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Regelwerk

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Darschkower See bei Stolzenburg"
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 16. Dezember 1993
(GVOBl. M-V 1994, S. 138)


Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Lande Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3) und des § 21 Abs. 6 Satz 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669) verordnet der Umweltminister und aufgrund des § 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30) verordnet der Landwirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Umweltminister:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Der im Landkreis Pasewalk, Gemeinde Stolzenburg, gelegene Darschkower See wird mit den umliegenden Feuchtgebieten sowie dem Langen Hirschpohl in den in § 2 Abs. 3 gekennzeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Darschkower See bei Stolzenburg" in das bei dem Umweltminister als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 24 Hektar. Es liegt nordwestlich der Gemeinde Stolzenburg und umfaßt den Darschkower See, die Halbinsel mit dem Schloßberg und der nach Norden gerichteten Rinne mit der offenen Wasserfläche des Langen Hirschpohl und der nördlich der Bahnlinie gelegenen Fortsetzung des Feuchtgebietes bis zur Ackerkante.

(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:10.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.

(3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Flurkarten im Maßstab 1:2.000 und im Maßstab 1:3.015 durch in das zu schützende Gebiet weisende Pfeile dargestellt (Pfeilspitze auf der Grenze). Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden bei dem Umweltminister, Schloßstraße 6-8, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim

- Landrat des Landkreises Pasewalk
Am Markt 1
17309 Pasewalk

- Amtsvorsteher des Amtes Uecker-Randow-Tal
Prenzlauer Chaussee 2
17309 Rollwitz

niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Pflege eines Gebietes, in dem sich kleinräumig Freiwasserzonen, Feuchtgebiete, periodisch wasserüberflutete Hohlformen und Trockenhänge abwechseln. Darüber hinaus dient das Naturschutzgebiet dem Schutz und der Erhaltung der an diese Lebensräume gebundenen, gefährdeten und vom Aussterben bedrohten Tier- und Pflanzenarten (u. a. verschiedene Vogelarten, Lurche, Kriechtiere, Seggen- und Orchideenarten). Das Gebiet ist in seiner Ganzheit zu erhalten und, soweit erforderlich, durch planvolle Maßnahmen zu entwickeln.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:

  1. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
  2. Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
  3. Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
  4. Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen zu ändern,
  5. bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach dem Gesetz über die Bauordnung bedürfen, zu errichten, zu erweitern oder zu ändern,
  6. Gewässer zu schaffen, zu verändern, zu beseitigen oder einschließlich ihrer Ufer umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Veränderung der Wasserstände führen können, sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
  7. Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu beschädigen, zu entnehmen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen und Pflanzenteile einzubringen,
  8. wildlebende Tiere zu töten, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen, zu füttern oder ihre Eier, Larven oder Puppen, ihre Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
  9. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen, Modellboote zu betreiben,
  10. Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
  11. Hunde frei laufen zu lassen,
  12. das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu fahren,
  13. im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren, in ihm zu reiten oder Kraftfahrzeuge zu parken,
  14. Müll und Abfälle jeder Art zu lagern und abzulagern,
  15. Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden sowie mineralische oder organische Düngemittel aufzubringen oder zu lagern,
  16. zu baden, zu angeln, zu fischen sowie die Gewässer mit Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art zu befahren.

(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Ersten Gesetz zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten

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