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Regelwerk

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Dammer Postmoor"
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 14. August 2000
(GVOBl. M-V 2000 S. 381)


Aufgrund des § 22 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647) verordnet das Umweltministerium und aufgrund des § 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126) sowie des § 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei im Einvernehmen mit dem Umweltministerium:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Der im Landkreis Güstrow liegende Waldmoorstandort, genannt Postmoor, mit dem Dammer Seemoor und den umliegenden Grünlandflächen wird in den in § 2 Abs. 3 gekennzeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Dammer Postmoor" in das durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 235 Hektar und umfasst Landschaftsteile der Gemeinde Altkalen innerhalb der Gemarkungen Damm, Neu Pannekow und Alt Pannekow sowie der Gemeinde Finkenthal innerhalb der Gemarkungen Schlutow und Fürstenhof.

(2) Die Lage des Gebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:25000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.

(3) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Linie). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift: Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim

niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet dient der dauerhaften Erhaltung, Pflege und Entwicklung eines reich strukturierten, abgeschieden gelegenen Wald-Moor-Komplexes als repräsentativer Ausschnitt einer naturnahen Grundmoränenlandschaft, insbesondere

§ 4 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:

  1. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
  2. Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern,
  3. Straßen, Wege und Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
  4. Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
  5. bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
  6. Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Gewässers zu beeinträchtigen,
  7. Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu beschädigen oder zu entnehmen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen und Pflanzenteile einzubringen,
  8. wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
  9. zu lagern, zu baden, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper starten oder landen zu lassen, Modellboote zu betreiben,
  10. Hunde, außer Hütehunde, frei laufen zu lassen,
  11. die Gewässer mit Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art zu befahren,

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