Ferner ist eine Prüfung über Abgabe und Beratung nach den §§ 22 und 9 des Pflanzenschutzgesetzes nur dann bestanden, wenn auch der Vertreter des zuständigen Amtes für Arbeitsschutz und technische Sicherheit seine Zustimmung gibt.
(3) Der Prüfungsteilnehmer erhält bei bestandener Prüfung ein Zeugnis gemäß Anlage 4 oder Anlage 5 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung Mecklenburg-Vorpommern. Bei nicht bestandener Prüfung erhält er einen schriftlichen Bescheid.
(4) Die Prüfung kann innerhalb einer angemessenen Frist wiederholt werden.
Anlage 4 (zu § 3 Abs. 3) |
|
Anlage 5 (zu § 3 Abs. 3) |
|
ENDE |
(Stand: 06.07.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion