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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Darschkower See bei Stolzenburg"
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 16. Dezember 1993
(GVOBl. M-V 1994, S. 138)
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Lande Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3) und des § 21 Abs. 6 Satz 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669) verordnet der Umweltminister und aufgrund des § 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30) verordnet der Landwirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Umweltminister:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Der im Landkreis Pasewalk, Gemeinde Stolzenburg, gelegene Darschkower See wird mit den umliegenden Feuchtgebieten sowie dem Langen Hirschpohl in den in § 2 Abs. 3 gekennzeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Darschkower See bei Stolzenburg" in das bei dem Umweltminister als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 24 Hektar. Es liegt nordwestlich der Gemeinde Stolzenburg und umfaßt den Darschkower See, die Halbinsel mit dem Schloßberg und der nach Norden gerichteten Rinne mit der offenen Wasserfläche des Langen Hirschpohl und der nördlich der Bahnlinie gelegenen Fortsetzung des Feuchtgebietes bis zur Ackerkante.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:10.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
(3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Flurkarten im Maßstab 1:2.000 und im Maßstab 1:3.015 durch in das zu schützende Gebiet weisende Pfeile dargestellt (Pfeilspitze auf der Grenze). Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden bei dem Umweltminister, Schloßstraße 6-8, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
- Landrat des Landkreises Pasewalk
Am Markt 1
17309 Pasewalk
- Amtsvorsteher des Amtes Uecker-Randow-Tal
Prenzlauer Chaussee 2
17309 Rollwitz
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung und Pflege eines Gebietes, in dem sich kleinräumig Freiwasserzonen, Feuchtgebiete, periodisch wasserüberflutete Hohlformen und Trockenhänge abwechseln. Darüber hinaus dient das Naturschutzgebiet dem Schutz und der Erhaltung der an diese Lebensräume gebundenen, gefährdeten und vom Aussterben bedrohten Tier- und Pflanzenarten (u. a. verschiedene Vogelarten, Lurche, Kriechtiere, Seggen- und Orchideenarten). Das Gebiet ist in seiner Ganzheit zu erhalten und, soweit erforderlich, durch planvolle Maßnahmen zu entwickeln.
§ 4 Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Ersten Gesetz zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 5 Zulässige Handlungen
Unberührt von den Verboten
(Stand: 02.08.2019)
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